Interessanter Ansatz, Herr Endruscheit, der auf das zwingende Erfordernis verweist, die juristischen Rahmenbedingungen für die (neue) Wehrpflicht zwingend zu präzisieren. "Artikel 12a Grundgesetz erlaubt den Dienst in den Streitkräften nur, wenn er zur Verteidigung erforderlich ist."
Nach Vorgenanntem wäre dann aber auch nicht nur der Wehrdienst, sondern jeder Auslandseinsatz der Bundeswehr zur Unterstützung der alliierten und der NATO-Partner unzulässig. Schon jetzt schaffen es die NATO-Staaten kaum, ihre Militärausgaben auf die erforderlichen Höhen zu bringen.
Dass dies an der Realität vorbei geht - "Dienst nur zur Verteidigung" - zeigt die aktuelle Sicherheitslage an den Grenzen Ost- und Nordeuropas: russische Provokationen an den Grenzen zum Baltikum, Polen, Finnland und der furchtbare bewaffnete Konflikt in der Ukraine. Selbstredend muss die Politik durch entsprechende Gesetze umgehend nachjustieren und zusätzliche Rechtssicherheit schaffen, keine Frage. Allerdings können wir uns im Bundestag und Bundesrat keine jahrelangen Diskussionen darüber leisten, ob und wann in Europa vor der Putinschen Drohkulisse der Verteidigungsfall ausgerufen wird.
Hier sind die NATO-Bündnispartner zwingend zu unterstützen. Ich bin sicher, dass hierzu die entsprechenden europäischen und NATO-Vereinbarungen vorliegen. Die europäischen Richtlinien und der Vertrag von Lissabon (Europäische Verfassung) sind i.Ü.vorrangig. D.h. nur mit den einschlägigen Passagen des Grundgesetzes zu argumentieren greift m.E. zu kurz.