Kein Problem: Das Bundesurlaubsgesetz sieht ja bereits vor, dass
der Jahresurlaubsanspruch auch tatsächlich genommen werden
soll (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers); einzige Ausnahmen wären
Nichtnahme von Urlaub wegen Krankheit oder betrieblicher Not-
wendigkeit. Dann kann übertragen werden.