Integrationsgesetz darf keine zweite Hartz-IV-Gesetzgebung werden

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Vor der Flüchtlingsunterkunft in Trier
Vor der Flüchtlingsunterkunft in Trier

BERLIN. (hpd) Der Bundeszuwanderungs- und Integrationsrat hat sich kritisch zum Integrationsgesetz geäußert, welches die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Er wirft der Bundesregierung vor, durch diese "Flickschusterei" den Rechtspopulisten Aufschwung zu geben.

Die Bundesregierung hat sich statt eines übersichtlichen Zuwanderungs- und Integrationsgesetzes für eine kleine zusätzliche "Lösung" entschieden. Dies bedauert der Bundeszuwanderungs- und Integrationsrat. "Diese Flickschusterei sorgt viel mehr für Verwirrung als Lösungen anzubieten."

Dem Rat bereitet auch die in Jahrzehnten zementierte Anwendungspraxis vieler Ausländerbehörden Sorge, die ihre Aufgabe eher als Abwehr verstehen.

"Es widerspricht der Natur des Flüchtlingsrechts, dass die anerkannte Flüchtlinge eher später als früher eine befestigte Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) erhalten. Anerkannte Flüchtlinge brauchen so schnell wie möglich Rechtssicherheit, damit sie eine Lebensperspektive erhalten und sich frei entfalten können."

Der Bundeszuwanderungs- und Integrationsrat weist darauf hin, dass sie erst vor kurzem als  große Verbesserung gefeierte Abschaffung der "Residenzpflicht" jetzt mit "Wohnsitzzuweisung" oder "Wohnsitzauflage" ersetzt wird. Das jedoch "erweckt bei der Bevölkerung den Eindruck, dass die große Politik kleinteilig handelt und keine langfristigen Lösungen anbieten kann." Nach Meinung von Memet Kilic treibt diese Politik "leider viele in die Hände von Rechtspopulisten. Zwar ist es ein wichtiges Ziel, eine  Konzentration von Menschen auf der Flucht auf wenige Ballungsgebiete zu vermeiden. Aber das ist nicht mit Wohnsitzauflagen zu erreichen. "

Anreize durch bessere Arbeitsbedingungen und bezahlbaren Wohnraum sind die vom Rat vorgeschlagenen Lösungsansätze. Zwar sei "die Abschaffung der sogenannten Vorrangprüfung in Regionen mit geringer Arbeitslosigkeit" ein richtiger Ansatz im Gesetzentwurf. "Dies darf aber mit der Wohnsitzzuweisung nicht kollidieren und zu großen bürokratischen Aufwand führen."

Zudem können "Sanktionen wie Kürzungen von Sozialleistungen bei Asylbewerber, die Integrationsangebote nicht wahrnehmen" nur dann sinnvoll sein, "wenn vorher ausreichende und praxisnahe Angebote für Integrationskurse mit Kinderbetreuung bereit gestellt werden." Das sei jedoch längst nicht der Fall.

Bei der Beurteilung muss auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 berücksichtigt werden, das die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums vorschreibt.

"Bestimmte Asylbewerbergruppen pauschal von Integrationsmaßnahmen auszunehmen widerspricht zudem der Individualität des Asylrechts. Eine individuelle Prüfung der Bleibeperspektive wäre der richtige Ansatz" schließt der Bundeszuwanderungs- und Ingrationsrat seine Stellungnahme.