Wenn Sie, Richard Treiber, eine sachliche Auseinandersetzung mit Verweis auf den Verfassungsblog vermeiden, ist das ein Autoritäts- aber kein Sachargument. Dabei fürchte ich mich vor der Auseinandersetzung keineswegs.

Die Unterscheidung von Beschreibung und Norm ist auch in der Rechtswissenschaft Standard. Verfassungsmäßig geschützt (Art. 5(3) GG) ist es die Aufgabe von Frau Prof. Schröter als Wissenschaftlerin Forderungen und Ziele des legalistischen Islams zu beschreiben und die Methoden zur Umsetzung dieser Ziele zu benennen.

Wenn sie sich normativ gegen diese Ziele und Methoden wendet, ist dies durch Art. 5(1) GG Meinungsfreiheit geschützt. Der Verfassungsblog verweist auf die Einschränkung der Grundrechte in Art. 19 GG, die in keinster Weise berührt wird. Weder möchte Frau Prof. Schröter die freie Religionsausübung (Art. 4 GG) einschränken, noch dem legalistischen Islam die politischen Partizipation (Art. 5 GG) untersagen. Sie wendet sich dagegen, dass die politischen Forderungen und Ziele des legalistischen Islams umgesetzt werden und verteidigt damit die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass es die Aufgabe des Staates ist, die Grundrechte seiner Bürger im Konfliktfall gegeneinander abzuwägen. Positive und negative Religionsfreiheit (Art. 4 GG) sowie die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) stehen häufig in Konkurrenz zueinander. Beispiele dafür sind nicht nur das öffentliche islamische Gebet, sondern ebenso Kruzifixe in Klassenzimmern und Behörden oder die Beschneidung von Jungen aus religiösen Motiven. Nur weil die im Grundgesetz garantierten Grundrechte nicht nur für Individuen sondern auch für Gruppen gelten (Art. 19 GG), gelten sie nicht für eine Gruppe uneingeschränkt.

Oder wie es Seb so treffend ausdrückte: Dass das "legalistisch" die Grundrechte einschränken soll, ist pure Fantasie der Autorin.

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