Züricher stimmen für breiteren Zugang zu Sterbehilfe

Die Züricher Stimmbevölkerung hat sich für eine Ausweitung des Rechts auf assistierten Suizid in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen ausgesprochen. Während Befürworter darin einen Schritt hin zu mehr Selbstbestimmung sehen, warnen Kritiker vor einer Verrohung und dem Verlust von Schutzräumen. Tatsächlich dürfte sich im Alltag vieler Institutionen zunächst wenig ändern.

Pflegeheim

Im Rahmen einer Volksabstimmung am 27. September hat sich die große Mehrheit der Stimmberechtigten im Schweizer Kanton Zürich für eine Ausweitung des Rechts auf Sterbehilfe entschieden. 68,1 Prozent stimmten mit „Ja“ für eine entsprechende Anpassung, während 31,9 Prozent dagegen waren. Aufgrund dieser Abstimmung müssen dort alle Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime nun assistierten Suizid in ihren Einrichtungen tolerieren. Bisher konnte Bewohnern von Spitälern und privaten Institutionen die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes auf dem Gelände verwehrt werden. Dieses Recht bleibt nur noch Psychiatrien und Gefängnissen vorbehalten. Vor drei Jahren hatte das Züricher Kantonsparlament bereits alle Alters- und Pflegeheime, die dem Staat gehören oder dessen Leistungsauftrag haben, in die Pflicht genommen, Hilfe zum Suizid in deren vier Wänden zuzulassen. Die Ausnahme von privaten Einrichtungen konnte damals nur durch eine knappe Mehrheit von bürgerlichen und religiösen Kleinparteien erreicht werden.

Des einen Selbstbestimmung, des anderen Entmenschlichung

Ein breites Bündnis hatte sich für die rechtliche Stärkung von Sterbewilligen ausgesprochen, darunter die Parteien SP, GLP, Grüne und Mitte. Die FDP hatte keine Abstimmungsempfehlung ausgesprochen, aufgrund des ethischen Charakters der Thematik. Dennoch bewertete Parteipräsident Filippo Leutenegger den Ausgang des Entscheids positiv. Neben naheliegenden Unterstützern der Neuregelung, wie den Sterbehilfeorganisationen Exit und Dignitas, gab es auch ungewohnten Beistand. Der Kirchenrat der Reformierten Kirche Kanton Zürich sprach sich ebenfalls für das „Ja“ aus, da mit diesem Vorschlag sowohl Selbstbestimmung des Individuums als auch der Schutz vulnerabler Menschen in Einklang gebracht würden. Da Einrichtungen nicht zu einem Sterbehilfeangebot genötigt werden, sondern nur Dritte in einem Heim die Möglichkeit dazu haben sollen, wiege die persönliche Freiheit des Sterbewilligen schwerer als das Hausrecht, so die Argumentation auf Seiten der Befürworter. In diese intime Entscheidung habe sich niemand einzumischen.

Weniger überraschend ist der Widerstand des Churer Bischofs Joseph Maria Bonnemain, der Suizidhilfe per se kritisch sieht. In ihrer Liberalisierung erkenne er eine „Entmenschlichung“. Auch Markus Schaaf, Heimleiter und Kantonsrat der religiös geprägten Kleinpartei EVP, bedauert das Ergebnis, da sich nun nicht mehr für ein Heim entschieden werden könne, in dem assistierter Suizid verboten sei. Dieser Ansicht schloss sich die SVP als einzig große Partei an. Man akzeptiere den Willen der Bürger, aber werde sehr darauf achten, dass Heimmitarbeiter nicht unter Druck gesetzt werden, einen Suizid zu begleiten. Grundsätzlich lautet die Kritik an der Änderung, dass Glaubens- und Wirtschaftsfreiheit angegriffen würden. Auch könne man nicht von anderen Heimbewohnern und Mitarbeitern erwarten, den Freitod anderer mitzubekommen. Einige äußern sich explizit moralisch, indem sie Suizid als egoistisch darstellen. Die Vorstellung widerspreche dem Grundgedanken von Orten wie Spitälern und Reha-Kliniken, wo Heilung und Pflege stattfinden sollen – keine Begleitung in den Tod.

Auswirkungen halten sich in Grenzen

Effektiv wird sich durch den Volksentscheid nicht viel ändern. In den Alters- und Pflegeheimen des Kantons ist assistierter Suizid bereits weitgehend möglich. Von den insgesamt 212 Institutionen werden 129 weder von einer Gemeinde geführt noch von ihr beauftragt. Lediglich 29 dieser Einrichtungen schließen eine Freitodbegleitung in ihren Räumlichkeiten grundsätzlich aus. Dabei handelt es sich mutmaßlich vor allem um kleinere Heime mit christlicher Trägerschaft.

Damit ist Sterbehilfe heute in der großen Mehrheit der Heime zugelassen: Rund 86 Prozent von ihnen ermöglichen sie. Bei den privat geführten Einrichtungen liegt der Anteil bei etwa drei Vierteln. Betrachtet man die Zahl der verfügbaren Plätze, zeigt sich ein noch deutlicheres Bild: Fast 90 Prozent der Heimbetten befinden sich in einem Umfeld, in dem ein assistierter Suizid grundsätzlich möglich ist.

Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Spitälern. Hier wurden in den vergangenen Jahren nie mehr als vier Fälle pro Jahr registriert. Nach Angaben der Kantonspolizei entscheiden sich Menschen mehrheitlich dafür, in ihrem vertrauten Zuhause zu sterben. Zudem ermöglichen schon mehrere Kliniken eine begleitende Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehört auch das Universitätsspital Zürich. Wie häufig das Thema im Alltag tatsächlich aufkommt, zeigt eine kantonsweite Befragung aller betroffenen Spitäler und Reha-Kliniken. Für die meisten Institutionen ist assistierter Suizid demnach kein gängiges Thema, denn derartige Anfragen kommen nur selten vor. Dennoch muss bedacht werden, dass es durchaus Menschen gibt, die unter der bisherigen Regelung gelitten haben, da sie unter Schmerzen nach Hause verlegt werden mussten, um eine Freitodbegleitung erhalten zu können.

In der Schweiz besteht nicht die Voraussetzung einer unheilbar tödlichen Krankheit, um ein Recht auf Sterbehilfe zu haben. Nur Sterbewunsch sowie Urteilsvermögen müssen vorhanden sein und der letzte Schritt durch den Betroffenen selbst vollzogen werden. Aktive Sterbehilfe ist in der Schweiz verboten.

Zürich ist mit einer solchen Regelung nicht der erste Kanton. In Genf und im Wallis müssen sämtliche Spitäler und Pflegeheime assistierten Suizid in ihren Einrichtungen zulassen. In den Kantonen Waadt, Neuenburg, Jura und Graubünden betrifft diese Vorgabe jene Institutionen, die einen öffentlichen Leistungsauftrag erfüllen. Auch andernorts wird über ähnliche Bestimmungen diskutiert. In Nidwalden und Solothurn haben die Kantonsparlamente entsprechende Gesetze verabschiedet.

Und Deutschland?

Auch in Deutschland ist das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützt. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 ist klar, dass dazu auch die Möglichkeit gehört, die Hilfe Dritter bei der Selbsttötung in Anspruch zu nehmen. Eine einheitliche gesetzliche Regelung darüber, ob Pflegeheime und Spitäler eine solche Begleitung in ihren Räumlichkeiten dulden müssen, gibt es jedoch bislang nicht.

Damit entsteht ein ähnliches Spannungsfeld wie in Zürich: Auf der einen Seite steht der mögliche Wunsch der Bewohner, selbst über den eigenen Tod zu bestimmen, auf der anderen das Hausrecht und die weltanschauliche Ausrichtung der jeweiligen Einrichtung. Besonders bei konfessionellen Trägern führt dies zu Konflikten. Anders als nun im Kanton Zürich, gibt es in Deutschland jedoch keine allgemeine Vorgabe, die Einrichtungen zur Duldung von assistiertem Suizid verpflichtet.

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Luca La Mendola

Der Autor hat einen Bachelor in Politikwissenschaft und Religionswissenschaft von der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Aktuell studiert er Journalismus im Master in Mainz. Nachdem er bereits im Rahmen von Praktika journalistisch für das ZDF und die FAZ tätig war, absolviert er derzeit eines beim hpd.

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