Das kirchliche Arbeitsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren ein Streitpunkt. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder die Vorrechte der Kirchen betont. Einen ganz anderen Akzent hat der Europäische Gerichtshof gesetzt, der die übergeordnete und letztlich entscheidende Gerichtsinstanz ist. In seinem Urteil vorvergangene Woche hat er seine bisherige Linie beibehalten. Er hat die Befugnisse der Kirchen eingeschränkt und die Rechte der Beschäftigten erneut gestärkt. Für die Zukunft des kirchlichen Arbeitsrechts hat dies erhebliche Folgen.
Der bundesweit bekannte Sterbehilfearzt Johann Friedrich Spittler verbüßt zurzeit eine Gefängnisstrafe von drei Jahren. Diese wurde jetzt am 24. März auf insgesamt 4 Jahre und 4 Monate erhöht. Derselbe Richter sprach den heute 83-Jährigen zum zweiten Mal wegen Totschlags schuldig. Denn er hat noch bei einem weiteren Patienten 2023 Suizidhilfe geleistet, der aufgrund einer psychischen Erkrankung ohne Freiwillensfähigkeit gewesen sein soll.
Aus der katholischen Kirche ausgetreten und deshalb die Stelle verloren – diese böse Erfahrung musste eine Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbands Caritas machen. Doch sie wehrte sich durch die gerichtlichen Instanzen – bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Dieses höchste deutsche Arbeitsgericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Und der sagte nun: Der Kirchenaustritt allein kann keine ausreichende Begründung für die Kündigung sein. Das Bundesarbeitsgericht muss diese Vorgabe aus Luxemburg bei seinem nun noch ausstehenden Urteil berücksichtigen.
In Spanien muss, wer einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt und aus Gewissensgründen einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch ablehnt, auf einer Liste des Gesundheitsministeriums geführt werden. Der Oberste Gerichtshof in Madrid hat nun entschieden, dass auch die Regionalregierung der Hauptstadt die Vorbereitungen für ein solches Register für das medizinische Fachpersonal einleiten muss.
Chefarzt Joachim Volz darf nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm als Kassenarzt wohl wieder medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Das grundlegende Problem ist dadurch aber nicht gelöst, denn religiöse Dogmen bestimmen weiterhin die medizinische Praxis.
Artikel 261 des schweizerischen Strafgesetzbuches erklärt das Verspotten oder Beschimpfen religiöser Überzeugungen zum Delikt. Er kommt bis heute zur Anwendung, wie jüngst ein Prozess gegen eine Zürcher Politikerin zeigte.
In einem am Montag veröffentlichten Grundsatzurteil geht es dem Leipziger Strafsenat des Bundesgerichtshofs um die Frage: Wann ist die ärztliche Mitwirkung beim Suizid eines psychisch kranken Menschen strafbar? Im Prozess gegen den als Freitodbegleiter tätigen Arzt Christoph Turowski zeigte sich: Verurteilung nur aufgrund festgestelltem Verlust der Freiverantwortlichkeit einer Suizidwilligen und Freispruch im Zweifelsfall.
Prof. Joachim Volz kämpft gegen das katholische Abtreibungsverbot an seiner Klinik, das auch für seine Privatpraxis gilt. Erstinstanzlich hat er verloren, doch er will den juristischen Weg weitergehen und erfährt dabei große Solidarität. Der nächste Verhandlungstermin steht nun fest.
Der Oberste Gerichtshof von Großbritannien hat entschieden: Der Religionsunterricht in Nordirland verstößt gegen die Menschenrechte. Ein Vater hatte mit seiner 11-jährigen Tochter geklagt. Die Familie befürworte religiöse Bildung – solange sie nicht in Indoktrination ende. Das Urteil versetzte Humanisten in Freude, andere sehen darin das Ende der Religionsfreiheit.
Das seit Ende 2024 geltende Verbot von Gehsteigbelästigungen gegenüber Schwangeren funktioniert nicht so, wie es sowohl Schwangere als auch Beratungs- und medizinisches Personal gehofft hatten. Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das Gebetswachen von Abtreibungsgegnern in Sicht- und Hörweite eines Ärztezentrums in Regensburg erlaubt hat.
Dass rund 1,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kirchlicher Träger wie Caritas oder Diakonie arbeitsrechtlich schlechter dastehen als ihre Kollegen in anderen Bereichen, kann wohl nur der Gesetzgeber ändern. Von der Justiz jedenfalls ist bislang keine entsprechende Rechtsprechung zu erwarten. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt, das den Arbeitnehmern eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft das Streikrecht verweigert.
Bilder von Babys und Föten sowie Versammlungen mit Gebeten "für lebende und sterbende ungeborene Kinder" – all das ist laut Gerichtsbeschluss in der Nähe von Abtreibungskliniken und Beratungsstellen für ungewollt Schwangere erlaubt. Mit dieser Entscheidung hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ein Verbot der Stadt Regensburg gekippt. Diese hatte Kundgebungen von Abtreibungsgegnern innerhalb einer "Bannmeile" von hundert Metern um die Einrichtungen untersagt.
In Marokko wurde die Aktivistin für LGBTQ-Rechte, Ibtissam "Betty" Lachgar, wegen Blasphemie zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Ihr T-Shirt-Aufdruck "Allah ist lesbisch" wurde als "schädlich für den Islam" bewertet. Ihre Verteidiger wollen Berufung einlegen.
Das Kruzifix hängt falsch, sagt das Gericht. Das Kruzifix bleibt da hängen, wo es ist, sagen die Verwaltung und die Politik. Das ist die Kurzfassung einer Geschichte über einen Fall nicht funktionierender Gewaltenteilung, den die rechtlich erfolgreiche, tatsächlich aber erfolglose Klägerin jetzt in einer verbitterten Stellungnahme kommentiert. Doch der Bund für Geistesfreiheit Bayern lässt nicht locker.
Es hat lange gedauert, bis das Verwaltungsgericht Ansbach sein schon Anfang März gefälltes Urteil zum Karfreitags-Tanzverbot in Nürnberg veröffentlicht hat. Doch nun liegen die ausführlichen Urteilsgründe vor. Der hpd fasst zusammen, wie die Richter bei ihrer Abweisung der Klage argumentierten, mit der sich der Bund für Geistesfreiheit (bfg) München (erfolglos) gegen die Stadt Nürnberg gewehrt hatte. Und wie der bfg nun reagiert.