„Dann hätte ich einen Präzedenzfall“

hpd: Es ist also denkbar, wenn in Oberösterreich ein entsprechendes Urteil gefällt würde, dass Sie hier in Deutschland darauf Bezug nehmen könnten?

Nieporte: Es lässt sich nicht eins zu eins umsetzen, aber genau den Weg könnte man hier in Deutschland auch gehen, indem man darauf verweisen müsste, wenn eine Person unter ähnlichen Umständen rechtswidrigerweise in einem Heim untergebracht wurde, beispielsweise obwohl beide Eltern das Kind zu sich genommen hätten und dazu in der Lage gewesen wären. Das ist ja der Hintergrund, den wir hier haben. Dann hätte man hier eventuell einen ganz anderen Ansatz als in Oberösterreich – insbesondere vor dem Hintergrund, das wäre dann sehr spannend, dass die Personen, die sich rechtswidriger Weise in Sicherungsverwahrung befunden haben, zwischenzeitlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen können für jeden Tag, an dem sie sich zu Unrecht in Sicherungsverwahrung befunden haben. Und dort reden wir über die Entschädigung von wegen Schwerstkriminalität Inhaftierten, nicht von Heimkindern.

hpd: Das war in Deutschland.

Nieporte: Das war in Deutschland. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre es schon interessant, wie sich die Justiz dazu verhalten würde, wenn es um ehemalige Heimkinder geht, die eingewiesen wurden.

hpd: Sie wollen eine Parallele ziehen zwischen den Schwerstkriminellen in der Sicherungsverwahrung und Heimkindern?

Nieporte: Im Grunde ist es das, was wir in Österreich gemacht haben, sonst würde es zu diesen geforderten Summen nicht kommen können. Wenn jemand sich für die Dauer von ein, zwei, drei Jahren in Sicherungsverwahrung befunden hat, ist das nicht vergleichbar mit dem Zeitraum bis zur Volljährigkeit, also damals 21 Jahren. Das ist schon viel. Eine Freiheitsberaubung für den Zeitraum von bis zu 21 Jahren. Die Höchststrafe in Deutschland liegt bei 15 Jahren, da auch die lebenslängliche Freiheitsstrafe nach 15 Jahren neu überprüft werden muss. Das ist zum Beispiel im Fall Molnar nicht passiert. Da gab es keine Überprüfung, er hat 21 Jahre gesessen. Und dass so etwas traumatisierend wirkt, das leuchtet ein.

hpd: Das heißt, da Sie in Deutschland und Österreich ehemalige Heimkinder vertreten, können Sie als Person sehr schnell Bezug nehmen und versuchen, Ergebnisse im einen Land auf das andere Land zu übertragen.

Nieporte: Spannend ist, dass die Fälle parallel laufen und wir in dem Moment die Strategie besprechen können und durchaus Fälle vergleichen können. In Österreich haben wir zum Beispiel einen ganz anderen Stand, was die Presse, was die Öffentlichkeitsarbeit anbelangt. Das Thema wird dort wirklich sehr gut aufgegriffen, um Missstände von damals aufzuarbeiten und zu erreichen, dass nicht nur eine sprachliche Rehabilitation stattfindet, sondern auch eine angemessene Entschädigung.

hpd: Jetzt habe ich noch eine Frage: Welche Bedingungen muss denn jemand erfüllen, um von Ihnen vertreten zu werden?

Nieporte: Die Frage ist mir zu allgemein...

hpd: Mir wurde zugetragen, dass Sie 100 € verlangen würden, bevor sie überhaupt Akteneinsicht nähmen. Stimmt das?

Nieporte: Es geht nicht nur um eine Akteneinsicht. Es geht darum, dass ich anbiete, grundsätzlich für die Betroffenen tätig zu werden, darunter fallen unter anderem die Akteneinsicht, die Untersuchung der einzelnen Umstände und dann die Erörterung der weiteren Vorgehensweise, die Rechtsberatung. Die betroffenen Personen erhalten von mir z.B. einen umfangreichen Fragenkatalog, der wichtig ist zur Auswertung und sodann weitere Antragsunterlagen, in Abhängigkeit vom Einzelfall. Und gerade weil es viele Personen sind, die dies in Anspruch nehmen wollen, kann ich es nicht kostenfrei anbieten. Es ist in Wahrheit ja auch nicht kostenfrei, sondern es kostet mich viel Zeit, Zeit meiner Mitarbeiter, Ausgaben für Papier, für Briefmarken, etc., also schlicht Geld. Da ich ein Wirtschaftsunternehmen betreibe und meine Kanzlei und auch mich finanzieren muss, kann ich ein solches Projekt kostenfrei gar nicht leisten. Das heißt, ich kann meine Arbeitskraft, ich kann meine entsprechenden Gedanken einbringen, aber zumindest die Kosten, die anfallen, die müssen auch bezahlt werden. Um gleichzeitig eine gewisse Fairness im Verhältnis der Personen untereinander zu gewährleisten – es gibt Betroffene, die haben nicht einmal Hartz IV, weil sie den Antrag nicht stellen, es gibt andere, die durchaus ein ordentliches Einkommen haben – hatte ich seinerzeit gesagt, dass die Voraussetzungen erfüllt sein müssen für einen so genannten Beratungshilfeschein.

Selbst wenn jemand also nichts hat und in einer Angelegenheit beraten werden möchte, dann sollte die Person einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen und wird ihn in den einzelnen Rechtsbereichen auch bekommen. Dabei ist immer zu unterscheiden, in welchem Bereich die Beratung stattfindet. Es ist keine Pauschalberatung, sondern die Beratung findet immer in Bezug auf etwaige Ansprüche statt. Und bei der Beratung, die die Person dann bekommt, stellt sich der weitere Vorgang heraus, das heißt, was bei dieser Person zu unternehmen ist. Hierfür möchte ich einen Beratungshilfeschein haben, bevor die Beratung anfängt, plus zehn Euro, das ist der gesetzlich vorgesehene eigene Beitrag. Die Personen, die aufgrund ihres höheren Einkommens keinen Beratungshilfeschein bekommen, von denen verlange ich genau den Betrag, den ich über einen Beratungshilfeschein mit dem entsprechenden Schriftverkehr, der regelmäßig stattfindet, ebenfalls habe. Und das sind insgesamt 109,96 Euro. Die Betroffenen wissen das aber auch, es steht im Internet. Der Betrag ist, das möchte ich noch anmerken, sehr gering, es ist darin die Umsatzsteuer enthalten, das Porto, die Personalkosten, das Papier etc. Sie können sich ausrechnen, dass ein Gewinn nicht übrig bleibt, weshalb auch kein Anwalt mit Beratungshilfefällen wirklich froh ist.

Die Betroffenen werden außerdem mit umfangreichem Informationsmaterial ausgestattet, bis hin zum OEG-Antrag, die Fragebögen alleine, die wir dann den Leuten zuschicken müssen, die richtig ausgefüllt und unterschrieben zurückkommen – ja, das ist viel Arbeit. Bis es so weit ist, müssen wir 20, 30, 40 Blätter Papier verschicken. Anders geht es aber nicht, weil wir wirklich sehr detaillierte Fragestellungen benötigen und die entsprechende Antworten. Darüber erfahren wir, in welchem Heim die betroffene Person war, möglicherweise gibt es auch genauere Informationen zu den Schädigern. Anders kann man keinen einzigen Antrag stellen, keine Klage einreichen. Und nur selten bekommen wir im ersten Anlauf die kompletten Informationen, sehr häufig müssen wir erneut nachfragen und die Informationen mühsam bei den Mandanten erfragen.

hpd: Gibt es etwas, das Sie noch sagen möchten?

Nieporte: Da ich weiß, wie schwer es für die einzelnen Betroffenen jedes Mal ist, sich mit der Situation erneut auseinanderzusetzen, wünsche ich ihnen, dass sie durchhalten und den Mut nicht verlieren. Dies geschieht häufig, auch weil, wie ich mitunter feststellen muss, viele Betroffene durch die neu eingerichteten Anlaufstellen entmutigt werden sollen. Diese Anlaufstellen gehen sogar regelmäßig auf die Betroffenen zu und raten ihnen, einen eingereichten OEG-Antrag zurückzunehmen, da anderenfalls keine Leistungen erbracht werden würden.

hpd: Welche Anlaufstellen sind das?

Nieporte: Das sind die Anlaufstellen, die nach der Beschlussfassung des Bundestages über die Entscheidung des Runden Tisches eingerichtet worden sind. Im Grunde zur Beratung der einzelnen betroffenen Personen.

hpd: Die Betroffenen sollen nach dem Beschluss doch eigentlich nur Sachleistungen erhalten...

Nieporte: Das ist korrekt. Die Aufklärung hierüber ist natürlich sehr schwierig für die einzelnen Betroffenen. Mich haben schon häufig Personen angerufen und gesagt: Ich soll mich mit 250 Euro abspeisen lassen. Und nach einer Klarstellung habe ich dann festgestellt, dass es sich bei diesem Betrag offensichtlich nur um die Pauschale für Wegegeld handelt, nicht um eine Leistung im Sinne der Fondsregelung. Was ich schade und auch bedenklich finde, ist, dass mit diesen Anlaufstellen im Grunde die eigentlichen Ansprüche wieder konterkariert werden. Wenn nämlich jemand einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz hat, dann soll er diesen Anspruch auf Eis legen, möglicherweise – so war es vorher – Verzichtserklärungen unterschreiben. Das heißt, auf sämtliche Ansprüche soll verzichtet werden. Wenn man dann diese Ansprüche von den Anlaufstellen, von denen man im Übrigen noch gar nicht weiß, was diese denn im Einzelfall gewähren, gegenüberstellt, ist das wie ein Überraschungspaket...

hpd: Eine Black Box...

Nieporte: Eine Black Box, man weiß nicht, was drin sein wird. Oder dass Therapiekosten drin sind, die möglicherweise sogar eine Krankenkasse übernehmen würde. Es ist nämlich nicht so, dass diese grundsätzlich nichts zahlen. Man muss das schon besonders begründen, das ist richtig. Aber über die Anlaufstellen werden nur diese sogenannten Sachleistungen gewährt, oftmals habe ich den Eindruck, dass die Anlaufstellen gezielt möglichst viel als zusätzliche Leistung „versprechen“, damit die Betroffenen von vornherein andere Ansprüche, insbesondere solche nach dem OEG,  aufgeben. Dabei widersprechen sich die Ansprüche überhaupt nicht zwingend.

hpd: Was mich in der Sendung Mona Lisa erschreckte, war, dass gesagt wurde, 120 Millionen Euro seien gezahlt worden, die zuerst einmal in diese Anlaufstellen fließen. Das heißt, diese Anlaufstellen werden von den 120 Millionen Euro finanziert und die Opfer erhalten davon somit nicht so viel.

Nieporte: Das ist eben die Frage. Die Einrichtung der Stellen kostet natürlich auch Geld und die muss von irgendetwas bezahlt werden. Das wird eben aus dem Fonds genährt.

hpd: Das heißt, Sie raten den Betroffenen davon ab, sich von den Anlaufstellen entmutigen zu lassen, sondern sie sollen ihre Anträge nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen?

Nieporte: Sie sollen vor allen Dingen zunächst die Anlaufstellen aufsuchen, dazu ermutige ich durchaus, aber im Einzelfall, der auch von den Anlaufstellen berücksichtigt werden sollte, sollten auch die Betroffenen gleichzeitig immer noch im Kopf haben, dass und welche weiteren Ansprüche noch geltend gemacht werden. Wer beispielsweise überhaupt keine Ansprüche nach dem OEG geltend machen kann, der braucht auch keinen solchen Antrag stellen. Wenn jemand also einwendet, in seiner Kindheit gearbeitet und dafür keine Anrechnung von Beitragszeiten erhalten, wird über die Anlaufstellen informiert, dass eine pauschale Geltendmachung möglich ist. In einem solchen Fall ist die Anlaufstelle also eine – wenn auch geringe – Hilfe.

Andererseits ist bei einer Person, die grundsätzlich die Voraussetzungen für einen OEG-Anspruch erfüllt, nicht einsichtig, dass sie diese Ansprüche aufgeben soll. Nach meiner juristischen Auffassung schließt sich dies gar nicht aus. Man kann den Antrag nach dem OEG sogar dahingehend konkretisieren, dass man keine Sachleistungen möchte. Wenn auf der anderen Seite die Anlaufstellen nur Sachleistungen verteilen, gibt es keine Konkurrenzansprüche. Eigentlich könnten also beide Verfahren parallel laufen. Aber man versucht, wie ich meine systematisch, das Thema Entschädigung von ehemaligen Heimkindern über die Anlaufstellen schnellstmöglich abschließend zu beenden. Das missfällt mir.
 

hpd: Vielen Dank für das Gespräch!

Das Interview führte Fiona Lorenz