Piratenpartei veröffentlicht FSK-Liste nicht feiertagsfreier Filme

Karfreitag ohne Heidi

BERLIN. (hpd) Filme, die keine Feiertagsfreigabe von der FSK für sogenannte "stille Feiertage" wie Karfreitag oder Allerheiligen erhalten, dürfen von Kinobetreibern an den entsprechenden Tagen nicht vorgeführt werden. Die Piratenpartei hat nun erstmals eine FSK-Liste nicht feiertagsfreier Filme veröffentlicht.

Die Feiertagsgesetzgebung in Deutschland ärgert viele Menschen, die mit der Kirche nichts am Hut haben. Selbst viele Christen fallen fast vom Glauben ab, wenn man ihnen eröffnet, dass es in Deutschland tatsächlich Gesetze gibt, die an bestimmten christlichen Feiertagen nicht nur das Feiern, sondern sogar die öffentliche Aufführung bestimmter Filme im Kino verbietet. Wie absurd gerade letzteres ist, wird deutlich, wenn man weiß, dass das Fernsehen an den "stillen Feiertagen" nicht an diese Verbote gebunden ist.

In Bochum macht jedes Jahr am Karfreitag die säkulare Initiative "Religionsfrei im Revier" auf diesen Sachverhalt aufmerksam, indem sie bewusst gegen die NRW-Feiertagsgesetzgebung verstößt und den Monty Python-Film "Das Leben des Brian" aufführt, der seit 1980 auf dem Feiertags-Index der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) steht.

Auch in Kiel gibt es Widerstand gegen die Feiertagsgesetzgebung. Der  Landtag von Schleswig-Holstein wird in einigen Tagen darüber beraten, ob das Feiertagsgesetz des Landes noch zeitgemäß ist. Für eine Reform dieses Gesetzes plädiert vor allem Patrick Breyer, Landtagsabgeordneter der Piratenpartei, dem insbesondere die FSK-Feiertagszensur "den Atem verschlägt". Um die Absurdität dieser Zensur zu belegen, forderte die Piratenpartei von Schleswig-Holstein eine Liste der nicht feiertagsfreien Filme bei der FSK an. Eine Liste, die bisher nicht öffentlich zugänglich war - die Feiertagstauglichkeit wurde vom Kinobetreiber üblicherweise für jeden Film einzeln überprüft. Die Piraten erhielten von der FSK eine Liste sogenannter "nicht feiertagsfreier Filme" für den Prüfzeitraum 1980-2015, die nun von der Partei veröffentlicht wurde.

Die FSK-Liste umfasst eine höchst kuriose Mischung von Werken der Filmkunst. Sie enthält angestaubte Fummelfilme wie "Schulmädchen-Report 13", "Hemmungslose Emanuela" oder "Supervixens", daneben Action-, Science-Fiction und Kung Fu-Filme und schließlich echte Filmklassiker wie "Harold and Maude" und "Manche mögen's heiß" sowie Kinderfilme wie "Die Brüder Löwenherz" und "Heidi in den Bergen".

Vor allem Komödien scheinen es schwer zu haben, eine Feiertagsfreigabe zu erhalten. Gelacht werden darf an "stillen Feiertagen" nach dem Willen der FSK-Prüfer im Kino weder über Filmkunstwerke wie "Police Academy" oder "Charley's Tante" noch über Louis de Funès und Bud Spencer, die es beide gleich mit mehreren Filmen auf die Verbots-Liste geschafft haben.

Angesichts der kuriosen Zusammensetzung der Liste drängt sich die Frage nach ihrem Zustandekommen auf.

Laut Auskunft der FSK erfolgt die Feiertagsfreigabe eines Films nur auf entsprechenden kostenpflichtigen Antrag der Rechteinhaber bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft. Wird dieser Antrag nicht gestellt, so landet der Film automatisch auf der Liste der nicht feiertagsfreien Filme.

Wird die Freigabe beantragt, so prüft eine Kommission der FSK die Feiertagstauglichkeit des Films. Laut §3 der "Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH" wirken bei der Besetzung der Kommissionen und Prüfung der Films folgende Akteure mit der Film- und Videowirtschaft zusammen:

  1. das in der Bundesregierung zuständige Ressort für Kultur und Medien,
  2. das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
  3. die obersten Landesjugendbehörden,
  4. die Kultusministerien der Länder,
  5. die evangelische und die katholische Kirche und der Zentralrat der Juden,
  6. der Bundesjugendring.

Die Richtlinien, die allgemein für die Prüfung eines Films gelten, sind nicht sehr konkret. In §2 der FSK-Grundsätze wird lediglich festgelegt, dass die FSK bei der Prüfung "die im Grundgesetz geschützten Werte, im Besonderen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz (Art. 2, Abs. 1 GG) sowie die in Art. 5 GG eingeräumte Freiheit zu beachten" habe und dass die Prüfung eines Film " nicht unter Gesichtspunkten des Geschmacks oder der persönlichen Anschauung erfolgen" darf.

Die Bestimmungen zur Prüfung auf Freigabe für die stillen Feiertage in  §28 der FSK-Grundsätze fallen noch spärlicher aus: " Die FSK entscheidet auf Antrag, ob ein Film an den stillen Feiertagen öffentlich vorgeführt werden darf. - Stille Feiertage genießen, je nach gesetzlicher Regelung, besonderen Schutz. Dazu gehören insbesondere: Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Buß- und Bettag sowie Totensonntag."

Lediglich auf der Homepage der FSK findet sich eine etwas konkretere Aussage, nach welchem Kriterium die FSK über die Feiertagstauglichkeit eines Films entscheidet: "Nicht freigegeben für die stillen Feiertage werden Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist."

Erhält ein Film im Prüfungsverfahren ein mehrheitlich negatives Votum, so wird für ihn keine Freigabe zur Vorführung an den "stillen Feiertagen" erteilt. Ob ein Film aufgrund eines negativen Prüfungsergebnisses oder aufgrund einer nicht beantragten Prüfung auf der Liste der nicht feiertagsfreien Filme steht, ist für Außenstehende nicht zu erkennen.

Laut Inge Kempenich, Verwaltungsleiterin der FSK, ist sowohl diese Information als auch die konkrete Begründung für eine Ablehnung der Feiertagsfreigabe eines Films nur für den internen Gebrauch der FSK bestimmt und wird nicht öffentlich gemacht.

Ebenso wie die erneute Überprüfung der Altersfreigabe eines Films erfolgt auch die erneute Überprüfung auf Feiertagstauglichkeit nur auf Antrag. Ein Neuantrag ist jeweils frühestens nach zehn Jahren möglich.