Kritik von Terre des Femmes

Verwaltungsgericht Hamburg erlaubt Vollverschleierung einer 16-jährigen Schülerin

Niqab
Niqab

Terre des Femmes kritisiert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, das die Vollverschleierung einer 16-jährigen Berufsschülerin zugelassen hat. Danach darf seit Montag die Schülerin vollverschleiert am Unterricht in einer Berufsschule teilnehmen.

Die Hamburger Schulbehörde argumentierte im Prozess, dass Unterricht nur gelingen könne, "wenn auch Mimik und Gestik in die Kommunikation mit einbezogen werden". Diesem Argument schloß sich das Gericht jedoch nicht an. Aufgrund des Urteils kündigte Hamburgs Schulsenator Ties Rabe (SPD) bereits am Sonntag an, zur Durchsetzung eines Verbots notfalls das Schulgesetz zu ändern.

Diese Initiative begrüßt auch Terre des Femmes". Denn die Vollverschleierung bei einer 16-jährigen Schülerin zu tolerieren, ist in vielerlei Hinsicht ein fatales Zugeständnis an patriarchale Machtstrukturen. So repräsentiert die Vollverschleierung ein inakzeptables Geschlechterbild. Eine einschränkende geschlechtsspezifische Kleidung steht der Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 GG entgegen.

Die Vollverschleierung verletzt zudem die Menschenwürde der Frau und ist Ausdruck von Sexismus und Geschlechtertrennung. Alle Formen des Körperschleiers und des Gesichtsschleiers sind Kennzeichen eines religiösen Fundamentalismus, der für Missachtung und Erniedrigung der Frau und ihrer Degradierung zu einem Objekt steht.

Die Vollverschleierung in der Farbe schwarz ist ebenfalls eines der Merkmale der IS-Frauen. Eine große Anzahl neuangekommener Menschen aus ehemaligen IS-Territorien, welche in Gefangenschaft gehalten wurden, Misshandlung und Folter erlebt und viele Angehörige durch den IS verloren haben, leben in Deutschland. Die Akzeptanz dieser fundamentalistischen Kleiderordnung stellt alle Personen, die vor dem Islamismus geflohen sind und in Deutschland Schutz gesucht haben, vor ein erneutes Trauma.

Und letztlich gibt es weltweit viele gläubige Musliminnen, die gegen einen Verschleierungszwang (an)kämpfen. Sie gefährden ihr Leben und die Sicherheit ihrer Familie für den Kampf für Freiheit und Selbstbestimmung. Gerade diesen Mädchen und Frauen sollte unsere Solidarität gelten. Ihr Kampf sollte als Zeichen für den internationalen Widerstand gegen geschlechtsspezifische Einschränkungen gesehen werden.

"Die Verschleierung verletzt die Menschenwürde der Frau und ist Ausdruck von Sexismus", sagt Terre des Femmes-Bundesgeschäftsführerin Christa Stolle. "Insbesondere öffentliche Bildungseinrichtungen müssen ein sicherer und neutraler Ort der freien Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeit für Mädchen und Jungen bleiben."

Der Staat hat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und muss darauf hinwirken, bestehende Nachteile zu beseitigen. Wie zuvor schon der Landtag Schleswig-Holstein mit seiner Entscheidung gegen ein Verbot des Gesichtsschleiers an Universitäten, hat nun auch das Verwaltungsgericht Hamburg eine Chance vertan, genau das zu tun.

Terre des Femmes vertraut auf die Hamburger Schulbehörde und den Senat, sich nicht beirren zu lassen und mit einer Gesetzesänderung ein Zeichen gegen das Patriarchat und den Fundamentalismus zu setzen.

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Kommentare (14)

ifw (nicht überprüft)

Mi. 5 Feb 2020 - 11:49

Es ist nicht zuvorderst das Gericht, sondern der rot-grüne Senat in Hamburg zu kritisieren. Er hätte rechtzeitig seine Hausaufgaben als Gesetzgeber machen sollen – so wie es bspw. in Hessen und Bayern bereits geschah. Letztlich bedeutet das Hamburger Urteil: Niqab-Verbot in Berufsschule nur mit gesetzlicher Grundlage. Konkret:
Erstens: die formell-rechtliche Seite war nach Auffassung des OVG nicht zu beanstanden.
Zweitens: Das VG entschied nach Auffassung des OVG zu Recht, dass von der Tochter der Antragstellerin der Verzicht auf die Gesichtsverhüllung nach gegenwärtiger Rechtslage nicht verlangt werden könne, da § 28 Abs. 2 HmbSG keine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung gegenüber der Antragstellerin darstelle, da die Norm nur Verpflichtungen der SchülerInnen regle. Das OVG hielt ferner die Begründung der Stadt, wonach eine Verschleierung des Gesichts in Hamburger Schulen nicht gestattet sei, „da ein verschleiertes Gesicht die offene Kommunikation erheblich stört", für "zu pauschal". Daraus folgt aber keineswegs, dass das Gericht auch exakt so entschieden hätte, wenn im Schulgesetz ein klares Verbot der Vollverschleierung gestanden hätte. Was man daraus ableiten kann, ist das, was wir auf unserer Webseite geschrieben haben(https://weltanschauungsrecht.de/meldung/ovg-verbot-vollverschleierung-nur-mit-gesetzlicher-grundlage): Eingriffe in die Glaubensfreiheit bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Ferner folgt daraus, dass ein Verbot von Gesichtsverhüllungen detailliert begründet werden muss. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Dementsprechend heißt es in dem OVG-Beschluss auch explizit: "Ob eine hypothetische gesetzliche Regelung, die das Tragen eines Gesichtsschleiers im Unterricht verbiete, mit höherrangigem Recht vereinbar wäre, bedürfe [Anm.: nach Auffassung des VG] keiner gerichtlichen Prüfung." Vor diesem Hintergrund kann (und muss) das Urteil sehr wohl vom Gesetzgeber zum Anlass genommen werden, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zu schaffen. Über deren Rechtmäßigkeit wird dann zu entscheiden sein.(https://justiz.hamburg.de/contentblob/13559388/9242aa42410904155315ac93feb0bd92/data/1bs6-20.pdf)

Kolja Sulimma (nicht überprüft)

Mi. 5 Feb 2020 - 12:34

Bitte lest das Urteil und stelle die falsche Schlagzeile richtig.
Das Gericht hatte nicht über Rechte der Tochte zu entscheiden und hat entsprechend auch nicht entschieden, was die Tochter darf oder nicht.
Das Urteil befasst sich mit den Rechten der Mutter. Es hat aber - weil es ein Eilverfahren war - auch zu diesen Rechten kein abschließendes Urteil verhängt.
Geurteilt wurde lediglich, dass die Mutter bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung kein Zwangsgeld zahlen muss.
Begründet wird das unter anderem damit, dass das Zwangsgeld von einer Behörde angeordnet wurde die dafür nicht zuständig ist. Daran gibt es wenig auszusetzen. Kritisiert werden sollte hier nicht das Gericht, sondern unfähige Schulbehörden die sich mit ihren Verwaltungsvorschriften nicht auskennen.

Ihre Berichterstattung hat mit der Realität wenig zu tun.
#fakenews.

Ich hoffe dass "rechtlich nicht zu beanstanden" nicht da einzige Qualitätsmerkmal ist, dass Sie an einen Artikel stellen.

Währen Sie so freundlich, mir die Teststelle im Urteil zu zeigen, in der das Gericht Vollverschleierung einer Schülerin erlaubt?

Ich kann nichts entdecken was auch nur annähernd in die Richtung deutet. Somit enthält die Schlagzeile eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Damit Sie es einfacher haben hier der Volltext des Beschlussen mit dem Aktenzeichen 2 E 5812/19:

"Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin [das ist die Mutter] gegen die Verfügung [gegen die Mutter] der Antragsgegnerin [das war eine Schulbehörde] vom 9. Dezember 2019 wird bezüglich der Ziffer 1 dieser Verfügung wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 2 angeordnet."
[Dann folgen noch Beschlüsse zu Streitwert, Kosten, etc.]

Weder die Tochter noch Verschleierung werden im Beschluss erwähnt.

Wolfgang (nicht überprüft)

Mi. 5 Feb 2020 - 12:52

Was haben wir doch für ne komische Justiz! Möchte wissen, ob der Richter seiner Frau erlauben würde, wenn sie verschleiert durch die eigene Wohnung geistert. Mm, auf ein paar Geister mehr oder weniger kommt es ja auch nicht mehr an. Also lasset uns beten!

Auch ein Richter hat seiner Frau überhaupt nichts zu erlauben!

Mich würde jetzt nur noch interessieren, was diese Richter entscheiden würden, wenn eine Schülerin mit sehr knappen Bikini zur Schule käme ...

Oder mit einem Nudelsieb. Oder mit einem großen Gummipenis auf dem Kopf.

Bei uns wurden damals vor Jahrzehnten das Tragen von Baseballcaps im Unterricht untersagt. Wir haben uns gefügt. Mensch, waren wir doof.

CnndrBrbr (nicht überprüft)

Mi. 5 Feb 2020 - 13:05

Praktische Frage: Wie will das Mädchen in maskiert an einer Prüfung teilnehmen können?

Guter Punkt. Irgendwo stand, dass "sie dann erlaube", dass eine weibliche Lehrkraft das Gesicht verifiziert.

Aber was, wenn keine weibliche Lehrkaft vor Ort ist? Und wie läuft das im regulären Unterricht? Die Klasse hat sicherlich auch männliches Lehrpersonal. Wie sollen diese die Anwesenheitspflicht verifizieren?

Allein aus den so offensichtlich sachlichen Gründen, also dem erheblichen Stören des regulären Lehrplans und Schulablaufs, ist diese Form der Bekleidung inakzeptabel.

Dass man darüber überhaupt diskutieren muss, ist allein schon sowas von grotesk.

Konrad Schiemert (nicht überprüft)

Mi. 5 Feb 2020 - 13:27

Ich habe vor vielen Jahren als Physik-Lehrer gearbeitet. Es war mir damals sehr wichtig die Gesichter der Schüler/innen zu sehen um eine Rückmeldung abzulesen darüber, was ich gerade vortrage. Abhängig von dieser Rückmeldung, konnte ich entscheiden ob ich mich klar und ausführlich genug ausgedruckt habe und ggf. etwas noch zu erklären muss.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein/e Lehrer/in 30 Kartoffelsäcke unterrichten kann. Wir können auch weiterdenken: Die Lehrerin könnte auch vollverschleiert ihre Arbeit machen und dann ist die nonverbale Kommunikation in beiden Richtungen ist fast nicht mehr vorhanden: Ein Magnetofon redet und 30 Magnetophone tun so, als sie auf Empfang stehen würden.

Adam Sedgwick (nicht überprüft)

Mi. 5 Feb 2020 - 14:55

Immer schön locker bleiben! Die formaljuristische Seite ist meines Erachtens nicht zu beanstanden. Die Schulbehörde kann ja vielleicht in Revision gehen oder ihre entsprechenden Gesetze auf den Weg bringen.

Ich bin Fan der Verfassung, dazu gehört auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit, ob auch die Religionsfreiheit hier zum Tragen kommt, kann nur der Einzelfall entscheiden. Meine Erfahrung mit Kopftuch-tragenden Studierenden war bisher alles andere als schlecht, im Gegenteil sie waren immer sehr hilfsbereit, interessiert und sozial und vor allem angenehm selbstbewusst.
Das ganze Hineininterpretieren, ob die Frauen unter Zwang ein Kopftuch tragen, halte ich für übertrieben und auch nicht nachvollziehbar. Das Thema Burka ist vielleicht anders gelagert, da die 16jährige wahrscheinlich von ihren Mitschülern ausgegrenzt wird. Auf diese Weise kann sich das Problem eh von alleine lösen.

Ich würde zuerst mit dem Lehrer oder Lehrerin der Schülerin bzw. Mutter einfach reden. Nebenbei bemerkt, ist man, wenn es sich um Religion handeln sollte, mit 14 Jahren religionsmündig, falls die junge Frau die Burka aus religiösen gerne tragen will.

Es geht hier nicht um das Kopftuch, sondern um vollständige Verhüllung des Gesichts. Das vollständige Verhüllen des Gesichts stellt den Lehrbetrieb ganz offensichtlich (!) und unverkennbar (!) vor erhebliche Schwierigkeiten wie Verifikation bei Prüfungen oder die Überprüfung der Anwesenheitspflicht im regulären Unterricht. Dies nicht zu erkennen und zu berücksichtigen bzw der "Religionsfreiheit" unterzuordnen, ist eine klare Verfehlung des Gerichts. Eine solche Berwertung darf man im Nahen Osten erwarten aber nicht im aufgeklärten Westen.

Kann sich also demnächst eine Burka tragende Frau bei anderen staatlichen Massnahmen wie einer polizeilichen Personenkontrolle auch auf die Religionsfreiheit berufen und verlangen, dass die Burka nicht zu lüften sein? Oder müssen als Kompromiss jetzt für solche Fälle auch noch weibliche Spezialkommandos gegründet werden?

Das ganze ist so grotesk, dass man nur noch lachen kann.

Angelika Wedekind (nicht überprüft)

Mi. 5 Feb 2020 - 15:18

Auch Teile der Richterschaft sind verkommen zu Erfüllungsgehilfen der radikalen Rechten innerhalb des islamischen Spektrums. Das ist sicher kein Urteil "Im Namen des Volkes". Hoffentlich wird der Richterspruch in der nächsten Instanz aufgehoben und diese verschleierte Wichtigtuerin in die demokratischen, säkularen Schranken gewiesen.

Assia Harwazinski (nicht überprüft)

Mi. 19 Feb 2020 - 16:58

Man tut hier weder dem betroffenen Mädchen (darf es sonst nicht in die Schule?) noch den Klassenkameraden, geschweige denn den Lehrkräften einen Gefallen, die täglich mit der Situation umgehen müssen, ggfls. sich, das Mädchen oder die Reaktionen der Mitschüler rechtfertigen, deeskalieren, erklären usw. müssen, in der allgemeinen wie in Sondersituationen (Klassenarbeiten/Abspicken, Sport/Unfallgefahr, Umgang mit Jungs usw.), sondern verkompliziert allgemein die Alltagssituation. Für alle Beteiligten.

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