Sterbehilfe

Gita Neumann und Dr. Christoph Turowski im Gespräch

Sterbehilfeprozess Berlin: Dr. Turowski im Gespräch

"Weil ich dem erklärten Patientenwillen gemäß gehandelt habe"

Der spektakuläre Suizidhilfeprozess gegen den Berliner Hausarzt Dr. Turowski endete mit einem Freispruch. Bisher eher öffentlichkeitsscheu, erläutert der Arzt im sehr persönlichen Gespräch gegenüber dem hpd, warum er seinen Fall jetzt als Kampfansage gegen § 217 StGB versteht und wie leicht jeder human gesinnte Arzt völlig unschuldig in die Falle hoher Prozesskosten geraten kann.

Rechtsanwalt Wolfgang Putz

Kuschs Coup: Ab sofort wieder legale Suizidhilfe in Deutschland?

Mit dem Strafrechtsparagrafen 217 zur Suizidhilfe untersagte der Gesetzgeber dem Verein SterbehilfeDeutschland e.V. entsprechende Aktivitäten auf deutschem Boden. Doch nun hat der Vereinsvorsitzende Roger Kusch dafür eine neue Möglichkeit gefunden. PR-Aktion, Schlupfloch oder verfassungsrechtliche Strategie? Die hpd-Autorin Gita Neumann befragte den Medizinrechtsexperten RA Wolfgang Putz.

Kommentar zum Suizidbeihilfe-Gutachten von Udo Di Fabio

Auch das Gesundheitsministerium sollte sich an geltendes Recht halten

Eigentlich müsste das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Menschen in extremen Notlagen die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung erteilen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) will das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom März 2017 jedoch nicht umsetzen.

Kommentar

Di Fabios zynisches Gutachten

In einem Gutachten stellt der ehemalige Bundesrichter Udo di Fabio fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts in Leipzig vom März vorigen Jahres verfassungsgemäß nicht haltbar sei. Es gäbe auch keine Schutzpflicht gegenüber Sterbenden. Das dürfte ein schwerer Schlag für die verzweifelten Menschen sein, die sich Hoffnungen auf eine Umsetzung des Leipziger Richterspruchs gewünscht hatten.

Schweiz: Das Nationale Forschungsprogramm "Lebensende" durchleuchtet

Wie religiöses Denken in die Forschung eingreift

Die Kritik der fünf Schweizer Selbstbestimmungs-Organisationen am Nationalen Forschungsprogramm "Lebensende" (NFP 67) hat sich bewahrheitet. Die Ergebnisse des am 21. November 2017 vorgelegten "Syntheseberichts" und die von der Leitungsgruppe daraus gezogenen "Schlüsselbotschaften für die Politik und Interessensvertreterinnen und -vertreter" zeigen, dass das mit konservativen und religiösen Leitungspersonen besetzte Forschungsprogramm die Wahlfreiheit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung im Lebensendebereich einschränken und somit den Schweizer Volkswillen unterwandern will – und dies nota bene mit 15 Millionen Franken des Schweizer Steuerzahlers.

Staatsanwaltschaft gegen Suizidhilfe-Arzt Dr. Spittler – die ganze Geschichte

Hamburg, es ist der 10. November 2012. In der gemeinsamen Wohnung der beiden Seniorinnen Elisabeth W. (85) und Ingeborg M. (81) liegt ihr "letzter Wille" auf dem Tisch. Das Dokument dient zur Absicherung von Privat.-Doz. Dr. med. Johannes F. Spittler, der den doppelten Alterssuizid an diesem Tag bis zum friedlich eingetretenen Tod begleitet. Danach wartet Spittler vor Ort auf die Polizei, die er selbst gerufen hat.

FDP geht mit säkularer Position bei einer Jamaika-Koalition voran

ifw fordert Aufhebung des "Sterbehilfeverhinderungsgesetzes"

Mit Blick auf die aktuellen Koalitionssondierungen haben die Rechtsexperten des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) die Positionen der im Bundestag vertretenen sechs Parteien zum § 217 StGB ausgewertet. In einer möglichen Jamaika-Koalition (CDU/CSU, FDP, Grüne) spricht sich die FDP für eine Rückgängigmachung der Verschärfung der Rechtslage zur Sterbehilfe aus. Die Argumente der anderen Parteien für eine indifferente oder entschiedene Beibehaltung des Paragrafen sind juristisch brüchig. 

Schweiz

Freitodhilfe auch für nicht Todkranke

Aus Basel kommt die erfreuliche Kunde von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt, welches eindeutig festhält, dass Ärzte berechtigt sind, ein Rezept für Freitodhilfe auch dann auszustellen, wenn die sterbewillige Person nicht unmittelbar vor dem natürlichen Ende ihres Lebens steht.