Homöopathie und Anthroposophie: Warum es nicht ausreicht, die Erstattungsmöglichkeit aus dem SGB V zu streichen
Die politische Entscheidung, homöopathische und anthroposophische Leistungen aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung zu streichen, wird vielerorts als ein längst überfälliger Schritt gesehen. Doch dieser Schritt greift nur an der Oberfläche. Die strukturelle Fehlstelle liegt nicht in den nun fallenden Sonderregeln des SGB V, sondern in der Arzneimitteleigenschaft der sogenannten „Besonderen Therapierichtungen“ nach dem Arzneimittelgesetz von 1978.