Das für alle wertvolle Leben als Kernbotschaft
Welttag der Suizidprävention zur Verhinderung von Selbsttötungen
Zum heutigen Welttag der Suizidprävention wird wieder die weitestgehende Verhinderung von Suiziden propagiert. Die nationale Kampagne verfolgt traditionsgemäß ausschließlich das Ziel, ein „Zeichen für das Leben“ zu setzen. Dabei sollte es in Deutschland verfassungsgemäß längst integrative Ansätze geben: Eine verantwortliche Hilfe zum wohlüberlegten Suizid muss einhergehen mit dem Schutz vor einer Selbstgefährdung von Menschen in akuter Krise, die nicht einsichts- und entscheidungsfähig wären.
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Mit ihrem internationalen Aktionstag versucht die Weltgesundheitsorganisation WHO seit 2003, die Stigmatisierung psychischer Krisen und insbesondere die Mauer des Schweigens in Bezug auf Suizidalität zu durchbrechen. Wer würde es wohl nicht begrüßen, wenn dazu in aller Welt Barrieren abgebaut werden, um für die Betroffenen (auf anderen Kontinenten sind es meist jüngere) in deren Sinne einen offeneren Umgang und soziale Hilfsangebote zu befördern. Ebenso hätte niemand etwas einzuwenden, wenn sich hierzulande für vorwiegend alte, pflegebedürftige oder kranke Menschen die palliativmedizinische, psycho-soziale und geriatrisch-pflegerische Versorgung entscheidend verbessern würde. Dies betrifft gleichermaßen zugängliche Therapieangebote im psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich, um verzweifelte, spontane und unüberlegte Selbsttötungen zu verhindern. Doch die nationale Kampagne zum Weltpräventionstag setzt noch andere Akzente zur Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung. Dabei dürften ihre Slogans wie „Du bist nicht allein, Hilfe ist nah und erreichbar“ zumindest bei ratsuchende Menschen etwa mit der Überlegung, bei Pflegebedürftigkeit im Alter selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden, auch bei niedrigschwelligen Angeboten eher nicht einladend wirken.
Deutsche Kampagne zum Welttag der Suizidprävention
Das Fachnetzwerk „NaSPro“ (Nationales Suizidpräventionsprogramm) wird von mehr als 90 Institutionen und Organisationen getragen und bei ihren öffentlichkeitswirksamen Botschaften unterstützt. Die bundesweite Kampagne zum diesjährigen Welttag wurde vom „NaSPro“ federführend entwickelt und wird gemeinschaftlich teils in Netzwerken vor Ort durchgeführt. Dazu dienen zur Verfügung gestellte Materialien etwa zu kurzen, mittellangen oder ausführlichen Bild- und Filmgeschichten sowie zahlreiche Verweise auf regionale und bundesweite Hilfsangebote.
Hintergründig wird noch ein anderes Ziel verfolgt: Der Welttag am 10. September wird zum Anlass genommen, ausreichende staatliche Geldmittel anzumahnen. Das Suizidpräventionsprogramm „NaSPro“ fordert inzwischen eine dauerhafte Finanzierung von 50 bis 60 Millionen Euro jährlich im Bundeshaushalt und zusätzlich eine verlässliche Finanzierung für seine (eigene strukturelle Koordination von 500.000 Euro). Damit wäre seine ursprüngliche Vorstellung eines Basisfonds in Höhe von mindestens 20 Millionen aus dem Jahr 2023 bis zum Dreifachen nach oben korrigiert worden. Eine gesetzliche Verankerung im geplanten Suizidpräventionsgesetz wird dazu als unabdingbar vorausgesetzt. Dieses entspricht einem mit überwältigender Mehrheit bereits 2023 verabschiedeten Bundestagsbeschluss. Aufgrund dessen wurde nunmehr im Sommer 2026 ein erneut vorgelegter Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium öffentlich zur Diskussion gestellt.
Neue Barrieren im Mantel der Zugewandtheit
Auf gemeinsame Zustimmung etwa von Kirchen, Ärzteschaft und Organisationen stoßen auch die im vorgelegten Präventionsgesetz enthaltenen Restriktionen und Barrieren zur Suizidverhinderung. Den Vertreter:innen vom „NaSPro“ wie vor allem von Psychiatrieverbänden geht es wie stets mit ihren Aktionen und Verlautbarungen darum, die Zahl von über 10.000 statistisch registrierten Selbsttötungen (mit einer zusätzlich hohen Dunkelziffer) drastisch zu reduzieren. Dies würde gleichermaßen die etwa 10 Prozent in der Suizidstatistik miterfassten Freitodbegleitungen durch Vereine oder die Suizidassistenzen durch Ärzt:innen in Behandlungssituationen betreffen.
Sofern die Freiverantwortlichkeit von Suizident:innen vorliegt, ist die Hilfe zu ihrem Tod laut Bundesverfassungsgerichturteil von 2020 nicht nur legal und zulässig. Darüber hinaus müsse, so die Karlsruher Richter:innen, die Beendigung des eigenen Lebens als Ausdruck verfassungsmäßig verbürgter Autonomie auch gesellschaftlich akzeptiert werden. Diese Rechts- und Verfassungslage in Deutschland zeichnet sich im internationalen Maßstab durch eine nahezu einmalige Liberalität aus. Demzufolge würden mit einigen der national geforderten Maßnahmen zur Suizidprävention neue Barrieren errichtet, statt nur die diskriminierenden Hürden laut WHO-Zielvorgabe abzubauen.
Das erklärte Ziel der nationalen Kampagne zum 10. September ist es nach eigener Aussage, „das gesellschaftliche Narrativ rund um den Suizid zu verändern“. Dafür wurde das Motto „Deine Geschichte ist nicht zu Ende“ zusammen mit einer Medien-AG und Studierenden der Kommunikationspsychologie entwickelt. Es soll die Überzeugung in die Öffentlichkeit transportieren, dass Selbsttötungen durch Zuhören, Ernstnehmen, lebensbejahende Hoffnung und entsprechend fürsorgliches Handeln verhindert werden können, sollen und müssen. Die Kampagne tritt mit einem umfassenden Anspruch auf, sich an alle von Suizidgedanken Betroffenen zu wenden, wenn es dort heißt: „Jede Lebensphase bringt eigene Herausforderungen mit sich. Zweifel, Überforderung oder das Gefühl, festzustecken, können Menschen in ganz unterschiedlichen Momenten ihres Lebens treffen.“ Mit dem Kampagnenmotto soll verdeutlicht werden: „Auch schwere Kapitel sind nicht das Ende einer Geschichte. Es gibt Wendepunkte. Du bist nicht allein. Hilfe ist nah und erreichbar.“ Doch nicht alle Zielgruppen werden sich von diesen Worten ernst genommen und angesprochen fühlen.
Gesetz gegen Versorgungslücken und für Restriktionen
Das „NaSPro“ arbeitet auf politischer Ebene unter anderem eng mit dem Bundesgesundheitsministerium zusammen. Es drängt auf Verabschiedung des dort formulierten Gesetzentwurfs zur Suizidprävention mit Datum vom 25. Juni 2026. Angesichts erheblicher Versorgungslücken im Bereich von Krisendiensten, psycho-sozialen und therapeutischen Angeboten handelt es sich dabei um ein gesundheitspolitisch bedeutsames Ziel. Die Kosten des Bundes würden laut Gesetzentwurf jährlich knapp 1,5 Millionen Euro (das „NaSPro“ fordert nunmehr 50–60 Millionen) zuzüglich einmaligen Mehrkosten in ähnlicher Höhe betragen. Auf die gesetzlichen Krankenkassen sollen Kosten für Modellvorhaben zukommen, allerdings nur geringfügige auf die Länder. Diese würden dazu verpflichtet, auf regionale Anlaufstellen sowie Informations- und Hilfsangebote hinzuwirken, die dann von einer neuen Bundesfachstelle digital zu bündeln wären.
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus etliche eingreifenden Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Selbsttötungen. Der Forderung aus der Psychiatrie nach sogenannter „Methodenrestriktion“ wird insofern Rechnung getragen, als bundesweit vorgesehen ist, den Zugang zu tödlichen Suizidmitteln und -methoden zu erschweren. Im Fokus stehen zudem gesetzliche Vorgaben, was bautechnisch (z.B. durch Zäune, Absperrungen und Netze) etwa bei Brücken, Bahngleisen oder Justizvollzugsanstalten beachtet werden müsse. Zudem soll die Rolle von Hospiz- und Palliativarbeit in der Suizidprävention gestärkt werden.
Das Problem besteht darin, dass für „NaSPro“- und Psychiatrievertreter im Einklang mit Kirche und teils mit der Politik die Suizidassistenz als unvereinbar mit ihren Lebensschutz-Prinzipien gilt. Das stößt auf Widerspruch und ernsthafte Bedenken, worüber der hpd berichtete. Dort wird die Bewertung des Instituts für Weltanschauungsrecht einer verabsolutierten Suizidprävention so zusammengefasst: Die Schaffung eines möglichst umfassenden Hilfesystems für Betroffene sei angesichts der staatlichen Schutzpflicht grundsätzlich legitim und sinnvoll. Im Gesetz werde aber nicht ausreichend zwischen Personen in einer akuten Suizidkrise und solchen differenziert, die eine wohlinformierte und -überlegte Entscheidung zum Suizid getroffen haben. Dies könnte die Gefahr mit sich bringen, dass durch suizidpräventive Maßnahmen staatlicherseits versucht würde, auch freiverantwortliche Betroffene von ihrem Entschluss zum Suizidvorhaben abzuhalten, anstatt diesen zu akzeptieren.
Stimmen zu Suizidpräventionsansatz in Deutschland
Die Grundzüge im Entwurf vom Sommer 2026 für ein Suizidpräventionsgesetz werden von allen Seiten, etwa von Diakonie über Telefonseelsorge bis zu Ärzte-, Wohlfahrts- und Psychiatrieverbänden als Schritte zu einer besseren Versorgungslage in Krisensituationen begrüßt. Die meisten Forderungen zur Nachbesserung beziehen sich auf eine verbindliche Finanzierung zum vorgesehenen Ausbau sowie zum Bestand ambulanter Krisendienste und deren Vernetzung.
In der Stellungnahme von Caritas und katholischem Büro wird noch ein weiteres Anliegen in eigener Sache angeführt: „Aus unserer Sicht sind ein Werbeverbot für assistierte Suizide, aber auch Regelungen für den Zugang von Sterbehilfeorganisationen zu bestimmten Orten“ (wie beispielsweise zu Pflegeheimen, Einrichtungen der Psychiatrie oder Krankenhäusern) „wirksame Maßnahmen der Methodenrestriktion“.
Auf der anderen Seite des Spektrums kritisiert die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben in ihrer Stellungnahme: Der Gesetzentwurf unterscheide zumindest formal nicht zwischen „Menschen mit Suizidgedanken“ und „Sterbewilligen“. „Diese begriffliche ist nicht lediglich eine terminologische Frage. Sie prägt die gesamte Zielrichtung des Gesetzes (…). Wo das Gesetz selbst keine Differenzierung mehr trifft, besteht die erhebliche Gefahr, dass auch die nachgeordneten Akteure jeden Sterbewunsch als Ausdruck einer zu überwindenden Krise behandeln.“
Zur herausfordernden Umsetzung einer verfassungskonformen Praxis hatte der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) vor vielen Jahren Modellprojekte vorgeschlagen von „regionalen, auch aufsuchend tätigen Beratungsstellen, die kommunal mit Ärzt*innen sowie verschiedenen Einrichtungen kooperieren“. Dazu legte der HVD-Bundesverband bereits 2020 – kurz nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil – einen Regelungsentwurf vor. Für gemeinsame Beratungsstellen unterschiedlicher Akteure im Umfeld von selbstbestimmtem Lebensende, begleitetem Sterben und assistiertem Suizid. Ein weiterer HVD-Beitrag aus dem Jahr 2023 ist überschrieben mit der Forderung „Autonomie bei Suizidhilfe und Suizidprävention zusammen gewährleisten“. Inzwischen hat sich in der Bevölkerung herumgesprochen, dass es ein Persönlichkeitsrecht gibt, legal angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Die zunehmende Zahl von rat- und hilfesuchenden Menschen, die Wünsche zum „humanen Sterben“ äußern, gibt umso mehr Anlass, unterschiedliche Konzeptionen und Beratungsansätze sinnvoll zu vernetzen.
Ausgleich von scheinbar unüberwindbaren Gegensätzen
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom Sommer weist auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO) darauf hin, dass durch bisherige Beratungs- und Aufklärungsangebote die ältere Bevölkerung kaum erreicht werde, obwohl diese durch Faktoren wie Einsamkeit, Erkrankung, Armut oder Verlust Nahestehender als größte betroffene Zielgruppe gilt. Zudem bemängelt die BAGSO, im aktuellen Vorhaben zur nationalen Suizidprävention fänden Menschen, deren Sterbewunsch eine besondere „Dynamik und Stabilität – also Langfristigkeit“ aufweise, „keine angemessene Berücksichtigung“. Sie fordert eine Regelung im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2020.
Dessen Vorgaben streben einen Ausgleich zweier Grundätze an: Dem Persönlichkeitsrecht auf selbstbestimmtes Sterben muss ein Raum zur Entfaltung zugestanden werden, der aber mit den Mitteln einer Suizidverhinderung und -prävention eng verbunden bleibt. Ob es dem Gesetzgeber jemals gelingen kann, eine „Entweder-Oder“-Konfrontation zu überwinden, bleibt fraglich. Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem ersten Leitsatz die autonome Selbstbestimmung „des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen.“ Das zu respektierende Persönlichkeitsrecht gilt dann ebenso für junge und gesunde Menschen wie für solche, die unter starken Altersbeschwerden oder einer zum baldigen Tod führenden Krankheit leiden. Aber damit ein Suizidwunsch derartig verfassungsrechtlich geschützt ist, dass auch die Hilfe dazu straffrei bleibt, muss er unter allen Umständen auf Freiverantwortlichkeit der suizidwilligen Person beruhen.
Zu dem entscheidenden Rechtskonstrukt der Freiverantwortlichkeit haben die Karlsruher Richter:innen eine Reihe von Kriterien aufgestellt. Nur wenn Sterbewillige diese erfüllen und willensfähig sind, bleibt die Assistenz zur Selbsttötung erlaubt. Andernfalls droht auch bei Unterlassung zur Abwehr oder Hinderung einer Selbstgefährdung eine gegebenenfalls langjährige Gefängnisstrafe. Bei fehlender Freiverantwortlichkeit und Entscheidungsfähigkeit greift also die Schutzpflicht gegenüber der akuten Selbsttötungsabsicht eines betroffenen Menschen und somit ein entscheidender Faktor der Suizidprävention.
Das heißt aber keinesfalls, dass im Sinne von humanistischen und ergebnisoffenen Beratungsangeboten nicht auch freiwillensfähige Menschen in Krisensituationen Unterstützung und bei Aufklärungsbedarf Informationen erhalten. Wird danach gefragt, sollte über entsprechende Möglichkeiten und Alternativen sachgerecht informiert werden – eingebettet in Zuwendung, aufmerksames Zuhören und entlastende Gespräche. Das wäre auch bereits im Vorfeld einer Entscheidungsfindung zur Freitodhilfe anzustreben – bei einem zugrundeliegenden Verständnis und entsprechenden Impuls, wenn wir Menschen in seelischer, körperlicher oder sozialer Not begegnen.
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