Dr. Jessica Hamed

Die Autorin ist stellvertretende Direktorin des Instituts für Weltanschauungsrecht und Fachanwältin für Strafrecht.

Artikel der Autorin

Böser Glaube verjährt nicht

Der Kölner Jurist und Referent für Aufarbeitung beim Erzbistum Köln Jan-Luca Helbig beschäftigt sich in einem aktuellen Beitrag im Onlinemagazin "feinschwarz" mit der Frage, ob sich die katholische Kirche bei Schmerzensgeldklagen von Missbrauchsopfern nach katholischem Kirchenrecht auf die Verjährung berufen darf.

Symbolbild

Wie viel Religion verträgt die aufgeklärte Gesellschaft?

Trotz abnehmender religiöser Bindung in der deutschen Gesellschaft ist Religion allgegenwärtig. Der Staat ist zur Gleichbehandlung verpflichtet und sollte religiöse Privilegien abschaffen, statt ausweiten, meint unsere Kommentatorin. Denn gegen Rücksichtnahme auf die religiösen Ansichten des Einen lässt sich zwar nichts einwenden, sie darf in einer aufgeklärten, pluralistischen Gesellschaft aber nicht die Rechte des Anderen beschränken.

Der Aachener Dom

"Ihr habt es nicht verstanden"

Die Aachener Zeitung berichtete vor wenigen Tagen ausführlich über die Protestaktion am Abend des 18. November gegen den Aachener Bischof Helmut Dieser. Gegenstand des Protests war der erschütternde Umgang des Bistums mit "ihren" zahlreichen Missbrauchsopfern Aachener katholischer Priester. Einer der Redner war der Soziologieprofessor und Vorsitzende der Aachener Aufarbeitungskommission Thomas Kron. In Richtung des auch anwesenden Bischofs Helmut Dieser rief er: "Ihr habt es nicht verstanden".

Die Kirche hört die Signale nicht

Nur wenige Tage nach dem Urteil des Landgerichts Köln wird am Landgericht Traunstein deutlich, dass die Signalwirkung, die von der Verurteilung des Erzbistums Köln zu Schadensersatz in Höhe von 300.000 Euro zugunsten des Opfers schweren sexuellen Missbrauchs ausgeht, bei der Kirche offenbar (noch) nicht angekommen ist.

Die Kirche haftet

Die Kirche haftet für die Missbrauchstaten ihrer Kleriker, die ihr Amt zur Tatbegehung nutzen, und zwar unabhängig von einem Verschulden der Leitungsverantwortlichen. Das folgt aus den Grundsätzen der Amtshaftung, wie sie von Gerecke/Roßmüller letztes Jahr in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) ausführlich dargestellt wurden. Diese in der Rechtspraxis herrschende Auffassung wurde nunmehr vom Landgericht Köln in seinem Urteil vom 13. Juni bestätigt.