Zur Frage der Begutachtung und Geschlechtsidentität
Das Argument, andere entwürdigende Verfahren existierten ebenfalls, ist kein Gegenargument – das ist korrekt. Ein tu-quoque-Einwand ersetzt keine Sachanalyse. Allerdings verlagert dies die Beweislast: Wer behauptet, Geschlechtsidentität sei einer validen Begutachtung grundsätzlich unzugänglich, muss erklären, auf welcher epistemischen Grundlage dann staatliche Einträge geändert werden sollen.
Der Hinweis auf dokumentierte Willkür einzelner Gutachter – das „Herrenhemd"-Beispiel – belegt ein Versagen des damaligen Verfahrens, nicht die Unmöglichkeit jedes Verfahrens. Schlechte Praxis widerlegt nicht den Anspruch auf gute Praxis. Er begründet ihn.
Der Kern des Arguments – Geschlechtsidentität könne weder bewiesen noch falsifiziert werden – ist dabei bemerkenswert, denn er liefert ungewollt das stärkste Gegenargument gegen das Selbstbestimmungsgesetz: Wenn Geschlechtsidentität epistemisch nicht zugänglich ist, dann ist sie auch kein valides Kriterium für rechtlich relevante Kategorienänderungen. Ein Konzept, das sich jeder Überprüfung entzieht, ist kein rechtlich tragfähiges Fundament. Es ist eine Glaubensfigur.
Zur Relevanz des Geschlechtseintrags
Die Behauptung, der Geschlechtseintrag habe im deutschen Alltag keinerlei Relevanz und verleihe keinerlei Rechte, ist faktisch falsch. Der Eintrag ist rechtserheblich in folgenden Bereichen: Zugang zu geschlechtsspezifischen Schutzräumen, Frauenhäusern, Gefängnissen, sportlichen Wettkampfkategorien, Quotenregelungen in Politik und Wirtschaft sowie statistischen Erfassungen, die als Grundlage für Gleichstellungspolitik dienen. Die Behauptung der Irrelevanz ist entweder Unkenntnis oder strategische Verharmlosung.
Zur Geschichte des TSG und der Ehe
Die historische Kritik am TSG ist berechtigt: Zwangssterilisierung und Operationspflicht waren Verfassungsverstöße, zu Recht durch das BVerfG beseitigt. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Voraussetzung für eine Personenstandsänderung verfassungswidrig ist. Der Schritt vom berechtigten Abbau von Zwang zur vollständigen Abschaffung jedes Verfahrens ist kein logisch notwendiger – er ist ein politischer.
Der Hinweis, die bürgerliche Ehe habe nichts mit Wahrheit zu tun, ist für die vorliegende Debatte ohne Belang. Der Schutz von Frauen ist keine Frage ehelicher Institutionen, sondern biologischer Realität: Frauen sind als Gruppe aufgrund ihres biologischen Geschlechts einer spezifischen Gefährdungsstruktur ausgesetzt, die statistisch valide dokumentiert ist.
Zur Kernfrage: Geschlechtsidentität als Kategorie
Das Konzept einer von der biologischen Realität abweichenden „Geschlechtsidentität" ist epistemisch nicht haltbar, solange Geschlecht ausschließlich über die gonadale Determination definiert wird – und diese Definition ist die einzige biologisch valide. Eine subjektive Identifikation mit einer Kategorie ändert die objektiven Merkmale dieser Kategorie nicht. Ein Mensch mit den biologischen Parametern eines Mannes, der sich als Frau identifiziert, verändert durch diese Identifikation weder seine Gonadendetermination noch sein statistisches Risikoprofil noch seine physische Leistungsfähigkeit.
Die Aneignung einer biologisch definierten Kategorie durch Personen, die die definierenden Merkmale dieser Kategorie nicht erfüllen, ist keine Frage von Respekt oder Inklusion. Es ist eine kategoriale Fehlzuordnung mit realen Konsequenzen für die Gruppe, deren Kategorie beansprucht wird.
Zu den konkreten Folgen für Frauen
Frauen verlieren durch das Selbstbestimmungsgesetz nachweisbar Folgendes:
Erstens Schutzräume: Räume, die aufgrund biologischer Vulnerabilität eingerichtet wurden – Frauenhäuser, Gefängnisse, Umkleiden –, verlieren ihre Schutzfunktion, wenn der Zugang an eine nicht überprüfbare Selbstauskunft geknüpft wird.
Zweitens Repräsentation: Frauenlistenplätze, Frauenquoten und frauenspezifische Fördermaßnahmen wurden für eine biologisch definierte, strukturell benachteiligte Gruppe geschaffen. Ihre Vergabe an Personen, die diese biologischen Merkmale nicht teilen, untergräbt ihren Zweck.
Drittens sportliche Chancengleichheit: Die körperlichen Vorteile biologisch männlicher Athleten – Knochendichte, Muskelmasse, Herzvolumen, VO₂max – sind nach aktuellem Forschungsstand durch Hormontherapie nicht vollständig reversibel. Biologisch männliche Athleten im Frauensport sind kein Zeichen von Inklusion. Sie sind strukturelle Chancenungleichheit.
Zum Argument der patriarchalen Hegemonie
Das Argument, nicht transidentifizierende Männer seien das eigentliche Problem, und Frauen sowie Transmenschen sollten gemeinsam gegen das Patriarchat kämpfen statt gegeneinander, ist politisch verständlich aber analytisch unscharf. Es verschiebt die Verantwortung für konkrete, dokumentierte Schäden auf eine abstrakte Systemkategorie und immunisiert sich damit gegen Einwände. Dass patriarchale Strukturen existieren und bekämpft werden müssen, ist unbestritten. Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, innerhalb dieser Strukturen konkrete Gefährdungen konkret zu benennen – auch wenn der Täter nicht dem bevorzugten ideologischen Feindbild entspricht.
Transidente Frauen haben eine völlig abweichende Motivlage für eine sog. Transition und sie stellen in der Regel keinerlei Gefährdung dar. Schon überhaupt nicht für Männer. Aber es sprechen ebenfalls eine Vielzahl von Gründen für die exzessive Amputation von Brüsten, die von der Transideologie verursacht werden.