Kirche muss über ihre Finanzanlagen keine Auskunft erteilen
Das Recherchenetzwerk Correctiv zog 2016 vor Gericht, um das Erzbistum Köln zu einer Offenlegung seiner Finanzanlagen zu zwingen. Das Oberverwaltungsgericht Münster lehnte die Auskunftsklage von Correctiv nun in zweiter Instanz ab. Da Kirchen keine Behörden im Sinne des Presserechts seien, bestünde ihnen gegenüber kein Auskunftsanspruch, so das OVG. Im Übrigen umfasse ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten auch den Bereich der Vermögensverwaltung.