EuGH-Urteil zu anthroposophischen Arzneimitteln

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofes: Keine Ausnahmeregelung.

 

(GWUP) Die Anpassung von Vorschriften

an die EU-Rechtsprechung hat nun auch auf die Alternativmedizin Auswirkungen. Vertreter der anthroposophischen Medizin hatten in den Niederlanden eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht. Sie wollten damit erwirken, dass anthroposophische Medikamente eine vereinfachte Zulassung erhalten.

Diese gilt nach EU-Recht jedoch nur für pflanzliche Arzneimittel sowie für homöopathische Medikamente. Anthroposophische Homöopathika erhalten also eine vereinfachte Zulassung, der Rest muss, zumindest in den Niederlanden, einen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis erbringen oder von einem Gericht zugelassen werden. Für die Vertreiber dieser Arzneien hieße das in den Niederlanden für viele Präparate das Aus. Da in Deutschland die anthroposophischen Präparate auch dann vertrieben werden können, wenn sie zum Therapiestandard gehören, machten die Kläger mit Unterstützung der Bundesregierung geltend, dass das EU-Recht offensichtlich noch nicht einheitlich angewandt werde. Sie forderten, es EU-Mitgliedsstaaten zu erlauben, eigene Genehmigungsverfahren für die Heilmittel zu erlassen, die mit der europäischen Richtlinie nicht bewertet werden könnten.

Diesem Ansinnen widersprach der EuGH, Ausnahmen seien nicht vorgesehen, es wurde festgestellt:
"Anthroposophische Arzneimittel dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem der in Art. 6 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel genannten Verfahren zugelassen worden sind."

Laut eines Artikels der "Ärzte-Zeitung" ist noch nicht entschieden, ob die deutschen Zulassungen für die anthroposophischen Arzneien mit dem EU-Recht vereinbar sind.