Verwaltungsgericht: Islamischer Gebetsritus erhöht Gefährdung des Schulfriedens

Eine Regelung in der Schulordnung eines Berliner Gymnasiums untersagt das „demonstrative“ Ausüben von religiösen Riten. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat dagegen aufgrund vermeintlicher Diskriminierung von Muslimen und Musliminnen Klage erhoben. Demgegenüber hielt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom Donnerstag die entsprechende Verbotsregelung zugunsten des Schulfriedens für gerechtfertigt.

Diesterweg-Gymnasium
Das Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Gesundbrunnen

Nach zweieinhalbstündiger Verhandlung und einer anschließend drei Stunden dauernden Gerichtsberatung zeigt sich der Leiter der beklagten Schule sichtlich erleichtert. Eben ist das Urteil (v. 15.10.2026, Az. 3 K 710/25) des 3. Senats des Berliner Verwaltungsgerichts verkündet worden. Es lautet: „Die Klage wird abgewiesen.“ Die beanstandete Verbotsvorschrift sei religiös neutral gehalten, erläutert die vorsitzende Richterin Rautgundis Schneidereit, es liege daher nur eine mittelbare Diskriminierung von Muslim:innen vor – und die sei im Ergebnis gerechtfertigt. Zur Begründung wird angeführt, was im Prozess glaubhaft dargelegt worden sei: Die mit Vertreter:innen der Schülerschaft und deren Eltern ausgehandelte Regelung, demonstrative Gebetsausübungen auf dem Schulgelände zu untersagen, diene dem erforderlichen Schulfrieden. Denn rund um die Religionsausübung habe es beständig ernsthafte Konflikte gegeben, die sich andernfalls als nicht lösbar erwiesen hätten.

Gymnasialschüler:innen mit mehrheitlich muslimischem Glauben

Gemeinsam lernen am betroffenen Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Gesundbrunnen (Bezirk Mitte) mehr als 600 Schüler und Schülerinnen, teils mit Migrationshintergrund aus 47 Ländern und dabei mehrheitlich muslimischen Glaubens. Dort hat der nun noch durch internationale Konflikte angefachte Religionsstreit auf dem Schulhof und in den Klassen eine lange Vorgeschichte, wie die taz, die Berliner Morgenpost und lto als Prozessbeobachter berichten: Beinahe alltäglich seien an der Schule laut Zeugenaussagen Konvertierungsversuche, Ausgrenzungen, Angriffe und Beschimpfungen, die sich von radikal religiösen Jugendlichen vor allem gegen ihre liberalen muslimischen Mitschüler:innen sowie Anders- oder sogenannte Ungläubige richten. Dabei geht es etwa um das Kopftuchtragen. Mit der Verrichtung des islamischen Gebetsritus würden die bereits bestehenden Risiken für einen gestörten Schulfrieden aufgrund religiöser Konflikte weiter erhöht, so das Gericht.

Ein Vertreter der Schule hatte glaubhaft gemacht: „Die anhaltenden Missionierungen stören den Schulfrieden und verhindern unsere Arbeit.“ Entsprechend hatte der Schulleiter betont: „Unsere Aufgabe als Schule ist es, neben dem Lernen auch Werte der Gleichberechtigung zu vermitteln“. Man suche das Gespräch mit den Schülern und sei bemüht, die Interessen aller gewalt- und konfliktfrei zu berücksichtigen. Es gehe darum, den ordnungsgemäßen Schulbetrieb sicherzustellen, zu verhindern, dass manche Schülergruppen andere unter Bekenntniszwang und Anpassungsdruck setzten.

Bestätigt wurden solche Vorfälle von einem Vertreter der Senatsverwaltung: „Besonders im Sommer, bei Freizügigkeit, fallen Beleidigungen wie ,Schlampe‘. Junge Mädchen werden zur Zielscheibe, oft bis zum Abitur“, sagte er aus. Eine Mutter habe sich etwa beschwert, weil ihre Tochter angesichts einer Abschlussfeier wegen „ungebührlicher“ Bekleidung und muslimisch nicht geschlechtsgemäßem Verhalten massiv gemobbt worden sei. Muslimische Abiturientinnen seien von männlichen Mitschülern dafür kritisiert worden, dass sie die Hand des Schulleiters schüttelten – bei der Abi-Verleihung, „einem der schönsten Tage ihres Lebens”, so der stellvertretende Schulleiter.

„Besonders der Ramadan ist ein Dauerbrenner“, beklagte er. Dann würden auch jüngere Schüler:innen unter Druck gesetzt, die nicht fasteten oder nur gegen Durst etwas trinken würden. Das Gebetsverbot sei auch eine Maßnahme, um Mitschüler:innen, besonders muslimische, zu schützen. Der stellvertretende Schulleiter berichtete sichtlich bewegt von einem Vorfall im Fastenmonat, als sich ein Dutzend schwarz gekleideter Schüler – einer davon als Vorbeter – zu einem gemeinsamen Gebet öffentlich auf dem Schulhof vor Zuschauer:innen versammelt hätten. Es habe sich allem Anschein nach um eine geplant provokative Demonstration gehandelt und keinesfalls um ein stilles Gebet, welches natürlich in den Pausen erlaubt sei.

Klägerin GFF gegen „antimuslimischen Rassismus“

Vertreterin der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) war die Juristin Soraia Da Costa Batista. Diese trug die Vorwürfe ihres klagenden Verbandes vor, die allerdings mangels Kenntnis des Schulalltags lediglich auf Erzählungen anonymer Ex-Schüler:innen und auf allgemeinen Grundsätzen basieren. Ihr Hauptargument, zu lesen auf der GFF-Website, lautet: „Wenn muslimische Schüler:innen sich zum Beten in Toiletten und Gebüschen verstecken müssen, weil sie sonst einen Tadel riskieren, ist das ein tiefer Eingriff in ihre Grundrechte.“ Lediglich aus Hintergrundgesprächen berichtete Da Costa Batista im Prozess, dass sich einige muslimische Schüler zum Beten notfalls hinter Müllcontainern versteckten. Ihr sei auch erzählt worden, diese fühlten sich vom Schulpersonal gejagt. Dem widersprechen Schulleitung und die beiden Vertreter der Berliner Senatsverwaltung entschieden. Dass jemand zum Beten hinter den Müllcontainer gehe, halte er für unwahrscheinlich, sagt Lehmann. „Das wäre dumm, weil die Mülltonnen bei uns mitten auf dem Schulhof stehen.“ Der für die Berliner Senatsverwaltung anwesende Vertreter nennt die Formulierung des Jagens "populistisch".

Bei der GFF findet sich zudem die auch im Gericht vorgetragene juristische Argumentation: Eine Regelung wie im beklagten Diesterweg-Gymnasium stelle eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft, rassistischer und religiöser Zuschreibungen dar. Sie sei somit ein Verstoß nicht nur gegen Landesgesetz, sondern auch gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf diskriminierungsfreie Bildung der Vereinten Nationen, die nicht am Schultor aufhören dürften. Ein weiteres Zitat aus ihrem Statement: „Es gibt keine ausreichenden Gründe, die pauschale Verbote an Schulen rechtfertigen würden.“ Deshalb habe „auch die Expert:innenkommisson antimuslimischer Rassismus Berlin im Hinblick auf Schulordnungen empfohlen, diese umfassend auf Diskriminierungsrisiken zu überprüfen.“ Dieser Aufgabe hat sich dann die GFF nach eigenen Angaben in besonderem Maße gewidmet.

Seit 2023 hat die Gesellschaft „die Schulordnungen verschiedener Berliner Schulen untersucht“ und dabei diskriminierende Regelungen „festgestellt und erfolgreich beanstandet. Gegen das Gebetsverbot an einer Schule [nämlich dem sich widersetzenden Diesterweg-Gymnasium, Anm. d. A.] hat die GFF aber Verbandsklage erheben müssen, um die Grundrechte der Schüler:innen zu schützen (…). Betroffen sind von diesem Verbot in der Praxis muslimische Schüler:innen, die in der Pause das islamische Pflichtgebet verrichten möchten.“ Die GFF habe auch diese Schule auf die diskriminierende Regelung zunächst aufmerksam gemacht und dazu aufgefordert, das Verbot abzuschaffen. Doch diese sei dazu nicht bereit gewesen.

Schule erhält Recht

Zu dieser Schilderung der bisher erfolgreichen GFF-Aktivitäten gegen vermeintlich diskriminierende Regelungen kommentiert der Schulleiter in der taz: „Zwanzig Schulen haben nachgegeben. Wir haben gekämpft und immensem Druck standgehalten“.

Laut Urteilsbegründung hat im konkreten Fall die erforderliche Wahrung des Schulfriedens ein höheres Gewicht als der damit verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit. Das Gericht räumte dabei ein, dass in erster Linie muslimische Schülerinnen und Schüler betroffen seien, da das islamische Pflichtgebet fünfmal täglich und somit auch während der Schulbesuchszeit zu verrichten sei. Eine Ungleichbehandlung sei aber nach dem Landesantidiskriminierungsgesetz gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund für dafür vorliege − wie in diesem Fall. 

Mildere Mittel als ein Verbot zur Wahrung des Schulfriedens wie etwa ein Gebetsraum seien keine Option gewesen. Das Gericht akzeptiert die Darstellung, das dafür weder Räume noch Aufsichtspersonal zur Verfügung stünden. Zumal es beim islamischen Ritus auch um strikte Geschlechtertrennung gehe, könnten bestehende Konflikte gar dahin verlagert werden.

Kommentare zum Urteil

„Wir begrüßen das Urteil“, sagt Michael Hammerbacher, Leiter und Bildungsreferent beim Verein für Demokratie und Vielfalt (Devi) im Interview mit der taz: „Es ist erfreulich, dass das Gericht die Position stärkt. Die Schulen haben damit ein wirkungsvolles Instrument in der Hand, um auf mögliche islamistische Einflüsse zu reagieren“, sagt er. In dem Satz in der Schulordnung sei es ausdrücklich nicht um das persönliche stille Beten gegangen, sondern ausschließlich um ein verabredetes demonstratives „Gruppen-Beten“ nach islamischem Ritus. Dies könne gegenüber liberalen Mus­li­m:in­nen ebenso wie Angehörigen von religiösen Minderheiten oder weltanschaulich Andersdenkenden als bedrohliche Einschüchterung gelten. Hammerbacher weist auch im Zusammenhang mit religiösen Konflikten auf die Ergebnisse einer Studie zur Gewalt an Berliner Schulen hin.

Über das Urteil berichtete ebenso die „Tagesschau“, mit einem Vereis auf die ausdrücklich zustimmende Mitteilung zur Gerichtsentscheidung der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jungend und Familie. Darin heißt es, das Urteil trage der konkreten Situation an der Schule Rechnung. Die Abweisung der Klage bestätige die Argumentation der Senatsverwaltung. Zudem unterstreiche die Entscheidung, dass Schulen handlungsfähig sein müssten, wenn der Schulfrieden oder der geordnete Schulbetrieb beeinträchtigt seien. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bevor sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) mit dem Fall befassen könnte, müsste eine Berufung zugelassen werden. Einen Antrag dazu hat die sich laut Berliner Morgenpost „enttäuscht und auch überrascht“ zeigende Vertreterin der Gesellschaft für Freiheitsrechte bereits angekündigt. Allerdings wird eine Klage im Verbandsnamen vor der nächsthöheren Instanz vermutlich erneut scheitern. Denn die hochengagierte GFF kann anders als etwa die Schulleitung nicht aus eigener Erfahrung berichten und hat bisher anscheinend niemanden als Zeugin, Zeugen oder gar Kläger:in finden können.

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Gita Neumann

Die Autorin studierte Sozialwissenschaft, Philosophie und Psychologie an der Universität Bochum und der FU Berlin. Als Bundesbeauftragte des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) und Medizinethikerin (AEM Göttingen) ist sie häufig zu Themen wie Humanes Sterben / Patientenverfügung in Presse, Funk und Fernsehen präsent. Sie hat für den HVD Stellungnahmen auf Anfrage des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages zum Hospiz- und Palliativgesetz sowie des Bundesverfassungsgerichtes zum § 217 StGB verfasst.

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