Udo Endruscheit (nicht überprüft)

Mo. 20 Apr 2026 - 21:25

Was mich an der aktuellen Debatte irritiert, ist ein Muster, das sich seit Jahren abzeichnet:

Nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird kritisiert – das wäre aussichtslos –, sondern der Realitätswert seiner Grundannahme. Indem Suizidwünsche pauschal als Ausdruck psychischer Störung gedeutet werden, wird die vom BVerfG ausdrücklich garantierte Möglichkeit freiverantwortlicher Entscheidungen faktisch ausgehöhlt.

Das Gericht hat 2020 unmissverständlich festgestellt, dass der Entschluss, das eigene Leben zu beenden, Ausdruck persönlicher Autonomie ist und als solcher unter dem Schutz der Menschenwürde steht. Dieser Schutz ist nicht an Diagnosen, Altersgrenzen oder Motive gebunden. Er ist vorstaatlich und nicht delegierbar.

Wenn nun kirchliche Akteure und Teile der Psychologie behaupten, ein Suizidwunsch könne „eigentlich“ nie autonom sein, dann ist das keine fachliche Position, sondern eine Entmündigungsstrategie. Sie stellt die eigene moralische oder therapeutische Deutung über das Verfassungsrecht – ohne es offen auszusprechen.

Hinzu kommt ein Argument, das seit Jahren wiederholt wird, aber empirisch nicht belegt ist: die These, ältere oder kranke Menschen könnten durch „gesellschaftlichen Druck“ in den Suizid gedrängt werden, weil sie „niemandem zur Last fallen wollen“. Für diese Behauptung gibt es keine belastbare Evidenz. Sie sagt mehr über das Menschenbild ihrer Vertreter aus als über die Realität der Betroffenen.

Die internationale Forschung zeigt vielmehr, dass liberale Regelungen weder zu einem „Dammbruch“ noch zu unfreiwilligen Suiziden führen. Die Motive der Betroffenen sind stabil, reflektiert und autonom – genau das, was das BVerfG schützt.

Das vom Gericht zur Ausgestaltung seines Urteils zugelassene Gesetz ist deshalb nicht als Strafnorm (oder auf Umwegen restriktiv) zu gestalten, sondern als Garantie, dass Menschen ihre Autonomie auch am Lebensende wahrnehmen können. Wer diese Garantie durch Pathologisierung oder moralische Überformung relativiert, unterläuft nicht ein Gesetz, sondern die Grundrechte selbst.

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