Herr K. hat sein Leben selbstbestimmt beendet, während ich den Text lese. Ich halte seine Gründe für sehr gut nachvollziehbar und es liegt mir fern, seiner Argumentation nach seinem Tod ungerechte Vorwürfe machen zu wollen.
Dennoch ist es sehr unglücklich, zwischen dem Thema selbstbestimmten Sterbens und Schienensuiziden einen Zusammenhang herstellen zu wollen.
Die bei weitem häufigste Suizidmethode in Deutschland ist das Erhängen. Schienensuizide machten 2024 nur etwa 5 Prozent aller Suizide aus. Sie sind keine besonders populäre oder extrem häufige Methode. Dass Deutschland die EU-weite Statistik offenbar anführt, wird dadurch relativiert, dass Deutschland das eindeutig bevölkerungsreichste Land der EU ist. Es handelt sich im Grunde also um einen erwartbaren Befund.
Die Aufstellung des Statistischen Bundesamtes über die Suizidtoten des gleichen Jahres zeigt zwar, dass der Anteil alter Menschen erschreckend hoch ist. Doch ist nicht anzunehmen, dass das Überfahren-lassen hier eine sehr große Rolle spielt.
Es liegt in der Natur einer psychischen und / oder gesundheitlichen Ausnahmesituation, die eigenen Optionen oft nicht zureichend zu erfassen. Dass viele ältere Menschen um die Möglichkeit eines selbstbestimmten Todes nicht wissen, erscheint mir wahrscheinlich. Doch sind auch Alterssuizide etwas, das – gleich, mit welchen Mitteln – eine Tragik darstellt. Dies ist auch bei Fritz K. der Fall; denn dass ihm seine (für sein Alter insgesamt nicht unnormale) körperliche Beeinträchtigung so unerträglich erschien und es offenbar auch keinen Menschen gab, für den er hätte weiterleben können oder wollen, ist tragisch.
Mit Recht hat Fritz K. auf die Pressemitteilung Nr 12/2020 des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. Man kann ihm nicht vorhalten, dass er sich in seiner Argumentation nicht weiter damit befasst hat, dass an gleicher Stelle dem Gesetzgeber ausdrücklich zugebilligt wird, nicht allein Suizidprävention zu betreiben und Sicherungsmechanismen einzuziehen, sondern auch Sterbehilfeorganisationen kritisiert werden, die in der Vergangenheit ohne angemessene Prüfung der gesundheitlichen Verhältnisse der Betroffenen tätig geworden seien. Die Gefahr einer Normalisierung bei Fehlen jeder gesetzlichen und ethischen Regulierung ist real und wird auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt.
Das erste Anliegen des Staates bei Vorliegen eines Todeswunsches muss immer sein, sicherzustellen, dass die betroffene Person ihre Verhältnisse tatsächlich klar und rational übersieht. Dies ist bei den meisten suizidgefährdeten Menschen aber eben nicht der Fall.