KIEL. Nach der Empfehlung einer Reduzierung der Stellenzahl an der Theologischen Fakultät
in Kiel, hat der Landesrechnungshof nun eine Reduzierung der Staatsleistungen für die Kirche empfohlen. Ein Novum in Deutschland.
Der Landesrechnungshof (LRH) von Schleswig-Holstein steht im Verdacht, kein Freund der evangelischen Landeskirche zu sein. Bereits in seinen Bemerkungen für 2002 hatte der Landesrechnungshof festgestellt, dass die Studienkapazität der evangelischen Theologischen Fakultät an der Christian-Albrechts-Universität nur knapp zur Hälfte ausgelastet sei. 19 Wissenschaftler, darunter 10 Professoren, würden lediglich 231 Hauptfachstudierende betreuen und eine nennenswerte Zunahme der Studiennachfrage sei nicht absehbar. Die sachbezogene Schlussfolgerung war, dass eine deutliche Verringerung des wissenschaftlichen Personals daher geboten sei. Die bisherige Ausstattung von 5 theologischen Kerndisziplinen mit jeweils zwei Professoren sei auf 14 Stellen, darunter 7 Professoren zu verringern, was eine Einsparung von 468.000 bedeuten würde. Wenn die Nordelbische Kirche die bisherige Ausstattung erhalten wollte, dann möge sie sich um entsprechende Stiftungsprofessuren bemühen.
Weitere Einsparungen sind notwendig und möglich
Die nach Ansicht des Landesrechnungshofes „Besorgnis erregende Haushaltssituation" des Landes Schleswig-Holstein hat sich seitdem weiter verschlechtert und so ist der Landesrechnungshof dieses Jahr noch einen Schritt weiter gegangen und hat in seinen Bemerkungen 2007 weitere Einsparungsmöglichkeiten für das Land empfohlen, unter anderem bei den so genannten Staatsleitungen an die Religionsgesellschaften.
„Das Land veranschlagt seit mehr als 50 Jahren Zuschüsse an Kirchen und Religionsgemeinschaften (sog. Staatsleistungen). Im Haushalt 2006 sind dafür 11,6 Mio. Euro ausgewiesen. Davon entfallen rd. 98 % auf die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (NEK). Insgesamt hat das Land an die NEK und ihre Vorläufer von 1957 bis 2005 mehr als 300 Mio. Euro an Staatsleistungen erbracht. Die übrigen Staatsleistungen des Landes verteilen sich auf die römisch-katholische Kirche (1,7 %) und weitere Religionsgemeinschaften."
Damit bestätigte der Rechnungshof ohne eigene Absicht - in „zufälliger Parallelität" - eine Auffassung des Vorsitzenden des Finanzausschuss des Landtages (Günter Neugebauer / SPD), der seit Jahren fordert, die Zuschüsse des Landes an die Kirche zu kürzen - bisher erfolglos. Wie emotional jedoch die Stellungsnahmen sind, das zeigte die Reaktion des Sprechers der Nordelbischen Kirche, der schlicht meinte: „Kommt gar nicht in Frage." Und da die Zahlungen eine historisch begründete Schadenersatzleistung für die in voran gegangenen Jahrhunderten enteigneten Kirchengüter seien, handele es „sich bei dem Geld also nicht um Subventionen, sondern um Kompensationen." Eine Darstellung, die so einfach schlicht falsch ist.
Die Zahlungen beruhen auf dem Schleswig-Holsteinischen Kirchenvertrag von 1957, dessen Hauptzweck damals die Neuordnung der finanziellen Beziehungen zwischen Staat und Kirche war. Seitdem hat sich aber die Situation der Nordelbischen Kirche stark verändert - 1957 waren 88 % der Bevölkerung Kirchenmitglied, heute sind es nur noch 56 % - und die Höhe der vereinbarten Zuschüsse müsse dem nun entsprechend angepasst, also reduziert werden.
Die Landesregierung ist jedoch - ebenso wie die Nordelbische Kirche - anderer Auffassung. Anfang Mai hatten Landesregierung und Kirche noch mit Festgottesdienst und Empfang den 50. Jahrestag des Kirchenvertrages gefeiert. Bei dieser Gelegenheit hatte Ministerpräsident Carstensen nicht nur die christlichen Grundlagen der Verfassung betont, sondern auch begründet warum der Staatskirchenvertrag keine Kündigungsklausel enthält: „Man wollte sicherstellen, dass Staat und Kirche im Gespräch bleiben. Auf alle Zeiten sollen sie ihre Verantwortung gemeinsam wahrnehmen - für die Bürgerinnen und Bürger und für die Gläubigen im Lande."
Der Bericht des Landesrechnungshofes entsteht in einem „kontradiktorischem Verfahren", d.h. die „Geprüften" bekommen die Vorschläge zur Einsichtnahme, nehmen dazu Stellung, der LRH antwortet und dokumentiert diese häufig verschiedenen Vorstellungen in seinem Jahresbericht.
Nun beginnen die juristischen Erörterungen im Detail: Die Nordelbische Kirche wurde - für den Landesteil im heutigen Bundesland Schleswig-Holstein - aus den drei vorherigen Landeskirchen Schleswig-Holstein, Lübeck und Eutin gebildet, und nur die frühere Landeskirche Schleswig-Holstein (preußisch) hat staatskirchenrechtliche Ansprüche aus der Zeit vor 1919. Es geht also um viele juristische Vertragsdetails, auch hinsichtlich der Anpassungsklauseln an die Besoldung im Öffentlichen Dienst, etc.
Der Landesrechnungshof sieht das auch nicht unbedingt als zwingend an, denn er bemerkt: „Unabhängig von den historisch begründeten Staatsleistungen bleibt es dem Land unbenommen, Kirchen und Religionsgemeinschaften z. B. aus kulturpolitischen Gründen zu fördern (neu begründete Staatsleistungen). Dabei hat der Staat das verfassungsrechtliche Neutralitäts- und Paritätsgebot zu beachten. Es gewinnt angesichts der wachsenden religionssoziologischen Heterogenität der Gesellschaft zunehmend an Bedeutung."
Auf die Hinzuziehung von Juristen könnte teilweise verzichtet werden
Überrascht gewesen sein kann die Landesregierung eigentlich auch nicht, da die von ihr selbst eingesetzte Projektgruppe „Verwaltungsmodernisierung und Entbürokratisierung" in ihrem - von der Landesregierung zugestimmten - Abschlussbericht vom 31. Januar 2006 unter Prozessoptimierung (S. 416) schreibt: „Vorschlag des Ressorts: Standards werden gesenkt. Das umfangreiche und wenig überschaubare und teilweise aus früheren Jahrhunderten stammende Staats-Kirchenrecht müsste aktualisiert und transparenter gefasst werden. Zahlreiche Bestimmungen sind nicht mehr zeitgemäß. Das Staats-Kirchenrecht bedarf der Neufassung. Die Aufgabe soll als Landesaufgabe verbleiben. Der Prozess könnte gestrafft werden. Durch vereinfachte gesetzliche und vertragliche Bestimmungen könnte die Aufgabe schneller und besser erledigt werden. Auf die Hinzuziehung von Juristen zur Bewältigung der Aufgabe könnte teilweise verzichtet werden."
Schließlich verweist der Landesrechnungshof in einem Bundesvergleich auf die Zahlungen von Staatsleistungen in anderen Bundesländern und bringt dadurch eine Thematik auf, die weit über Schleswig-Holstein hinausgeht.
Schließung von Theologischen Fakultäten
Bamberg und Passau. Diese beiden Universitätsstandorte stehen für einen Wendepunkt in der Geschichte der Theologischen Fakultäten in Deutschland. Alle beide werden geschlossen. Die Begründung ist in allen Fällen die gleiche: zu geringe Studentenzahlen und keine Aussicht auf eine bessere Auslastung.
Die Studentenzahlen sinken beständig und so hatten auch der Oberste Rechnungshof in Bayern bereits 1997 und dann wieder 2002 - ebenso wie in Baden Württemberg 2003 - angemahnt, dass die Studentenzahlen im Bereich der Theologie „weiter drastisch gesunken seien" und im deutlichen Gegensatz zu den nach wie vor hohen Lehrkapazitäten stehen würden. Die Staatsregierung solle mit den Kirchen Verhandlungen zwecks Reduzierung der theologischen Fakultäten aufnehmen.
Hieß es erst noch für Bayern „Theologische Fakultäten bleiben vorerst erhalten" - wobei darauf hingewiesen wurde, dass es derartige Eingriffe „bislang in unserem Land nur im Kirchenkampf und im Faschismus gegeben" habe -, fand hinter den Kulissen ein „Fakultäten-Poker" statt, bis es Ende Oktober 2006 öffentlich wurde: Die Theologischen Fakultäten in Bamberg und in Passau werden „stillgelegt" bzw. für „ruhend" erklärt. Die Lehramtsstudiengänge bleiben vorerst erhalten.
Ein Anachronismus
Bemerkenswert dabei war nicht nur die verständliche Betroffenheit der Fakultäten, die sich nach Hunderten von Jahren der Selbstverständlichkeit, dass sie - als die Nr. 1 der Fakultätenabfolge an den Universitäten - nun mehr als nur in Frage gestellt wurden, sondern auch etwas, was in keinem der Zeitungsberichte darüber als bemerkenswert erwähnt wurde.
Die bayerischen Universitäten durften diese Klärung nicht in eigener Autonomie realisieren und auch nicht in einem Diskussionsprozess mit dem Kultusministerium umsetzen. Es bedurfte der ausdrücklichen Zustimmung eines ausländischen Staates, des Vatikans, um diese politische Entscheidung umzusetzen. Es ist ein Anachronismus, dass der Bestand oder die Änderungen von theologischen Fakultäten an bayerischen Universitäten aufgrund des Bayerischen Konkordats nur im Einvernehmen zwischen Bayern und dem absoluten Herrscher einer mittelalterlichen Wahlmonarchie in Italien geändert werden kann.
CF.