Pfleger müssen nicht katholisch sein
AACHEN. (hpd) Einen Intensivpfleger aufgrund seiner Konfessionslosigkeit nicht einzustellen, stellt eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) dar. Das Arbeitsgericht Aachen befand in seinem (soeben veröffentlichten) Urteil vom 13.12.2012 (Az 2 Ca 4226/11), dass die katholische Klinik selbst nach ihren eigenen Regeln keine Kirchenmitgliedschaft hätte fordern dürfen.