BERLIN. BRANDENBURG. SCHLESISCHE OBERLAUSITZ (hpd) Noch immer ist die Rasterfahndung nach Kirchensteuerflüchtlingen im vollen Gange und es betrifft immer mehr Zugezogene, eventuell evangelisch Getaufte, die ins schöne Hauptstadtgebiet umziehen und dort kirchlich überrascht werden.
Nach Auskunft des hiesigen HVD gehen wöchentlich mehrere Anfragen dazu ein. Selbstverständlich will die Kirche (die staatliche Kirchensteuerstelle i.A. der beiden großen Kirchen) herausbekommen, ob die Person getauft und eventuell kirchensteuerpflichtig ist. Dabei ist die Person nach dem neuen Personenenstandsgesetz gar nicht anzeigepflichtig.
Es geht der evangelischen Kirche um Geld, nicht um "Seelen", die hält sie in diesen Fällen sowieso für verloren. Wer angeschrieben wurde steht auf der schwarzen Liste der verlorenen Schafe. Wer sich outet, verbilligt das Verfahren für die Kirche. Ansonsten beginnt die Suche, wo die Personen getauft sein könnten. Dazu braucht man den Geburtsort ... Rasterfahndung eben.
Telefonate bestätigen, dass es den Betroffenen reicht. Sie sollen wohl die Zeche für Pro Reli zahlen.
Wir zitieren aus einem Schreiben an die Berliner Kirchensteuerstelle in der Georgenkirchstraße 69/70, das den hpd gestern erreichte:
„… ich nehme Bezug auf Ihr mir Anfang diesen Jahres gesandtes Formular sowie auf Ihr o.g. Schreiben vom April 2009. Da ich mich zunächst bei neutralen Stellen über die Rechtslage in dieser Angelegenheit kundig gemacht habe, war die von Ihnen mir gesetzte Frist von ‚längstens 4 Wochen’ nicht haltbar.
Sollten Sie mich unzutreffenderweise und nach meinem Rechtsempfinden unzulässigerweise Ihrer Kirche bzw. Ihrer Mitgliedsbeitragsbeschaffungsstelle als Mitglied Ihrer Kirche gemeldet haben, fordere ich Sie hiermit in aller Deutlichkeit auf, dies zu widerrufen und zu unterlassen.
Wie ich inzwischen recherchieren konnte, ist es eine gerade in Berlin und Brandenburg unsägliche Masche der steuererhebungsberechtigten Kirchengemeinschaften, viele Jahre nach Kirchenaustritt auf diese unverschämte – und nebenbei: unchristliche – Art den Versuch zu wagen, von ehemaligen Mitgliedern gerne noch neue Beiträge zu erpressen, am Liebsten mit jahrelangen ‚Rückforderungen’.
Dabei sollte es sich lohnen, dieses dummdreiste Ansinnen gerichtlich und öffentlichkeitswirksam prüfen zu lassen. So heißt es im zuständigen Kirchensteuergesetz § 2 (4).3:
‚Kirchensteuerpflicht endet bei Austritt..., der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung des für die Entgegennahme der Kirchenaustrittstelle zuständigen Stelle nachzuweisen.’
Wie Sie mit Ihrem o.g. Schreiben richtig feststellen, war die bei meinem damaligen Kirchenaustritt zuständige Stelle ein rheinland-pfälzisches Amtsgericht. Einen Passus im Kirchensteuergesetz, wonach ich Ihnen in Berlin meinen Kirchenaustritt (erneut) nachweisen müsste, gibt es nicht – wenngleich Sie genau dieses versuchen darzustellen!
Das Amtsgericht, welches meinen Kirchenaustritt rechtskräftig beglaubigt hat, gab die Information steuerwirksam an das zuständige Finanzamt, weshalb ich seither rechtsmäßig von der Zahlung von Kirchensteuern befreit bin; übrigens bislang trotz Umzügen in verschiedenste Bundesländer ohne Beanstandungen.
Ach, so liest man, die Berliner Kirchensteuerstelle erkennt die Einkommensteuernachweise der Bundesbürger/innen leider nicht an? Auch diese Frechheit bedürfte doch mal einer höchstrichterlichen Untersuchung! Sicherlich ist Ihnen jedoch bekannt, dass der beglaubigte Kirchenaustritt darüber hinaus im Taufregister festgehalten wird, eine doch eindeutig innerkirchliche Datei, der Sie bzw. Ihr Unternehmen doch wohl glauben schenken möge!
Ich bin – wie Sie meinem Schreiben entnehmen werden – erzürnt über den ‚Stil’ Ihrer kirchlichen Einrichtung, die mir u.a. schreibt: ‚... über den Kirchenaustritt erhält der Ausgetretene zur Beweisführung eine amtliche Austrittsbescheinigung... die Nachweispflicht liegt bei dem Ausgetretenen, um die dauernde Befreiung von allen Verpflichtungen...belegen zu können.’
Die ausgetretene Frau A. erhielt eine Durchschrift des amtsgerichtlich beglaubigten Formulars, dessen Original in den zuständigen Behörden Einzug fand und in das Sie, soweit Sie rechtlich befugt sind und willens wären, selbstverständlich Einsicht fänden.
Also ist Ihr Ansinnen NICHT festzustellen, ob ich tatsächlich aus der Kirche ausgetreten bin, sondern vielmehr, ob ich vielleicht meine Durchschrift eines amtlichen Formulars weggeworfen hätte, damit Sie von mir Mitgliedsbeiträge schröpfen könnten, selbst wenn ich Ihnen versichere, dass ich seit Jahren nicht mehr Mitglied Ihrer Kirchengemeinschaft bin.
Hat dieses Vorgehen irgendetwas mit christlichem Glauben zu tun? Schämen Sie sich nicht?
Als sozial engagierte Bürgerin hatte ich übrigens unlängst erwogen, wieder in die Kirche einzutreten. Dank Ihrer Vorgehensweise ist dieses Ansinnen für mich endgültig vorbei!“
GG