Markus H. (nicht überprüft)

Fr. 6 Nov 2026 - 08:33

Im Artikel wird nur eine ggf. beabsichtigte Entwicklungsrichtung des Leistungscharakters des Unterhaltsvorschuss als ggf. künftig mehr bedürftigkeitsorientierte Leistung erwähnt.
Seit den 1980er Jahren hat sich der Leistungscharakter des Unterhaltsvorschuss aufgrund der stufenweisen Verlängerung und schließlich Aufhebung der Höchstbezugsdauer sowie der mehrfachen Anhebung des Höchstalters für die leistungsberechtigten Kinder auch verändert. Ich möchte behaupten, dass hohes Einkommen der "alleinerziehenden" Elternteile fast nie anzutreffen war, als es in den 1980er Jahren um UV für Kinder unter 6 Jahren mit den damals üblichen Betreuungsmöglichkeiten für Kleinkinder ging. Beim seit 2017 Anspruch für Kinder bis unter 18 Jahren sind auch gut bis sehr gut verdienende Elternteile anzutreffen.
Außerdem ging es in den 1980er Jahren beim Anspruch von max. 36 Monaten um eine temporäre Leistung zur Unterstützung bei der Klärung der Unterhaltsansprüche. Dies dürfte heute für alle klärbaren Fälle weiterhin der Fall sein.
Übrig und länger im Leistungsbezug bleiben Fälle, wo längerfristig oder dauerhaft keine stabile Unterhaltszahlung etabliert werden kann. Im Extremfall zahlt die Allgemeinheit "UV" an Kinder, die deshalb keinen Unterhalt erhalten, weil der betreuende Elternteil zu gut verdient. Lt. BGH gilt die Regel "einer betreut, der andere zahlt" nicht, wenn der Betreuende das dreifache des anderen verdient. Höheres Einkommen im Haushalt wo das Kind lebt reduziert auch schon unterhalb des dreifachen Einkommens die Durchsetzungsmöglichkeiten. Die Frage ist daher, wie bedingungslos eine (besondere) Sozialleistung gezahlt werden soll oder wann die elterliche Verantwortung auch allein privat getragen werden kann. Denn barunterhaltspflichtig gegenüber dem Kind sind beide Elternteile.

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