Kirchenaustrittsgebühren erlassen

HAGEN. (hpd/ibka) Konfessionslosenverband fordert Aufklärung über Befreiungsmöglichkeiten

von Kirchenaustrittsgebühr für Jugendliche und sozial Schwache

 

Am 8. August 2008 hat das Bundesverfassungsgericht eine vom Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen die Kirchenaustrittsgebühr in NRW abgewiesen.

Als Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kirchenaustrittsgebühr fordert der IBKA eine verbesserte Aufklärung über die Möglichkeiten einer Gebührenbefreiung. "Sozial Schwache und Jugendliche können bisher oft praktisch nicht aus der Kirche austreten, da sie selbst geringe Gebühren nicht aufbringen können und über Befreiungsmöglichkeiten nicht hinreichend aufgeklärt werden. Hier sehen wir dringenden Verbesserungsbedarf", sagte Rudolf Ladwig, Erster Vorsitzender des IBKA.

Positiv wird im IBKA die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts bewertet, dass auch sozial Schwachen, insbesondere religionsmündigen Jugendlichen ohne eigene Mittel, der Kirchenaustritt offen stehen muss. "Gleichwohl hatten wir natürlich gehofft, dass das Bundesverfassungsgericht der Religionsfreiheit größeres Gewicht beimessen würde, als es das in der Entscheidung getan hat", so der IBKA-Vorsitzende. "Für uns kommt es darauf an, dass jeder, der aus der Kirche austreten möchte, dies auch tun kann. Theoretisch mag dies gewährleistet sein. Wie wir aber von Betroffenen aus der Alltagspraxis wissen, existiert zusätzlich zur unzureichenden Aufklärung oft auch noch eine behördliche Behauptung, es gäbe gar keine Gebührenbefreiung. Außerdem sind die Kriterien für eine ins Ermessen der Amtsgerichte und Standesämter gestellte Entscheidung hinsichtlich der Gewährung einer Gebührenbefreiung völlig intransparent."

Die Justizverwaltungskostenordnung gilt auch für Kirchenaustritte

"Die bundesweit geltende Justizverwaltungskostenordnung sieht eine Ermäßigung und sogar den Erlass der Kirchenaustrittsgebühr aus Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kirchenaustrittswilligen vor. So können sich auch vom Taschengeld abhängige religionsmündige Jugendliche problemlos von den Kirchen abwenden. Das gebietet die Verfassung", sagt Rainer Ponitka, Landessprecher Nordrhein Westfalen des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA).

"Mangelnde Information der Amtsgerichte zum möglichen Erlass der Gebühr spielt den Kirchen in die Hände. Das wäre eine klare Unterwanderung der Trennung von Staat und Religion durch die Justiz."

 

Materialien:

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

IBKA-Pressemitteilung vom 06.11.2007: Verfassungsbeschwerde gegen Kirchenaustrittsgebühr

Kirchenaustrittsgebühren: Wie einige Bundesländer den Austritt erschweren

Text des Schreibens an Staatssekretär im Justizministerium NRW Jan Söffing

Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung