Inseljunge (nicht überprüft)

Mo. 18 Mai 2026 - 13:50

Antwort auf von Ulrich Schoppe (nicht überprüft)

Kein Problem: Das Bundesurlaubsgesetz sieht ja bereits vor, dass
der Jahresurlaubsanspruch auch tatsächlich genommen werden
soll (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers); einzige Ausnahmen wären
Nichtnahme von Urlaub wegen Krankheit oder betrieblicher Not-
wendigkeit. Dann kann übertragen werden.

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