REGENSBURG. (hpd) Der Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller hat im Rechtsstreit mit dem Philosophen Michael Schmidt-Salomon eine Niederlage erlitten: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah es als erwiesen an, dass Müller in der Auseinandersetzung mit Schmidt-Salomon die „Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit“ nicht erfüllt hat. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen.
Anlass des Rechtsstreits war eine Predigt des Bischofs gegen die Religionskritiker Richard Dawkins und Michael Schmidt-Salomon im Mai 2008. In der Predigt hatte Müller unter anderem behauptet, Schmidt-Salomon würde in seinen Schriften Kindstötungen legitimieren. Da diese Aussage wahrheitswidrig und diffamierend war, ließ der Philosoph dem Bischof eine Unterlassungserklärung zustellen. Müller revidierte daraufhin den Predigttext auf der Internetseite des Bistums, weigerte sich aber, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, wobei er sich auf seine besondere Stellung als Amtsträger der katholischen Kirche berief.
Da Bischof Müller dafür bekannt ist, seine eigenen Kritiker mit Unterlassungsklagen zu verfolgen, dachte Schmidt-Salomon, es sei an der Zeit, den Spieß einmal umzudrehen: Mit Unterstützung des Alibri Verlags und der Giordano-Bruno-Stiftung strengte er ein Gerichtsverfahren an, das klären sollte, ob Priester tatsächlich ein besonderes Recht besitzen, unwahre Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Im September 2009 wurde die Klage von dem Verwaltungsgericht Regensburg aus formellen Gründen abgewiesen, da bei einem Bischof, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vertrete, „keine Wiederholungsgefahr“ bestünde. Auf die grundlegende Frage, „ob ein Bischof ungestraft das Blaue vom Himmel lügen dürfe“ (Schmidt-Salomon), ging das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht ein.
Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt
Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 nachgeholt: Das Gericht stellte im Berufungsverfahren fest, dass die Behauptungen des Bischofs im Widerspruch zu Schmidt-Salomons Veröffentlichungen standen und geeignet waren, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden. Da der Bischof seine „Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt“ habe, sei der Philosoph „in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt“ worden. Daher verurteilte das Gericht die Diözese Regensburg, die Schmidt-Salomon entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Kirche kein rechtsfreier Raum
In seiner Stellungnahme wies der Philosoph auf die grundsätzliche Bedeutung des Urteils hin: „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Kirche kein rechtsfreier Raum ist. Auch Bischöfe sind zu Sorgfalt und Wahrhaftigkeit verpflichtet, wenn sie über Andersdenkende herziehen. Damit wurde die Auffassung des Bistums zurückgewiesen, dass eine freie Predigt nur möglich sei, wenn verhindert werde, dass Bürgerinnen und Bürger gegen diffamierende Predigten vorgehen können. Dies ist ein wichtiges Signal für den Rechtsstaat: Nun sind Herr Müller und seine Kollegen, wie alle anderen Bürger auch, dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß zu zitieren. Vielleicht sehen sie es irgendwann sogar selber ein, dass es ratsam ist, ein Buch erst einmal zu lesen, bevor sie es in ihrer Sonntagspredigt verdammen.“
Chronik des Rechtsstreits mitsamt Dokumenten (Urteile, Stellungnahmen, Presseartikel)
F.L.