Einmal katholisch getauft, für immer im Taufbuch gespeichert?
Was passiert mit Taufdaten, wenn der Getaufte gemäß DSGVO die Löschung derselben beantragt? Ein Rechtsfall aus Belgien hat diese Frage nun vor den Europäischen Gerichtshof gebracht.
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Kann ein Mensch, der als Kind katholisch getauft wurde und später als Erwachsener aus der Kirche austritt, gestützt auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen, dass seine persönlichen Daten aus dem kirchlichen Taufregister gelöscht werden?
Oder darf die katholische Kirche dem entgegenhalten, dass ihre Religionsfreiheit und institutionelle Autonomie die Führung ihrer Sakramentenregister rechtfertigen und die Daten auch für Archivierungs- und Forschungszwecke aufbewahrt werden dürfen?
Und ab wann kann man überhaupt von einer Löschung sprechen? Reicht es, wenn die Daten im Taufregister lediglich durchgestrichen und mit einem Vermerk über den Kirchenaustritt versehen werden – oder müssen sie tatsächlich unlesbar gemacht werden?
Mit diesen Fragen beschäftigt sich derzeit der EuGH. Anlass ist ein Rechtsstreit aus Belgien. Am 1. Oktober 2026 hat die Generalanwältin ihre Schlussanträge in der Rechtssache C-12/25 (Bisdom Gent) vorgelegt.
Der konkrete Sachverhalt
Ein Belgier war als Minderjähriger katholisch getauft worden. Als Erwachsener wollte er sich von der katholischen Kirche lossagen. Er verlangte deshalb von der Diözese Gent, sämtliche ihn betreffenden personenbezogenen Daten aus kirchlichen Registern und Archiven zu löschen. Die Diözese vermerkte seinen Austritt und strich seine Daten im Taufregister durch. Die ursprünglichen Angaben blieben allerdings lesbar. Damit war der Betroffene nicht einverstanden. Er wandte sich an die belgische Datenschutzbehörde. Diese ordnete schließlich die Löschung seiner personenbezogenen Daten an. Die Diözese bekämpfte diese Entscheidung vor den belgischen Gerichten. Das zuständige Berufungsgericht legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vor. Die Generalanwältin legte am Donnerstag ihre Rechtsansicht vor, die man als ambivalent nützlich bezeichnen muss.
Die zwei eindeutigen und wichtigen Aussagen im Schlussantrag
Die DSGVO gilt auch für das Taufregister
Für die Generalanwältin ist zunächst entscheidend, dass ein Taufregister ein strukturiertes Register personenbezogener Daten ist und damit die europäische Datenschutz-Grundverordnung Anwendung findet. Dass es sich um ein kirchliches Register handelt, ändert daran nichts. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Was die Generalanwältin damit ausdrückt, ist die zentrale Erkenntnis, dass die Kirche keinen datenschutzrechtlichen Sonderraum darstellt, auch wenn ihr das EU-Primärrecht Autonomie zugesteht (vgl. dazu Artikel 17 Absatz 1 AEUV).
Ein Durchstreichen ist keine Löschung im Sinne der DSGVO
Im konkreten Fall waren die personenbezogenen Daten lediglich durchgestrichen worden, blieben aber lesbar. Das genügt nach der von der Generalanwältin vorgeschlagenen Auslegung nicht dem Recht auf Löschung. Entscheidend sei vielmehr, dass die Löschung tatsächlich dazu führt, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert oder zumindest nicht mehr ohne Weiteres identifiziert werden kann.
Die ausweichenden Aussagen im Schlussantrag
Die katholische Kirche könnte die Daten trotzdem noch behalten dürfen. Dies soll das nationale belgische Gericht auf Basis einer Einzelfallprüfung klären.
Wie kommt die Generalanwältin zu dieser unergiebigen Schlussfolgerung? Die Antwort liegt in der Struktur des Artikels 17 DSGVO, der das Recht auf Löschung von personenbezogenen Daten regelt. Das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ gilt nämlich nicht unbeschränkt. Nach Artikel 17 Absatz 3 DSGVO ist eine Löschung der Daten nicht nötig, „soweit die Verarbeitung erforderlich ist”, unter anderem aus Gründen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für bestimmte statistische Zwecke. Aber es reicht nicht, einfach solche Gründe zu behaupten. Es wird verlangt, dass die Löschung voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigen kann.
Daher wird die Argumentation der Generalanwältin hier differenzierter. Die katholische Kirche habe ein nachvollziehbares Interesse daran, die von ihr gespendeten Sakramente ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die katholische Taufe werde grundsätzlich nur einmal gespendet. Deshalb könne ein korrekt geführtes Taufregister für die kirchliche Verwaltung von Bedeutung sein. Die Generalanwältin erkennt dieses Interesse ausdrücklich als grundsätzlich legitim an. Sie verweist dabei auch auf die Religionsfreiheit und die Autonomie der Kirchen. Die Verwaltung und Dokumentation von Sakramenten gehören nach ihrer Argumentation zur Ausübung dieser Religionsfreiheit. Damit ist aber die Sache nicht erledigt. Denn auf der anderen Seite stehen die Rechte des Menschen, der nicht mehr Teil dieser Religionsgemeinschaft sein möchte. Sie verlangt eine individuelle Abwägung dieser Interessen.
Das bedeutet: Die Kirche kann nicht einfach sagen: Das ist unser Taufregister – deshalb bleiben die Daten darin für immer erhalten. Ebenso wenig folgt aus dem Datenschutzrecht automatisch: Wer aus der Kirche austritt, hat in jedem Fall Anspruch darauf, dass jede Spur seiner Taufe beseitigt wird. Entscheidend ist, welche personenbezogenen Daten weiter verarbeitet werden, warum sie benötigt werden und wie schwer der Eingriff in die Rechte des Betroffenen wiegt.
Wie verhält es sich mit dem historischen Wert alter Kirchenbücher?
Die Diözese hatte unter anderem auf den historischen Charakter des Taufregisters hingewiesen. Es handelt sich um ein einzigartiges historisches Dokument, in dem Informationen enthalten sein können, die an anderer Stelle nicht mehr vorhanden sind. Das allein reicht nach der Argumentation der Generalanwältin jedoch nicht automatisch aus, um das Recht auf Löschung auszuschließen. Die DSGVO enthält zwar Ausnahmen für bestimmte Archivierungs- und Forschungszwecke. Ob eine solche Ausnahme tatsächlich greift, muss aber anhand der oben zitierten Voraussetzungen geprüft werden.
Der Bärendienst der Generalanwältin
Bemerkenswert ist, dass die Generalanwältin stark die psychologische Bedeutung betont: Eine Person, die bei Interaktionen mit anderen Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft traumatische Vorfälle erlebt hat, könnte durch das Bewusstsein, dass diese Gemeinschaft ihre personenbezogenen Daten unter der Annahme einer dauerhaften Bindung weiterhin speichert, einen schweren psychischen (oder in Extremfällen sogar physischen) Schaden erleiden.
Diese Abwägung ist keinesfalls so positiv, wie sie im ersten Anschein anmutet. Ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten sollte nicht davon abhängen, ob der Betroffene eine traumatische Erfahrung oder einen besonderen psychischen Leidensdruck nachweisen kann. Datenschutz ist ein Recht, das grundsätzlich allen Menschen unter denselben objektiven Voraussetzungen zustehen sollte. Warum sollte ein Mensch erst eine psychische Krise darlegen müssen, um die vollständige Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen zu können? Man muss aber der Generalanwältin fairerweise zugute halten, dass dieses Argument von einigen Parteien selbst vorgebracht wurde.
Wie könnte der EuGH entscheiden?
Die Generalanwältin hat ihre Schlussanträge vorgelegt. Diese sind ein unabhängiger Vorschlag für die rechtliche Lösung des Falles und für den EuGH nicht bindend. In der Praxis hält sich der EuGH in den überwiegenden Fällen an den Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts, doch Ausnahmen kommen immer wieder vor. Im gegenständlichen Fall sprechen aber gute Gründe dafür, dass auch der EuGH die grundsätzliche Anwendbarkeit der DSGVO auf kirchliche Taufregister bejahen wird. Der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Artikel 17 Absatz 1 AEUV wiederholt klargestellt, dass diese Bestimmung Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausnimmt. Auch die Datenschutzvorschriften des Unionsrechts werden dadurch nicht zu einem kirchenrechtlichen Sonderbereich.
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