Udo Endruscheit (nicht überprüft)

Di. 10 Feb 2026 - 17:21

Antwort auf von Werner Blumenthal (nicht überprüft)

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Sie haben völlig recht, dass das Bundesverfassungsgericht das Existenzminimum (in seiner Funktion, wie die Rechtslehre sagt) grundsätzlich schützt. Wichtig ist allerdings: Die heutige „Grundsicherung“ ist keine neue Leistung, sondern rechtlich und strukturell weitgehend identisch mit dem früheren Arbeitslosengeld II (siehe auch den entsprechenden Abschnitt im Artikel).

Deshalb gelten die früheren Entscheidungen des BVerfG – einschließlich der Sanktionsentscheidung von 2019 – unverändert weiter. Und dort hat das Gericht ausdrücklich zugelassen, dass Sanktionen in engen Grenzen möglich sind. Genau deshalb wird politisch überhaupt über Sanktionen gestritten.

Ich halte selbst diese „zugelassenen“ Kürzungen für problematisch. Wenn das Existenzminimum wirklich das markiert, was ein Mensch zum Leben braucht, dann ist jede Absenkung ein Widerspruch in sich. Das Gericht hat hier eine Relativierung vorgenommen, die ich systemisch und menschenrechtlich nicht überzeugend finde. Wir dürfen davon ausgehen, dass sich das Gericht dieser "dogmatischen Lücke" durchaus bewusst ist - und sie vermutlich bei nächster Gelegenheit korrigieren wird. Vermutlich dann, wenn die politische Sanktionsdebatte noch restriktiver wird - was wir gerade beobachten können.

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