Kritik am Gesetzentwurf zu Suizidprävention
Das Recht, in Ruhe gelassen zu werden
Gegen Suizidprävention kann niemand etwas haben. Darum erscheint auch ein aktueller und bisher kaum beachteter Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums von Ende Juni 2026, wonach es mehr Hilfsangebote geben soll, wie eine vernünftige Initiative. Und doch gibt es daran Kritik des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) und der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS): Der Gesetzesplan könnte das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben einschränken.
In der Problem- und Zielbeschreibung des Gesetzentwurfs wird betont, dass Suizidalität eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung sei: „Jährlich beenden mehr als 10.000 Menschen in Deutschland ihr Leben durch einen Suizid. Dies entspricht etwa einem Anteil von einem Prozent an den Sterbefällen. Hinzu kommt eine statistisch nicht erfasste Dunkelziffer. Es sterben damit in Deutschland jährlich mehr Menschen durch Suizid als durch Verkehrsunfälle, illegale Drogen und HIV zusammen.“
Zu den Suiziden, die auch im Umfeld der unmittelbar Betroffenen für erhebliches Leid sorgten, komme eine statistisch nicht genau erfasste Zahl an Suizidversuchen pro Jahr. Schätzungen gingen von mindestens 100.000 Suizidversuchen pro Jahr aus, heißt es in dem Referentenentwurf.
Um dem Problem zu begegnen, müsse ein Ausbau der Hilfestrukturen und eine Verbesserung der Vernetzung und Koordination vorhandener Hilfsangebote erfolgen. Hilfebedürftige wie auch Angehörige und professionell Helfende müssten besser über die spezifischen Hilfsangebote informiert werden. Nur so könnten in Krisensituationen schnell passende Unterstützungsangebote vermittelt werden. Dies soll nach der Idee des Gesetzentwurfs dazu beitragen, „dass eine psychosoziale Krise nicht zu Suizidalität führt“.
Nach dem Gesetzesplan soll im Bundesgesundheitsministerium eine „Bundesfachstelle für Suizidprävention“ errichtet werden. Diese soll mit einem Fachbeirat ehrenamtlicher Mitglieder Informationsangebote und Vernetzung der Akteure schaffen. Geplant ist eine bundesweit einheitliche Krisendienst-Rufnummer. Es soll ein digitales Verzeichnis über die bundesweiten und überregionalen Informations-, Hilfs- und Beratungsangebote der Länder und der weiteren Akteure im Bereich der Suizidprävention erstellt werden. Die Bundesländer sollen flächendeckende, niedrigschwellige Krisendienste aufbauen.
Die Kosten des Projekts werden laut Gesetzentwurf für den Bund jährlich 1,482 Millionen Euro zuzüglich einmaligen Mehrkosten von 1,4 Millionen Euro betragen. Ländern und Kommunen entstünden nur „geringfügige Kosten“, heißt es. Für die gesetzlichen Krankenkassen entstünden für Modellvorhaben zu Maßnahmen der Suizidprävention Mehrkosten in Millionenhöhe.
Die Kritik des Instituts für Weltanschauungsrecht
Das ifw sieht den Gesetzentwurf kritisch. Dieser sei zu einseitig auf die Verhinderung aller Suizide gerichtet, ohne das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ausreichend zu berücksichtigen. Die Autoren der Stellungnahme, ifw-Direktorin und Rechtsprofessorin Jessica Hamed und Jurist Benjamin Stibi, befürchten, dass der Entwurf in Kombination mit einem derzeit diskutierten etwaigen Gesetz zur Suizidassistenz dazu führt, dass freiverantwortlich-selbstbestimmte Suizide unzumutbar erschwert werden.
Die Autoren warnen:
„Es besteht die Gefahr, dass Betroffene, die einen Entschluss zum Freitod entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts getroffen haben, in ihrer letzten Lebensphase von besorgten Angehörigen gegen ihren Willen in zeitlich und psychisch belastende Kriseninterventionssysteme gezwungen werden.“
Sie fordern, es solle klargestellt werden, dass alle Maßnahmen nach dem Suizidpräventionsgesetz nur mit der Maßgabe erfolgen, dass das Rechtsgut Leben nicht gegen den freien Willen der betroffenen Person zu schützen ist.
Es könne nicht darum gehen, jeglichen Suizid zu verhindern, sondern nur die Suizide, die nicht freiverantwortlich-selbstbestimmt sind. Das Institut für Weltanschauungsrecht verweist in der Begründung zu seiner Stellungnahme auf das wegweisende Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020.
Das Gericht habe darin unmissverständlich klargestellt, dass weder der Staat noch Dritte die Suizidentscheidung eines Menschen ethisch und moralisch bewerten dürfen. Ob der Suizid „richtig“ und „sinnvoll“ ist, entscheide jeder Mensch autonom. Jede gesetzgeberische Zielsetzung, die die Entscheidung des mit autonomem Willen handelnden Grundrechtsträgers, sich mit der Unterstützung Dritter bewusst und gewollt selbst zu töten, als solche missbilligt, tabuisiert oder mit einem Makel belegt, sei unzulässig.
Dem Einzelnen müsse die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und eine seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz entspringende Entscheidung umzusetzen, das eigene Leben mit Hilfe bereitstehender Dritter zu beenden.
Die Autoren der ifw-Stellungnahme kritisieren, dass der Gesetzentwurf selbstbestimmte Suizide mit keinem Wort erwähne. Nur an einer Stelle heiße es floskelhaft, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben durch das geplante Gesetz nicht eingeschränkt sei. Suizidprävention und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben seien indes zwei Seiten derselben Medaille, die nicht getrennt voneinander betrachtet werden könnten.
Die Schaffung eines möglichst umfassenden Hilfesystems für Betroffene sei angesichts der staatlichen Schutzpflicht zwar grundsätzlich legitim. Bei der Zielgruppe des Gesetzes werde aber nicht ausreichend zwischen Personen in einer akuten Suizidkrise und solchen differenziert, die eine wohlinformierte und -überlegte Entscheidung zum Suizid getroffen haben. Das führt laut den ifw-Experten zu folgender Gefahr: „Wenn beide Gruppen gleichermaßen zu Adressaten erklärt werden, könnten die dieses Gesetz ausführenden Akteure meinen, auch diejenigen, die von ihrem Recht auf selbstbestimmtes Sterben entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Gebrauch machen wollen, von ihrer Suizidabsicht abbringen zu müssen.“ So könnte staatlicherseits versucht werden, durch suizidpräventive Maßnahmen den Betroffenen von seinem Vorhaben abzuhalten, anstatt seinen Entschluss zu akzeptieren.
Kritisch sehen Hamed und Stibi auch, dass sich die geplanten Informationsangebote nur auf die Verhinderung eines Suizids beziehen, nicht aber beispielsweise Informationen über Suizidassistenz beinhalten. Dabei könne auch das Wissen um die Möglichkeit einer assistierten Selbsttötung bedingt suizidpräventiv wirken.
Die Autoren werden in ihrer Kritik besonders deutlich, wenn sie sagen:
„Aktuell steht daher auch zu befürchten, dass mit dem Referentenentwurf Stigma nicht abgebaut, sondern aufgebaut würde, indem suggeriert wird, dass jeder Suizid bei ausreichend Prävention verhinderbar gewesen wäre, was die Freitode, die dennoch erfolgen, unzulässig bemakelt. Der Staat hat diese indes als freiverantwortliche Entscheidung zu achten.“
Die ifw-Autoren denken die Sache weiter: „Es muss verhindert werden, dass besorgte Bezugspersonen, die einen endgültig gefassten, freiverantwortlichen Suizidentschluss nicht respektieren wollen, die betroffene Person als suizidal melden und diese dann in den letzten Wochen ihres Lebens in einem von diesem Gesetz vorgesehenen Präventionssystem ,gefangen’ ist und gegen ihren Willen von einem Krisendienst zum nächsten geschickt werden.“ Ein freiverantwortlich-selbstbestimmter Entschluss zum Suizid müsse geachtet werden, was auch ein „Recht, in Ruhe gelassen zu werden“ beinhaltet. Es müsse verhindert werden, dass eine Suizidprävention so viele Hürden für die Inanspruchnahme des Rechts auf selbstbestimmtes und würdiges Sterben schafft, dass es faktisch ausgehöhlt wird.
Die Kritik der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben
Auch die DGHS kritisiert den Gesetzentwurf. Dieser differenziere nicht zwischen Menschen in einer suizidalen Krise und Menschen, die nach freier, ernsthafter und informierter Willensbildung ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben wahrnehmen wollen. In der Stellungnahme von DGHS-Präsident Prof. Robert Roßbruch heißt es:
„Der Staat darf und soll Suizide verhindern, die auf akuten Krisen, fehlender Einsichts- oder Urteilsfähigkeit, Fremdbeeinflussung, unzureichender Information oder dem Fehlen tatsächlich zugänglicher Hilfen beruhen. Er darf aber die Verhinderung eines Suizids nicht unabhängig von der Qualität der zugrunde liegenden Willensbildung zum absoluten Ziel erklären. Anderenfalls wird der Lebensschutz von der Autonomie des betroffenen Menschen entkoppelt.“
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben fordert, es müsse verhindert werden, dass Präventionsmaßnahmen gegen Menschen eingesetzt werden, die keiner Krisenintervention bedürfen oder eine solche nach freier Entscheidung nicht wünschen. Hinzu komme ein rechtspolitisch problematischer Ressourcenaspekt: Eine fehlgeleitete Konzentration präventiver Ressourcen auf freiverantwortlich Sterbewillige wäre nicht nur paternalistisch, sondern auch ineffizient, argumentiert Roßbruch. Personal, Zeit und finanzielle Mittel, die für wiederholte Überzeugungsversuche gegenüber entscheidungsfähigen Menschen eingesetzt werden, fehlten bei Menschen in akuten Krisen, die niedrigschwellige und sofort verfügbare Unterstützung dringend benötigen.
Die DGHS warnt, dass das geplante Gesetz Menschen, die sich freiwillig und selbstbestimmt für ein Lebensende entscheiden, unter Rechtfertigungs- und Interventionsdruck setzen werde.
„Wer befürchten muss, dass jede Mitteilung eines Suizidwunsches automatisch als Präventionsfall registriert, an weitere Stellen vermittelt oder als Anlass für Gefahrenabwehr verstanden wird, wird möglicherweise gerade nicht offen sprechen. Dies betrifft insbesondere Menschen, die sich zunächst nur über ihre rechtliche Situation oder über Möglichkeiten der Freitodbegleitung informieren möchten. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schützt auch die Freiheit, bei Dritten Hilfe zu suchen. Diese Freiheit würde beeinträchtigt, wenn bereits die Informationssuche einen institutionellen Mechanismus auslöste, der die Person unter Rechtfertigungs- oder Interventionsdruck setzt.“
Kommentare
Netiquette für Kommentare