Das Recht auf körperliche Unversehrtheit

LUDWIGSHAFEN. Die Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde bekräftigen anlässlich ihrer jährlichen Gemeindeversammlung

als oberstem Entscheidungsgremium ihre Unterstützung für eine gesetzliche Regelung der Gültigkeit von Patientenverfügungen. Die Mitglieder des Freireligiösen Wohlfahrtsverbandes schließen sich auf ihrer Jahresversammlung dieser Unterstützung ebenfalls an. Alle erwarten, dass der Gesetzgeber den Vorgaben der Gerichte folgt und das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen bis zum Ende seines Lebens im Sinne des Grundgesetzes auf körperliche Unversehrtheit und auf die freie Entfaltung seiner Person bekräftigt. Dies schließt speziell vor dem Hintergrund der Fortschritte in der modernen Medizin das Recht ein, über sein Lebensende selbst zu bestimmen, einen natürlichen Sterbensverlauf zuzulassen und Behandlungsmethoden auszuschließen, und im Falle, dass eine Willensäußerung nicht mehr möglich ist, vorherige Regelungen für diesen Fall zu treffen.

Wir erwarten von dem Gesetzgeber, dass in einem künftigen Gesetz folgendes einfließt:

  • Es muss die Achtung einer Patientenverfügung grundsätzlich bejahen. Es muss ferner bejahen, dass eine bzw. mehrere bevollmächtigte Personen an des Kranken Statt handeln können.
  • Es sollte klare formale Regeln setzen: Die letztunterschriebene Verfügung gilt. Sie besitzt Gültigkeit auch handschriftlich und ohne Zeugen. Sie besitzt Gültigkeit mündlich vor Zeugen.
  • Es sollte gewisse inhaltliche Bedingungen setzen: Ausschluss bestimmter Behandlungsmethoden, nicht eine generelle Angabe wie: Ich will in Würde sterben.
  • Es sollte den Arzt verpflichten, der Verfügung zu folgen auch wenn er/sie selbst noch gewisse Behandlungsmöglichkeiten sieht.
  • Es sollte auch die Vormundschaftsgerichte verpflichten, solchen Willenserklärungen zu folgen.