Heidenspaß statt Höllenqual an Karfreitag
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied am 27. Oktober 2016, dass Artikel 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar ist. Damit folgte es einer Verfassungsbeschwerde des Bundes für Geistesfreiheit (bfg) München, der sich nach dem Verbot seiner "Heidenspaß-Party" an Karfreitag im Jahr 2007 durch alle Instanzen geklagt hatte. Auch in diesem Jahr wird (coronakonform) gefeiert.