Analyse

Ein Paradigmenwechsel: Das OVG NRW entkernt das Bekenntnisschulmodell

Seit Jahren sorgen die nordrhein-westfälischen Bekenntnisschulen für Konflikte. Eltern fühlen sich bei der Schulwahl ausgebremst, Kommunen kämpfen mit komplizierten Aufnahmeverfahren und immer wieder landen Fälle vor den Verwaltungsgerichten. Die Frage, ob religiöse Homogenität ein legitimes Kriterium für den Zugang zu öffentlichen Schulen sein darf, schwelte lange unter der Oberfläche und wurde politisch wie juristisch meist mit Verweis auf Tradition und Landesverfassung abgewehrt. Nun hat das Oberverwaltungsgericht NRW einen Beschluss gefasst, der diese Konfliktlage grundlegend verändert.

Bibel im Unterricht

Mit seinem Beschluss vom 26. August (19 B 830/26) hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen eine Weichenstellung vorgenommen, die das Bekenntnisschulmodell des Landes in seiner bisherigen Form und Praxis kaum noch trägt. Der Senat stellt klar, dass der Zugang zu Grundschulen – unabhängig davon, ob es sich um Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen handelt – einem einheitlichen, kapazitätsgebundenen Anspruch folgt. Damit verliert die bisherige Praxis einer faktischen Segregation nach Konfessionen ihre rechtliche Grundlage.

Der entscheidende Punkt liegt in der Neubewertung des Paragrafen 46 Schulgesetz NRW. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Grundschularten. Kinder haben einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart, und dieser Anspruch wird allein durch die Aufnahmekapazität begrenzt. Auch konfessionsgebundene Kinder haben keinen absoluten Vorrang mehr beim Zugang zu einer Bekenntnisschule. Der Vorrang ist nur noch kapazitätsabhängig – und damit nicht mehr geeignet, Homogenität administrativ zu erzwingen.

Besonders bemerkenswert ist die neue Interpretation des sogenannten Homogenitätsgedankens aus Artikel 12 der Landesverfassung NRW. Dieser Gedanke wurde über Jahrzehnte als Rechtfertigung für selektive Aufnahmepraktiken herangezogen. Homogenität schien ein legitimes Ziel, das die besondere Stellung der Bekenntnisschulen erklären sollte. Das OVG löst diesen Zusammenhang nun auf. Homogenität ist kein Ziel staatlicher Auswahl, sondern allenfalls ein Effekt elterlicher Entscheidungen. Die Landesverfassung schützt die Existenz von Bekenntnisschulen, nicht aber die Herstellung religiöser Homogenität durch Ausschluss anderer Kinder.

An dieser Stelle ist ein verfassungshistorischer Hinweis entscheidend, der in der öffentlichen Debatte oft übersehen wird: Artikel 12 LV NRW ist kein originäres Produkt der Nachkriegsverfassungsgebung. Er entstammt nicht dem Geist des Grundgesetzes, sondern ist eine nahezu unveränderte Fortschreibung des Weimarer Schulkompromisses. Die Landesverfassung hat diese Regelung 1950 übernommen, ohne sie neu zu begründen oder systematisch in das moderne Gleichheitsrecht einzupassen. Damit trägt Artikel 12 LV NRW eine historische Last, die in der heutigen Rechtsordnung kaum noch anschlussfähig ist. Das OVG macht diese Diskrepanz sichtbar, indem es den Homogenitätsgedanken nicht mehr als Auftrag zur Herstellung religiöser Einheit interpretiert, sondern als Beschreibung eines historischen Zustands, der rechtlich keine Selektionsbefugnis mehr trägt.

Vor diesem Hintergrund fügt sich der Beschluss in eine verfassungsrechtliche Entwicklung ein, die das Bundesverfassungsgericht seit Jahren vorzeichnet. Schon der Religionsunterricht wurde dort ungeachtet seiner Erwähnung im Grundgesetz längst als „zähneknirschende Hinnahme“ einer historischen Sonderregelung beschrieben – als Ausnahme vom staatlichen Neutralitätsgebot, nicht als Prinzip. Die Entscheidung des OVG ist daher keine juristische Überraschung, sondern die konsequente Fortsetzung einer gleichheitsrechtlichen Linie, die religiöse Sonderstrukturen im staatlichen Schulwesen zunehmend relativiert.

Für die Praxis bedeutet das: Das nordrhein westfälische Bekenntnisschulmodell verliert seinen funktionalen Kern. Wenn Bekenntnisschulen nicht mehr selektieren dürfen, können sie keine konfessionell homogene Schülerschaft mehr herstellen. Damit entfällt der einzige strukturelle Vorteil, den dieses Modell den Kirchen je bot. Was bleibt, ist ein organisatorischer Sonderstatus ohne erkennbaren Nutzen – und die potenzielle Entschärfung eines Konfliktpotenzials, das die Kommunen seit Jahren belastet.

Der Beschluss markiert einen Wendepunkt. Er ordnet die Schulstruktur des Landes neu, ohne die Bekenntnisschule abzuschaffen. Doch er entzieht ihr die Grundlage, auf der sie bisher stand. Die Schule bleibt, aber sie verliert ihren Sonderstatus. Und damit wird ein historisches Relikt der Weimarer Schulverfassung endgültig zu dem, was es längst ist: ein Modell, das unter den Bedingungen eines modernen Gleichheitsrechts nicht mehr stabilisierbar ist.

Unterstützen Sie uns auf Steady!

Mehr lesen über:

Verwandte Artikel