Grundgesetz oder Scharia – beides zusammen geht nicht
Wer Beamtin oder Beamter werden will, muss „die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten“. So sagt es Paragraf 7 des Beamtenstatusgesetzes. Engagiert sich eine Person innerhalb einer Organisation, deren Ziele ganz anders gelagert sind, nämlich eine islamistische Staats- und Gesellschaftsordnung auf Grundlage der Scharia zu errichten, so passt dieses Engagement so gar nicht zu den für Beamte geltenden Vorgaben. Eine solche Person kann daher nicht Beamtin oder Beamter werden. Eben dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 30. Juli 2026 (Aktenzeichen Az. 12 K 8295/25).