Missbrauchsakten in Rom?
(hpd) Die Vorschrift des Kirchenrechts, derzufolge die Akten von Sittlichkeitsverfahren zu vernichten und nur ein Tatbestandsbericht und das Endurteil aufzubewahren sind, bezieht sich auf kirchliche Verfahren, nicht auf staatliche. Außerdem sind die Verfahrensakten bei Missbrauchsfällen an die Glaubenskongregation in Rom zu übersenden. Demzufolge dürfte es in den deutschen Bistümern gar keine Akten zu abgeschlossenen Verfahren mehr geben.