Eilanantrag abgewiesen – spätere Entscheidung über Verfassungsbeschwerde offen

Suizidhilfeverbot bleibt vorerst in Kraft

BERLIN. (hpd) Der Eilantrag von vier Mitgliedern des Vereins Sterbehilfe Deutschland, den neuen § 217 StGB zur strafbaren Förderung der Suizidhilfe sofort außer Kraft zu setzen, wurde Ende vergangener Woche abgewiesen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichte am 8. Januar ihren entsprechenden Beschluss. (2 BvR 2347/15)

Die Kläger scheiterten aber nur vorerst, denn die anstehende Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde ist davon nicht betroffen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Sein Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung. Insgesamt wögen die Nachteile bei sofortiger Außervollzugsetzung des Gesetzes schwerer als die nachteiligen Folgen, die den Beschwerdeführern ggf. durch deren Weitergeltung bis zu einer später erfolgenden Entscheidung entstehen.

Die klagenden Vereinsmitglieder würden zwar durch die Ablehnung des Eilantrags - jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - daran gehindert, die von ihnen vorgesehene Form einer begleiteten Selbsttötung durch Sterbehilfe Deutschland e. V. in Anspruch zu nehmen. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht, sich u. U. selbst “wegen Anstiftung oder Beihilfe” zu einer Straftat gemäß § 217 StGB einer Bestrafung auszusetzen, seien sie eindeutig keine Adressaten des Verbotsgesetzes. Dieses richte sich vielmehr gegen den Verein. Die Kläger hätten zudem nur ihre Bereitschaft bekundet, später Suizidhilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Dazu hätten sie eine entsprechende Zusicherung von Sterbehilfe Deutschland e. V. erhalten. Doch auch wenn das Verbot in Kraft bleibt, könnten sie sich anderweitig beim Sterben helfen lassen. Selbst die “Inanspruchnahme professioneller ärztlicher Unterstützung” wäre für sie nicht ausgeschlossen, sofern diese nicht geschäftsmäßig erfolge, wie es das Gesetz verbietet.

Die Richter betonten, es gelte ein “besonders strenger Maßstab”, wenn auf Klagen von Bürgern hin Gesetze per Eilbeschluss außer Kraft gesetzt werden sollten. Es handele sich nicht um das letzte Wort zur Sache. Die dem Eilantrag zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Doch ließt das Gericht durchblicken, dass es für die Intention des strittigen Gesetzes für nachvollziebar hält: Es sei bei der Zurückweisung eines vorläufigen Stopps auch zu berücksichtigen gewesen, dass andere Menschen als die Kläger, nämlich Sterbenskranke, die nicht mehr zu durchdachten Entscheidungen in der Lage seien, sich von den Suizidvereinen “zu einem Suizid verleiten lassen könnten”. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine “zunehmende Verbreitung des assistierten Suizids nicht nur künftig zu befürchten, sondern bereits eingetreten” sei. Und es wäre nicht ersichtlich, dass “diese Einschätzung offensichtlich fehlerhaft” sei.

Kläger in der Hauptsache werden sich darauf einstellen können, dass eben diese Einschätzung bei einer Verfassungsklage durch Fakten und Zahlen zu entkräften sein wird. Zudem wird auf die Kollateralschäden abzuzielen sein, welche auch die sterbebegleitende Tätigkeiten von Palliativ- und Hausärzten in Mitleidenschaft ziehen. Das Pochen auf verbürgte Selbstbestimmung, welche auch das Recht einschließt, Suizidhilfe zu erhalten, dürfte jedenfalls die Karlsruher Richter nicht hinreichend von einer Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB überzeugen.