In der Bundesrepublik Deutschland besitzt das Recht jedes Menschen auf Freiheit und Selbstbestimmung einen besonders hohen Rang, weil es unmittelbar auf der Menschenwürde gründet. Das Selbstbestimmungsrecht gilt auch für den Umgang mit dem eigenen Sterben. Daher hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass ein urteilsfähiger Mensch sich das Leben nehmen und hierfür Dritte um Unterstützung bitten darf. Die katholische Kirche bestreitet dieses Recht. Jetzt haben die deutschen katholischen Bischöfe ihre Abwehrhaltung noch verschärft: Sie haben verboten, dass in katholisch getragenen Einrichtungen Suizidhilfe durchgeführt wird.
Am 26. Januar verabschiedete die Deutsche Bischofskonferenz gemeinsam mit dem katholischen Sozialverband Caritas eine Schrift, die die Überschrift trägt: "Den Weg des Lebens gehen". Die katholische Bischofskonferenz wies am 6. März in einer Pressemitteilung auf diese Schrift hin. Am gleichen Tag erschien eine Meldung der Katholischen Nachrichtenagentur, deren Titel lautete: "Bischöfe: Assistierter Suizid ist falsche Antwort bei Suizidwunsch". Es handelt sich um Leitlinien der katholischen Amtskirche, in denen sie festlegt, wie katholisch getragene Einrichtungen – insbesondere Altenhilfe- und Pflegeeinrichtungen – darauf reagieren sollen, wenn dort lebende Menschen angesichts ihres Krankheits- oder Sterbeschicksals ihr Leben durch Suizid beenden und hierbei begleitet werden möchten.
Die Schrift mit diesen Leitlinien ist wichtig, weil die katholische Kirche im hiesigen Gesundheits- und Sozialwesen ein besonders großer Akteur ist und sie sehr viele Altenhilfe- und Pflegeeinrichtungen betreibt. Außerdem hat sie die Bedeutung ihrer Leitlinien dadurch erhöht, dass sie sie ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet hat.
Verbot von Suizid in Heimverträgen und durch Hausverbote
In der Schrift finden sich Abschnitte über gesellschaftliche und kirchliche Suizidprävention. Doch ihr Schwerpunkt ist ein anderer. Sie hält es für nicht hinnehmbar, dass sich ein Mensch aufgrund seiner eigenen Entscheidung das Leben nimmt und er aus diesem Grund um Suizidbegleitung bittet. Daher sollen katholisch getragene Altenhilfe- oder Pflegeeinrichtungen in die Heimverträge, die sie mit ihren Bewohner*innen abschließen, künftig eine Klausel aufnehmen, die den Bewohner*innen den Suizid untersagt beziehungsweise Suizidassistenz ausschließt. Sodann verbietet die Schrift den Mitarbeiter*innen katholisch getragener Einrichtungen, Suizidhilfe zu leisten, und geht dann noch einen Schritt weiter: Gegenüber Ärzt*innen, die zur Suizidhilfe bereit sind, und gegen Sterbehilfeorganisationen sollen Hausverbote verhängt werden. Ferner werden die einzelnen katholischen Einrichtungen ermahnt, vor Ort ihre jeweiligen Hausordnungen und ihre Leitlinien um den Hinweis zu ergänzen, dass Suizidhilfe unstatthaft ist.
Für Menschen, die sich in einer katholischen Einrichtung befinden und aufgrund ihres Krankheits- und Leidensschicksals an einen Suizid denken, bleibt dann nur noch ein einziger Ausweg: Sie müssen sich – so hinfällig, erschöpft und krankheitsbelastet sie auch sein mögen – an einen anderen Ort verlegen lassen, damit ihr Leben ihrem eigenen Willen gemäß beendet werden kann.
Die Vorgaben der Bischöfe und der Caritas mit ihrem Maßnahmenkatalog von Verbotsklauseln in den Heimverträgen bis zu Hausverboten sind äußerst einschneidend. Im Kern positioniert sich die katholische Kirche gegen die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, die das Recht auf Suizid und auf Inanspruchnahme von Suizidhilfe aus dem Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen und aus seiner Menschenwürde ableitete. Wie begründet die Kirche ihre Position?
Um es vorweg zu sagen: Es werden zwei Begründungsgänge vorgetragen. Keiner von ihnen ist überzeugend.
Die religiöse Argumentation der katholischen Kirche
Zunächst argumentieren die Bischöfe und die Caritas religiös. Dies ist auch unerlässlich, weil sie sich für ihr Verbot von Suizidhilfe auf das korporative kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen. Quer durch ihre Schrift sagen sie immer wieder, das menschliche Leben sei ein "Geschenk Gottes". Daher sei es "unverfügbar". Gott lasse "den Menschen auch in schweren Zeiten nicht allein". Im Leiden könne der Mensch zur Versöhnung mit Gott finden. Wenn ein Leben durch Suizid beziehungsweise durch Suizidassistenz beendet werde, gehe eine Lebensspanne verloren, in der "Wandlung, Versöhnung und innerer Frieden" hätten erreicht werden können.
Mit solchen Formulierungen wiederholt die bischöfliche Schrift die herkömmliche katholische Lehre, die jede Selbsttötung als Sünde und als Auflehnung gegen Gott verurteilte. Die theologische Begründung, die die Bischöfe und die Caritas jetzt vorgetragen haben, ist jedoch unplausibel. Ihr Hauptargument lautet, das Leben sei ein Geschenk Gottes. Hieraus folgt aber keineswegs, eine Selbsttötung für verwerflich halten zu müssen. Es gehört zum Wesen eines Geschenks, dass die beschenkte Person über das ihr geschenkte Gut oder die ihr geschenkte Gabe frei verfügen darf. Hierauf hat im Übrigen schon vor Langem sogar der katholische Theologe Hans Küng hingewiesen. Genauso unschlüssig ist es zum Beispiel, dass die Bischöfe die Suizidhilfe absolut verbieten, weil Menschen im schweren Leiden noch einen Weg zur Versöhnung mit Gott finden könnten. Dieser Gedanke ist spekulativ und stellt eine Glaubensaussage dar, die sich nicht verallgemeinern lässt. Als Begründungsargument für ein pauschales Verbot der Suizidhilfe eignet er sich jedenfalls nicht. Dies gilt erst recht, weil die katholisch getragenen Einrichtungen einen vom Staat erteilten Versorgungsauftrag haben, der sich an die gesamte Bevölkerung richtet. Dort wohnen viele Menschen, die keine kirchliche Bindung haben.
Die rechtliche Begründung der Kirche
Neben der kirchlich-religiösen Begründung, die mehr als brüchig ist, argumentiert die Schrift der Bischöfe und der Caritas dann noch auf einer anderen Ebene. Sie erwähnt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020, dem zufolge das Recht auf Selbsttötung als ein unverbrüchliches Menschenrecht anzusehen ist. Da dieses Recht nicht leerlaufen darf, muss dem Bundesverfassungsgericht zufolge dann auch Suizidhilfe möglich sein. Zusätzlich hat das Karlsruher Gericht die Voraussetzungen definiert, unter denen ein Dritter Suizidhilfe leisten darf. Sie ist zulässig, wenn der Suizidwunsch der sterbewilligen Person auf ihrer eigenen freien und wohlerwogenen Entscheidung beruht, ohne inneren oder äußeren Druck entstanden und dauerhaft ist.
Mit diesen Kriterien haben sich die Bischöfe und die Caritas in ihrer Schrift nicht beschäftigt, weil sie die Suizidhilfe in katholisch getragenen Einrichtungen ja pauschal verbieten. Wie sichern sie ihr Verbot rechtlich ab?
Die Bischöfe und die Caritas berufen sich auf das korporative Selbstbestimmungsrecht, das das Grundgesetz den Kirchen zugestanden hat (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung). Ferner verweisen sie auf den vom Grundgesetz garantierten Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), aus dem ihr Hausrecht resultiere, und auf weitere Grundgesetzartikel. Wesentlich sei die Glaubensfreiheit, die das Grundgesetz in Artikel 4 schützt. Manche Menschen würden sich bewusst eine katholisch getragene Einrichtung suchen, um in ihrer Umgebung keine Suizidwünsche hören oder Suizidbegleitungen erleben zu müssen. Diesem glaubensbedingten Motiv müssten die katholischen Einrichtungen Rechnung tragen und "Störungen des Betriebsablaufs" durch Suizidassistenz verhindern.
Nun ist es aber sehr zu bezweifeln, ob solche Gründe ausreichen, um Suizidhilfe in den katholisch getragenen Einrichtungen kategorisch zu untersagen. Für das zuletzt genannte Argument, Menschen würden sich für katholische Einrichtungen entscheiden, um mit dem Thema Suizid nichts zu tun zu haben, werden keine empirischen Belege genannt. Außerdem ist es nicht stichhaltig. Denn für diejenigen Bewohner*innen katholischer Einrichtungen, die an einen Suizid denken, bleibt immer noch der Ausweg, sich an einen anderen Ort bringen zu lassen. Dies darf – so räumen auch die Bischöfe ein – von der katholischen Einrichtung nicht verhindert werden. Der Auszug aus der Einrichtung, der zwecks Suizid erfolgt, wird den Mitbewohner*innen nicht verborgen bleiben können. Einer Heimleitung wird es also keinesfalls möglich sein, das Thema des Suizids und die "Störung des Betriebsablaufs" durch Suizidwünsche von den Bewohner*innen ihrer Heime vollkommen fernzuhalten.
Zur juristischen Begründung der Bischöfe sind noch weitere Probleme zu sehen.
Weil sich die jetzt offiziell bekanntgegebene Position der Kirche schon seit Längerem anbahnte, ist sie in der juristischen Literatur bereits diskutiert worden. Ein einschlägiger juristischer Aufsatz hat bestritten, dass die Kirche in ihren Heimverträgen Suizidassistenz untersagen oder dass sie Personen, die zur Suizidhilfe bereit sind, Hausverbot erteilen darf. Denn die Bewohner*innen einer Pflege- oder Altenhilfeeinrichtung können sich ihrerseits unter anderem auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung berufen (Art. 13 Abs. 1 GG). Daher dürfen sie selbst und darf nicht die Hausverwaltung darüber bestimmen, wer ihr gemietetes privates Zimmer betritt. Im Übrigen sind sich die katholische Amtskirche und die Caritas selbst nicht sicher, ob ihre Position rechtlich haltbar ist. Einerseits haben sie den katholischen Einrichtungen die Vorgabe erteilt, die von ihnen genannten Maßnahmen durchzuführen. Andererseits räumen sie zum Schluss ihres Textes ein: "Gerichtliche Streitigkeiten (…) sind nicht auszuschließen"; eine "definitive rechtliche Bewertung" der Maßnahmen könne "nicht vorgenommen werden".
Der Vorrang des persönlichen Selbstbestimmungsrechts
Von all dem abgesehen muss man nun noch einmal auf das Argument eingehen, das für die Kirche und die Caritas zentral ist. Für ihr Verbot der Suizidhilfe führen sie das korporative Selbstbestimmungsrecht der Kirche an, von dem in Artikel 140 Grundgesetz die Rede ist. Doch gerade an dieser Stelle gerät die katholische Argumentation ins Wanken. Denn Menschen, die an einen Suizid denken, können sich ihrerseits auf ihr individuelles Selbstbestimmungsrecht stützen, das Ausdruck ihrer Menschenwürde ist. Aufgrund seiner Nähe zur Menschenwürde als der Fundamentalnorm des Grundgesetzes hat das persönliche Selbstbestimmungsrecht, das das Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließt, ein besonders hohes Gewicht. Es ist unhintergehbar. Das korporative beziehungsweise institutionelle Selbstbestimmungsrecht der Kirche muss hinter ihm zurücktreten, weil ihm nicht die unantastbare Menschenwürde zugrundeliegt.
Dies Letztere ist hier kurz zu erläutern: Im Jahr 2023 hatte ein katholischer Verband ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, das prüfen sollte, ob er für seine Heime die Suizidhilfe verbieten könne. Der Gutachter hat dies bejaht. Er betonte, dass das korporative Selbstbestimmungsrecht der Kirche durch ihren "Menschenwürdebezug" verstärkt werde. Diese Argumentation greift aber fehl. Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Kirche sich nicht auf die Menschenwürde stützen kann. In seinem Beschluss vom 29. September 2025 schrieb das Bundesverfassungsgericht unter der Randnummer 142 bezogen auf die Kirche: "Juristische Personen können als solche keine Würde besitzen; die 'Menschenwürde'-Garantie ist ihrem Wesen nach nur auf natürliche Personen anwendbar. (…) Auch eine Berufung auf den Menschenwürdegehalt sonstiger Grundrechte ist damit ausgeschlossen."
Im Ergebnis heißt dies: Wenn einzelne Menschen sich nach reiflicher Abwägung dazu entschließen, sich das Leben zu nehmen und Suizidhilfe zu erbitten, können sie hierfür ihr Grundrecht auf Selbstbestimmung geltend machen, das menschenwürdenah ist und ihrer persönlichen Menschenwürde Ausdruck verleiht. Ihr in der Menschenwürde verankertes Recht auf Selbstbestimmung im Umgang mit dem Sterben besitzt den Vorrang vor der korporativen Selbstbestimmung der Kirche, von der die Bischöfe und die Caritas sprechen, um ihr Verbot der Suizidhilfe in katholischen Einrichtungen zu legitimieren.
Fazit
Insgesamt ist festzuhalten: Das von der katholischen Kirche verhängte Verbot überzeugt weder mit seiner religiösen noch mit seiner juristischen Begründung. Trotzdem wird die katholische Amtskirche versuchen, das Verbot von Suizidhilfe in den von ihr geleiteten Einrichtungen flächendeckend durchzusetzen. Auf diese Weise trägt sie dazu bei, dass das Recht jedes Menschen auf Suizid und Suizidassistenz im Alltag erheblich ausgehöhlt und faktisch entleert wird. Hiervor hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gewarnt. Die Richtlinien der Bischöfe und der Caritas führen zur Verunsicherung betroffener Menschen und erzeugen Rechtsunsicherheiten. Daher sollte der deutsche Gesetzgeber dem Vorbild anderer Länder folgen und klarstellen, dass kirchlich getragene Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesens sich über die individuellen Grundrechte der Menschen nicht länger hinwegsetzen dürfen.







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