Jurist rechnet mit rechtlichen Anpassungen an wachsende religiöse Vielfalt

"Immer mehr Ausnahmen zum Tanzverbot an Karfreitag zu erwarten"

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Prof. Dr. Fabian Wittreck
Prof. Dr. Fabian Wittreck

Das Tanzverbot an Karfreitag wird nach Einschätzung von Rechtswissenschaftlern künftig immer häufiger durch Ausnahmeregeln durchbrochen. "Je mehr die religiöse Vielfalt in der Gesellschaft wächst, umso stärker wird das Bedürfnis nach Ausnahmegenehmigungen – genauso steigt die Bereitschaft, sie zu erteilen", sagt der Jurist Prof. Dr. Fabian Wittreck vom Exzellenzcluster "Religion und Politik" der Uni Münster.

"Am Ende werden stille Feiertage möglicherweise faktisch dadurch reduziert, dass sie auf bestimmte Bereiche wie Gotteshäuser und Gebetszeiten eingeschränkt werden." Das Bundesverfassungsgericht habe "diesen Weg in die Zukunft" jüngst gewiesen, indem es die fehlende Möglichkeit zur Ausnahmegenehmigung im bayerischen Gesetz bemängelte.

"Die wachsende religiöse Pluralisierung setzt das bisherige Arrangement bei den Feiertagen unter Druck", führt Prof. Wittreck aus. "Das verbietet nicht den Fortbestand christlicher Feiertage, verlangt aber, dass auch andere religiöse Gruppen berücksichtigt werden – was beim Islam leichter fallen wird als bei den Konfessionslosen, die sich quasi noch auf einen 'Schutzheiligen' einigen müssten."

Der Wissenschaftler erläutert, mit dem rechtlichen Konzept der stillen Feiertage würden tatsächlich "Menschen, die sich an diesen Tagen laut vergnügen wollen, in ihrer Freiheit eingeschränkt". Es handele sich jedoch nicht um eine Einschränkung der sogenannten negativen Religionsfreiheit, wie oft unterstellt werde, also der Freiheit, keinen Glauben zu haben und sich an religiöse Gebote nicht zu halten. "Denn der Staat zwingt sie nicht zu religiöser Einkehr oder Bußübungen."

"Kein Privileg"

Dass das Gebot der Stille an Karfreitag ursprünglich religiös ist, hindert den Staat nach den Worten des Wissenschaftlers nicht daran, Feiertage wie diesen durch das inzwischen staatliche Gebot besonders auszuzeichnen. "Immerhin gibt es auch nicht-religiöse stille Feiertage", so Wittreck.

Generell dienten Feiertage der Einsicht, dass eine Gesellschaft Tage des gemeinsamen Innehaltens brauche, andernfalls gelinge weder Familienleben noch das Handeln von Akteuren der Zivilgesellschaft. "Ein weiterer gesellschaftlicher Zweck von Feiertagen: Eine Gesellschaft kann damit symbolisch Wertschätzungen signalisieren, an Nationalfeiertagen für sich selbst, an Gedenktagen für Opfer, an religiösen Feiertagen für die Rolle der Religion", so der Jurist. "Das ist kein Privileg, sondern – in einer ehemals fast rein christlichen Gesellschaft wie der deutschen – ein Akt der Selbstbeschreibung und Selbstvergewisserung. Erst die wachsende Zahl der Religionen erfordert eine Anpassung an die Bedürfnisse weiterer Gruppen."

Prof. Dr. Fabian Wittreck leitet am Exzellenzcluster das Forschungsprojekt A2-20 "Rechts- und Gerichtspluralismus als Antwort auf normative Krisen". Das Projekt untersucht, wie verschiedene staatliche Rechtsordnungen mit religiöser Vielfalt umgehen und wie eine rechtliche Antwort auf zunehmende religiöse Vielfalt aussehen sollte. (dak/vvm)