Der Fall Egenberger hat mit Blick auf das kirchliche Arbeitsrecht Rechtsgeschichte geschrieben. Nun ist er zwar endgültig mit einem Sieg der kirchlichen Seite vor dem Bundesarbeitsgericht ausgegangen. Ganz so unbefangen freuen dürfen sich aber auch kirchliche Arbeitgeber wie Diakonie und Caritas nicht über das Ergebnis des 14 Jahre andauernden Rechtsstreits.
Das Abtreibungsmedikament Mifepriston darf in den USA vorerst weiterhin uneingeschränkt per Post versandt werden. Das entschied der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) der Vereinigten Staaten im Eilverfahren. Damit stehen medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche vorerst auch wieder ungewollt Schwangeren offen, die in einem Bundesstaat mit strengen Abtreibungsgesetzen leben.
Ein juristischer Erfolg für die Zeugen Jehovas – doch die eigentliche Geschichte beginnt früher: Bereits nach der ersten Niederlage 2024 kam es zu auffälligen internen Lockerungen. Das aktuelle Urteil wirft daher die Frage auf, ob diese Entwicklungen Bestand haben – oder sich nun wieder umkehren könnten.
Viele Internetnutzer, die Bilder auf Websites oder sozialen Plattformen veröffentlichen, haben negative Erfahrungen mit Abmahnkanzleien gemacht, die sie wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen zur Kasse baten. Dass solche Abmahnrechte allerdings durchaus begrenzt sind, zeigt ein Verfahren, das die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) gegen die große deutsche Bildagentur "dpa Picture-Alliance" geführt hat.
Nach dem Urteil in der "Putenklage" vergangene Woche steht fest, dass die üblichen Bedingungen in der Putenmast gegen das Tierschutzrecht verstoßen. Die Industrie-Eckwerte eignen sich nicht, um Puten tierschutzkonform zu halten. Die Grundbedürfnisse der Tiere werden dadurch schwerwiegend beeinträchtigt. Jetzt fordert die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt starke bundeseinheitliche Rechtsvorgaben zur Putenhaltung durch eine Ergänzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
Ungarns jetzt abgewählte Orbán-Regierung verstößt gegen grundlegende europäische Werte. Das bestätigte jetzt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes.
Das kirchliche Arbeitsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren ein Streitpunkt. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder die Vorrechte der Kirchen betont. Einen ganz anderen Akzent hat der Europäische Gerichtshof gesetzt, der die übergeordnete und letztlich entscheidende Gerichtsinstanz ist. In seinem Urteil vorvergangene Woche hat er seine bisherige Linie beibehalten. Er hat die Befugnisse der Kirchen eingeschränkt und die Rechte der Beschäftigten erneut gestärkt. Für die Zukunft des kirchlichen Arbeitsrechts hat dies erhebliche Folgen.
Der bundesweit bekannte Sterbehilfearzt Johann Friedrich Spittler verbüßt zurzeit eine Gefängnisstrafe von drei Jahren. Diese wurde jetzt am 24. März auf insgesamt 4 Jahre und 4 Monate erhöht. Derselbe Richter sprach den heute 83-Jährigen zum zweiten Mal wegen Totschlags schuldig. Denn er hat noch bei einem weiteren Patienten 2023 Suizidhilfe geleistet, der aufgrund einer psychischen Erkrankung ohne Freiwillensfähigkeit gewesen sein soll.
Aus der katholischen Kirche ausgetreten und deshalb die Stelle verloren – diese böse Erfahrung musste eine Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbands Caritas machen. Doch sie wehrte sich durch die gerichtlichen Instanzen – bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Dieses höchste deutsche Arbeitsgericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Und der sagte nun: Der Kirchenaustritt allein kann keine ausreichende Begründung für die Kündigung sein. Das Bundesarbeitsgericht muss diese Vorgabe aus Luxemburg bei seinem nun noch ausstehenden Urteil berücksichtigen.
In Spanien muss, wer einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt und aus Gewissensgründen einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch ablehnt, auf einer Liste des Gesundheitsministeriums geführt werden. Der Oberste Gerichtshof in Madrid hat nun entschieden, dass auch die Regionalregierung der Hauptstadt die Vorbereitungen für ein solches Register für das medizinische Fachpersonal einleiten muss.
Chefarzt Joachim Volz darf nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm als Kassenarzt wohl wieder medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Das grundlegende Problem ist dadurch aber nicht gelöst, denn religiöse Dogmen bestimmen weiterhin die medizinische Praxis.
Artikel 261 des schweizerischen Strafgesetzbuches erklärt das Verspotten oder Beschimpfen religiöser Überzeugungen zum Delikt. Er kommt bis heute zur Anwendung, wie jüngst ein Prozess gegen eine Zürcher Politikerin zeigte.
In einem am Montag veröffentlichten Grundsatzurteil geht es dem Leipziger Strafsenat des Bundesgerichtshofs um die Frage: Wann ist die ärztliche Mitwirkung beim Suizid eines psychisch kranken Menschen strafbar? Im Prozess gegen den als Freitodbegleiter tätigen Arzt Christoph Turowski zeigte sich: Verurteilung nur aufgrund festgestelltem Verlust der Freiverantwortlichkeit einer Suizidwilligen und Freispruch im Zweifelsfall.
Prof. Joachim Volz kämpft gegen das katholische Abtreibungsverbot an seiner Klinik, das auch für seine Privatpraxis gilt. Erstinstanzlich hat er verloren, doch er will den juristischen Weg weitergehen und erfährt dabei große Solidarität. Der nächste Verhandlungstermin steht nun fest.