Das kirchliche Arbeitsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren ein Streitpunkt. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder die Vorrechte der Kirchen betont. Einen ganz anderen Akzent hat der Europäische Gerichtshof gesetzt, der die übergeordnete und letztlich entscheidende Gerichtsinstanz ist. In seinem Urteil vorvergangene Woche hat er seine bisherige Linie beibehalten. Er hat die Befugnisse der Kirchen eingeschränkt und die Rechte der Beschäftigten erneut gestärkt. Für die Zukunft des kirchlichen Arbeitsrechts hat dies erhebliche Folgen.
Aus der katholischen Kirche ausgetreten und deshalb die Stelle verloren – diese böse Erfahrung musste eine Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbands Caritas machen. Doch sie wehrte sich durch die gerichtlichen Instanzen – bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Dieses höchste deutsche Arbeitsgericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Und der sagte nun: Der Kirchenaustritt allein kann keine ausreichende Begründung für die Kündigung sein. Das Bundesarbeitsgericht muss diese Vorgabe aus Luxemburg bei seinem nun noch ausstehenden Urteil berücksichtigen.
Über den Umgang der Kirchen mit ihren Beschäftigten und mit Stellenbewerber*innen herrscht seit vielen Jahren Streit. Die Streitigkeiten werden anhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Entscheidung getroffen, in der es einerseits die Position des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen kirchlichen Arbeitsrecht übernommen hat. Andererseits blieb die Entscheidung halbherzig. Was Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Arbeitnehmer*innen anbetrifft, lässt sie einiges zu wünschen übrig.
Der vermeintliche Triumph der Kirche im Fall Egenberger vor dem Bundesverfassungsgericht ist in Wahrheit ein Pyrrhussieg: denn der Preis dafür ist eine deutlich engere Kontrolle durch staatliche Gerichte.
Nachdem in Dänemark ein Arzt einem verunfallten und schwer verletzten Zeugen Jehovas in einem Notfall Fremdblut verabreicht hatte, klagte seine Frau vergeblich beim Europäischen Gerichtshof. Zudem legte die Frau des Verstorbenen vergeblich eine Beschwerde gegen das Spital wegen Missachtung des Patientenwillens ein.
Der Europäische Gerichtshof vollzieht in Sachen Vorratsdatenspeicherung eine 180-Grad-Wende und erlaubt die massenhafte Speicherung von IP-Adressen. Diese Maßnahme stellt künftig nur noch in Ausnahmefällen einen schweren Grundrechtseingriff dar und kann sogar zur Verfolgung von Bagatelldelikten eingesetzt werden, warnt die am Prozess beteiligte französische Digital-Rights-Organisation La Quadrature du Net. Ein Kommentar.
Sind Frauen in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt, so ist dies ein von EU-Ländern anzuerkennender Grund für die Gewährung internationalen Schutzes. Dies urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am vergangenen Dienstag.
Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten. Das urteilte gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz darf unter bestimmten Bedingungen verboten werden. Das bestätigte erneut der Europäische Gerichtshof (EuGH). Geklagt hatte eine Muslimin aus Belgien, die während eines Praktikums nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten wollte.
Die Hebamme Sandra Eltzner darf aufgrund ihres Kirchenaustritts nicht länger an einem katholischen Krankenhaus beruflich tätig sein. Doch dagegen wehrt sie sich juristisch, unter Berufung auf den Kündigungsschutz und die gesetzlich garantierte Diskriminierungsfreiheit. Der Trägerverbund des betreffenden Krankenhauses, bestehend aus der katholischen St. Paulus-Gesellschaft und der Caritas, wertet hingegen den religiösen Verkündungsauftrag der Angestellten höher als etwa das Selbstbestimmungsrecht und die Religionsfreiheit seiner Angestellten. Der Fall liegt mittlerweile beim Europäischen Gerichtshof.
Mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 erklärte der EuGH ein Verbot des sogenannten "Schächtens" in den belgischen Regionen Flandern und Wallonien für eine unionsrechtlich zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit. Das Gericht stellte sich damit gegen die Empfehlung des Generalanwalts und die von muslimischen sowie jüdischen Vereinigungen gemeinsam eingelegte Klage. Religionsvertreter zeigen sich entsetzt, die Rede ist von einem "Angriff auf die Religionsfreiheit". Ein Kommentar von Marcus Licht.
EU-Staaten dürfen rituelles Schächten ohne Betäubung der Tiere verbieten, dies urteilte gestern der Europäische Gerichtshof. Jüdische und muslimische Verbände hatten gegen ein flämisches Dekret geklagt, das die rituelle Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung verbietet.
Ein flämisches Gesetz verbietet die rituelle Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung. Gegen das Gesetz klagten jüdische und muslimische Vereinigungen. Der mit dem Verfahren befasste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs schlägt sich auf ihre Seite. Er hält das flämische Gesetz für unionsrechtswidrig.
In Italien hatte ein Jurist in einer Radiosendung erklärt, keine Homosexuellen einstellen zu wollen. Obwohl es kein aktuelles Gesuch gab, verklagte ihn eine juristische Vereinigung, die die Interessen homosexueller Personen vertritt und bekam durch die Instanzen und schließlich sogar vor dem Europäischen Gerichtshof recht.