"Enttäuschende Rechtsprechung in Straßburg"

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EGMR / Foto: wikimedia commons

BERLIN. (hpd/dgpd) Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) erneuert die Forderung, dass Ärzten die Verschreibung von suizidgeeigneten Medikamenten möglich sein sollte. Insofern sei es bedauerlich, dass in Straßburg kein wirkliches Grundsatzurteil verkündet wurde.

Als „Enttäuschung“ für viele Schwerstkranke bezeichnet es Elke Baezner, Präsidentin der DGHS, dass heute vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg kein wirkliches Grundsatzurteil verkündete wurde. Die Frage, ob das Verhalten der deutschen Behörden mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist, wurde nicht geklärt.

In dem verhandelten Fall (Az. 497 / 09) war eine Frau aus Braunschweig nach einem häuslichen Unfall halsabwärts gelähmt. Sie hatte sich in Deutschland um Überlassung des Medikaments Natrium-Pentobarbital in tödlicher Dosis bemüht, um eigenverantwortlich auf humane Weise den Freitod zu suchen. Die Frau hatte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte das Medikament nicht erhalten, war bis zum Bundesverfassungsgericht gezogen – erfolglos. Schließlich wählte sie im Jahr 2005 die Freitodbegleitung bei einer Schweizer Sterbehilfeorganisation.

Der Witwer reichte nach ihrem Tod Klage wegen Verletzung der Menschenrechte beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Er berief sich auf Verletzung des Punkt 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in dem die Unverletzlichkeit der Privatsphäre festgeschrieben ist.

Elke Baezner: „Das Vorgehen der deutschen Behörden und Gerichte damals zeigt meines Erachtens die Unmenschlichkeit unseres Systems in Deutschland auf. Hätte der Arzt von Frau Koch die Möglichkeit gehabt, ihr legal und offen mit einem geeigneten Medikament zu einem friedlichen, sanften und raschen Tod zu verhelfen, wäre die Reise in die Schweiz, eine Zumutung unter diesen Umständen, nicht nötig gewesen.“

Denkbar wäre im vorliegenden Fall auch ein Behandlungsabbruch, also eine erlaubte passive Sterbehilfe, gewesen. Studien aus Belgien, Holland, Luxemburg, aus Oregon und Washington und v.a. aus der Schweiz beweisen, so Baezner, dass der kontrollierte Zugang zu geeigneten Medikamenten keinen „slippery slope“, d.h. keinen Druck auf die Alten und Kranken ausgelöst hat, sondern im Gegenteil diese Sicherheit die Kranken beruhigt. In den Niederlanden ist die Zahl der Sterbehilfe-Fälle nach Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes sogar gesunken. 

Elke Baezner: „Eine entsprechende Ausnahmeregelung im deutschen Betäubungsmittelgesetz muss es künftig einfach geben, weil es mit den Möglichkeiten der Palliativpflege nicht getan ist. Verzweifelte Menschen, die ihren Krankheitszustand einfach nicht mehr mit ihrem eigenen Würde-Empfinden in Einklang bringen können, werden sonst auch weiterhin gezwungen sein, grausame Suizidmethoden zu wählen oder sich an eine Schweizer Sterbehilfeorganisation wenden.“

Die DGHS plädiert dafür, dass Schwerst- und Sterbenskranken die Möglichkeit einer ärztlichen Freitodhilfe, die klaren Sorgfaltskriterien genügt, offensteht. Ärzte, die eine solche Hilfe mit ihrem Gewissen vereinbaren können und geeignete Medikamente verschreiben, dürfen keine Strafverfolgung oder Repressalien der Ärztekammern befürchten.

Wega Wetzel

 

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