Arbeitsrecht

Wie lange wollen die Kirchen noch gegen die Wand laufen?

Die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen einer Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung darstellen, urteilt der Europäische Gerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht sah das anders. Nun war wieder das Bundesarbeitsgericht gefragt. Ingrid Matthäus-Maier, Sprecherin von GerDiA ("Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz") zum Urteil des BAG vom heutigen Tag.

Abfindung statt Urteil

Die Rechtsstreitigkeiten um Diskriminierungen durch Kirchen und ihre Institutionen in Arbeitsverhältnissen und bei Bewerbungen gehen weiter. Ein aktueller Fall in Pforzheim zeigt, wie sehr sich katholische Arbeitgeber vor geltendem Recht scheuen.

Altstadt Bremen. Hier scheint die Zeit ebenso still zu stehen wie in der Evangelischen Kirche Bremens.

Rechtswidrig und aus der Zeit gefallen

Die Bremische Evangelische Kirche (BEK) beharrt auf ihrem mittelalterlichen Recht, die Gesinnung ihrer Untertanen, heute noch ca. 6500 Angestellte, zu bestimmen. Wer sein grundgesetzlich verbrieftes Recht der Religionsfreiheit wahrnimmt, also auch der Freiheit aus einer Kirche auszutreten, verliert seinen Job oder wird gar nicht erst eingestellt.

Karikatur: Jaques Tilly

"Katholisch operieren – evangelisch putzen" war gestern

Mit dem Urteil vom 17.04.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, getroffen. Aber nicht nur das. Er hat auch klar gemacht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen diesen nicht das Recht gewährt, im rechtsfreien Raum alleine und ungeprüft darüber zu entscheiden, was ihrem Selbstbestimmungsrecht unterfällt.

Sitz des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg

Europäisches Rechtsgutachten stellt Einstellungspolitik religiöser Arbeitgeber in Frage

Die Einstellungspolitik im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland widerspricht teilweise europäischen Vorgaben – so ein Rechtsgutachten des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof vom 9. November 2017. Trotz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist demnach ein möglicherweise diskriminierender Umgang religiöser Arbeitgeber mit Bewerbern, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, gerichtlich voll überprüfbar.

Verhandlungspause

Droht eine Neutralitätskatastrophe?

Wie berichtet, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin im Gefolge der rückschrittlichen Kopftuchentscheidung des BVerfG, 1. Senat, von 2015 einer muslimischen Lehrerin im Februar 2017 eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zuerkannt. Im Hinblick auf das Berliner Neutralitätsgesetz (das im Einklang mit dem 1. Kopftuchurteil des BVerfG 2003, 2. Senat, erlassen worden war) war ihr das Unterrichten mit Kopftuch untersagt worden. Diese Untersagung hatte das jetzt im Wesentlichen aufgehobene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin als rechtens bestätigt. Es liege eine rechtliche Ungleichbehandlung, aber keine entschädigungspflichtige Diskriminierung vor.

Während der Verhandlung vor dem Berliner Arbeitsgericht.

Wenige Wochen zu spät

Im Februar berichtete der hpd über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, welches einer muslimischen Lehrerin eine Entschädigung zusprach, weil das Land Berlin sie wegen ihres Kopftuchs nicht eingestellt hatte. Das Urteil war nach der Verkündung nur mündlich begründet worden. Nun liegt auch die detaillierte schriftliche Urteilsbegründung vor. Überzeugen kann sie nach Ansicht von Rechtsanwältin Jacqueline Neumann nicht. Dies insbesondere auch mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Achbita und der Rechtssache Bougnaoui, welche jedoch erst im März ergingen und damit für die Beurteilung des vorliegenden Falls wenige Wochen zu spät kamen.