Sonderarbeitsrecht ist nicht mehr zeitgemäß

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BAG Erfurt (Foto: Webseite des BAG)

BERLIN. (hpd/hu) Die Humanistische Union bewertet das gestrige Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen als enttäuschend. Die Bürgerrechtsorganisation kritisiert, dass die Entscheidung das kirchliche Sonderarbeitsrecht im Prinzip bestätige.

Mit seinem Urteil gewährte das Gericht den Gewerkschaften nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen, etwa der Diakonie oder der Caritas.

Zwar wurde erstmalig überhaupt ein Streikrecht in kirchlich gebundenen Unternehmen anerkannt. Allerdings dürfen Gewerkschaften nach Ansicht des BAG in diesen Einrichtungen nur dann zum Streik aufrufen, wenn die Religionsgesellschaft das Verfahren des sogenannten "Dritten Weges" nicht verbindlich und ohne Beteiligung der Gewerkschaften durchführt.

Ein bisschen Streikrecht reicht nach Meinung der Humanistischen Union aber nicht aus. "Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen besteht nach dem klaren Wortlaut der Verfassung nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" erklärt Bundesvorstandsmitglied Johannes Haupt "Es sollte sich endlich an die arbeitsweltlichen Tatsachen anpassen: Etwa 1,3 Millionen Menschen arbeiten bei den christlichen Kirchen und ihren Einrichtungen. Ihr Dienst im Sinne der Nächstenliebe rechtfertigt keinesfalls ihre Benachteiligung gegenüber Beschäftigten bei staatlichen oder anderen nicht-kirchlichen Sozialeinrichtungen."

Bei dem Verfahren des "Dritten Weges" handeln ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aus und lösen Konflikte durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission. Bislang konnten Gewerkschaften von diesem Verfahren ausgeschlossen werden. Zudem konnten die ArbeitgeberInnen bisher einseitig zwischen verschiedenen auf diesem Wege ausgehandelten Vertragswerken wählen und sich auch leicht wieder davon lossagen. Zumindest diesen arbeitgeberfreundlichen Möglichkeiten hat das BAG nun einen Riegel vorgeschoben.

Die Abwägung, die das BAG zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen aus Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung und der Koalitionsfreiheit der ArbeitnehmerInnen aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz vornahm, hätte auch anders ausgehen können.

Der Vorrang, den das BAG dem Recht der Kirchen einräumt, ist keinesfalls im Grundgesetz festgeschrieben. Vielmehr fordert die Humanistische Union ebenso wie liberale ArbeitsrechtlerInnen schon seit Jahren eine Beschränkung des Sonderrechts der Kirchen auf die verkündungsnahen Berufe wie Priester, Pfarrer und Diakon. Das betrifft nicht nur das Streikrecht, sondern auch das Kündigungsrecht der Kirchen in Fällen wie Kirchenaustritt, Scheidungen oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaften der Beschäftigten.

Geklagt hatten die Evangelische Kirche von Westfalen und die Nordelbische Kirche. In den Vorinstanzen hatten die Arbeitsgerichte jeweils das Recht der Gewerkschaften zum Streikaufruf bestätigt - und zwar in den Diakonischen Einrichtungen in Westfalen und in Krankenhäusern der Diakonie in Hamburg. Da in den Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Westfalen Arbeitgeber einseitig zwischen unterschiedlichen Arbeitsrechtsregelungen des Dritten Weges wählen könnten, hat das BAG deren Klage abgewiesen und ver.di zugebilligt, dort zum Streik aufzurufen.

Sven Lüders