75 Jahre Bundesverfassungsgericht
Erfolgreich, aber mit getrübter Bilanz
Das Bundesverfassungsgericht ist in Deutschland zu einer Institution geworden, die hohes Ansehen genießt. Ihm sind wegweisende Entscheidungen zu verdanken. Darüber sollte allerdings nicht übersehen werden, dass gleichfalls kritische Rückfragen geboten sind. Anlass zur Kritik bieten nicht nur die Entscheidungen, die das Karlsruher Gericht zu den Vorrechten der Kirchen getroffen hat.
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Vor 75 Jahren wurde das Bundesverfassungsgericht gegründet. Der Gründungsakt fand am 28. September 1951 statt. Bei der Jubiläumsveranstaltung, die in Karlsruhe am 28. September 2026 abgehalten wurde, hob der Bundespräsident in seiner Rede hervor, das Gericht habe „zur Erfolgsgeschichte der Bundesrepublik beigetragen“. Diese Einschätzung trifft zu. Von Erfolgen des Gerichts kann man in verschiedener Hinsicht sprechen.
Stärkung der Freiheitsgrundrechte
Das Karlsruher Gericht hat wesentliche Impulse gesetzt, damit Westdeutschland in den Nachkriegsjahrzehnten zu einem Staat wurde, für den das Ideal menschlicher Freiheit und Selbstbestimmung leitend geworden ist. Im Jahr 1957 entwickelte das Gericht das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (im Elfes-Urteil). Im Jahr 1958 stärkte es in seinem Lüth-Urteil die individuelle Meinungsfreiheit. Und entgegen den Regierungsplänen, die ein staatlich gelenktes regierungsnahes „Deutschland-Fernsehen“ oder auch „Adenauer-Fernsehen“ einrichten wollten, sicherte es im Jahr 1961 die Pressefreiheit sowie die Vielfalt der Medien.
Seinen auf das Freiheitsgrundrecht konzentrierten Ansatz setzte es später fort. Zum Beispiel konzipierte das Karlsruher Gericht im Jahr 1983 in seinem Volkszählungsurteil ein Datenschutzgrundrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Und nicht zuletzt: Am 26. Februar 2020 hob es das Gesetz auf, mit dem der Deutsche Bundestag fünf Jahre zuvor Ärzt*innen und Sterbehilfeorganisationen so gut wie vollständig untersagt hatte, Suizidhilfe durchzuführen. Mit seinem Sterbehilfeurteil hat es klargestellt, dass das persönliche Selbstbestimmungsrecht der Menschen auch für ihren Umgang mit ihrem Lebensende gilt, sodass jede eigenverantwortlich entscheidungsfähige Person das Recht hat, fachkundig beim Suizid begleitet zu werden.
Mit solchen Urteilen hat das Bundesverfassungsgericht dabei geholfen, dass das in Deutschland tief verwurzelte, ursprünglich lutherische Leitbild des Gehorsams- und Obrigkeitsstaats überwunden wurde. Stattdessen sind die Prinzipien des liberalen Rechtsstaats zur Rechtswirklichkeit geworden.
In diesem Sinne sind noch weitere Grundsatzentscheidungen zu würdigen, die das Bundesverfassungsgericht traf: etwa in den 1950er Jahren zur Gleichberechtigung der Frau, im Jahr 2010 zur menschenwürdegemäßen Absicherung des Existenzminimums oder zum Minderheitenschutz.
Äußerer Erfolg des Bundesverfassungsgerichts in seiner Frühphase
Darüber hinaus war das Bundesverfassungsgericht in den 1950er Jahren äußerlich erfolgreich. Es gelang ihm, sich als eine Institution zu etablieren, die es in dieser Form in Deutschland noch nicht gegeben hatte. Zwar hatte schon die Paulskirchenverfassung des Jahres 1849 in Paragraf 126g vorgesehen, dass einzelne Bürger Verfassungsbeschwerden einlegen können sollten. Die liberale Paulskirchenverfassung trat jedoch nie in Kraft. Die Möglichkeit der individuellen Verfassungsbeschwerde wurde – abgesehen von allen sonstigen Funktionen eines Verfassungsgerichts – erst 1951 zur Realität, als in Westdeutschland das Bundesverfassungsgericht gegründet wurde.
In Karlsruhe wurde das neue Gericht nicht zuletzt deshalb angesiedelt, weil die Stadt ihren Status als Hauptstadt des Landes Baden verloren hatte. Damals wurde das seit 1806 selbstständige Baden mit Württemberg zu einem Bundesland vereinigt. Das neue Gericht sollte als Kompensation dienen. Allerdings galt Karlsruhe als trostloser Provinzort. Auch aus diesem Grund war es zunächst schwierig, renommierte Juristen für die Tätigkeit an dem Gericht zu gewinnen. Im Mai 2026 erschien ein lesenswertes Buch (Frieder Günther, Eva Balz: „Verwandlung durch Recht. Das Bundesverfassungsgericht und die Vergangenheit“), das dies wiedergibt.
Das Buch hat zahlreiche Dokumente ausgewertet, die Interna aus der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts in den 1950er und 1960er Jahren enthalten. Dabei hat es manche Schattenseiten des Gerichts zutage treten lassen. Es beleuchtet, dass etliche Karlsruher Richter zuvor in Untaten des NS-Staats involviert gewesen waren. Zugleich zeigt es, wie sich die von der NS-Vergangenheit belasteten und die unbelasteten Richter gemeinsam bemühten, dem neuen Gericht einen hierarchischen Vorrang vor anderen Gerichten und eine besondere gesellschaftliche Machtstellung zu verschaffen. Seit 1951 hatten die Richter – die einzige Richterin war Erna Scheffler – zunächst die Roben des Reichsgerichts aus der Weimarer Republik getragen. Nach zehn Jahren wollten sie den Karlsruher Geltungs- und Machtanspruch auch äußerlich erkennbar machen. Sie ließen von der Kostümabteilung des Karlsruher Staatstheaters eine neue Robe ausgerechnet in der Farbe kardinalsrot entwerfen, die von römisch-katholischen Kardinälen genutzt wird. Diese bis heute getragene Robe lehnte sich an ein historisches Vorbild aus Florenz im 15. Jahrhundert an. Das Buch von Frieder Günther und Eva Balz spricht von dem „einzigartigen extravaganten Design“ der Robe, die das Gericht von allen anderen Gerichten optisch abheben sollte.
Der bemerkenswerte institutionelle Erfolg des Karlsruher Gerichts gibt freilich auch Anlass für kritische Rückfragen.
Bedenkliche Seiten des Karlsruher Geltungsanspruchs
Grundsätzlich ist eingewendet worden, das Karlsruher Gericht gehe in seinem Geltungsanspruch zu weit. Letztlich setze es sein eigenes Richterrecht an die Stelle der Verfassung selbst. Es nehme immer wieder „Einlegungen in das Grundgesetz“ vor, statt es auszulegen. Diesen Einwand erhob der Rechtswissenschaftler Bernd Rüthers in seiner 2014 erschienenen Schrift über den „Richterstaat“.
Nicht weniger kritisch votierte der Rechtswissenschaftler Bernhard Schlink. In der Bundesrepublik Deutschland sei die Rechtsprechung des Karlsruher Gerichts derart dominant geworden, dass sich in der deutschen Staatsrechtswissenschaft ein überzogener „Verfassungsgerichtspositivismus“ eingebürgert habe. In seiner einschlägigen Publikation beklagte Schlink überdies, das Gericht habe Entscheidungen getroffen, bei denen es zu sehr an sein „eigenes Ansehen“ gedacht habe, statt „gesetzestreu, methodisch klar und dogmatisch stimmig“ zu argumentieren. Daher habe sich für die Karlsruher Richtersprüche die Charakterisierung „Karlsruhe locuta, causa finita“ ausgebildet.
Diese von Schlink wiedergegebenen Worte enthalten eine Anspielung: nämlich auf die Lehramtsgewalt des Vatikans, für die die Formel „Roma locuta, causa finita“ geprägt worden ist. Der von Schlink getadelte Verfassungsgerichtspositivismus erinnert an den Letzt- und Verbindlichkeitsanspruch, den das Lehramt des Papstes für die katholische Kirche beansprucht.
Auch andere Publikationen haben aufgearbeitet, dass beziehungsweise inwiefern die Karlsruher Rechtsprechung in hohem, mitunter zu hohem Maß machtpolitisch motiviert ist.
Bisweilen hat sich das Bundesverfassungsgericht bei seinen Bemühungen, seinen Macht- und Geltungsanspruch zu bekunden, offenkundig verhoben. Besonders deutlich wurde dies, als es im Jahr 2020 den ihm übergeordneten Europäischen Gerichtshof (EuGH) ins Unrecht setzen wollte. Es verkündete ein Urteil gegen die Entscheidung des EuGH, die der Europäischen Zentralbank (EZB) Staatsanleihen zur Bekämpfung der Deflation und zur Stärkung der Wirtschaft erlaubt hatte. In belehrender Manier schrieb das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof argumentiere „objektiv willkürlich“ und „methodisch nicht mehr vertretbar“. Sein gegen den EuGH gerichtetes Urteil hatte zur Folge, dass die Europäische Union gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einleitete. Das Verfahren wurde erst eingestellt, nachdem die Bundesregierung am 2. Dezember 2021 förmlich zugesagt hatte, in Zukunft werde Deutschland den Vorrang des Unionsrechts und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs anerkennen.
An diese Erklärung muss sich auch das Bundesverfassungsgericht halten. Dies fällt ihm offenkundig nicht leicht, wie sich an einem Beschluss zeigt, den es vor einem Jahr, am 29. September 2025, zu einer staatskirchenrechtlichen Frage, dem Fall Egenberger, traf. Hierauf wird sogleich zurückzukommen sein.
Schieflagen der Karlsruher Entscheidungen zum Staatskirchenrecht
Zunächst ist zu unterstreichen, was vor fünf Jahren Gerhard Czermak in einem Beitrag für den hpd aus Anlass des damaligen 70-Jahre-Jubiläums des Bundesverfassungsgerichts festgehalten hat. Er sprach an, dass sich das Gericht zu den Fragen des Verhältnisses von Staat und Kirche in eine bedenkliche Schieflage hineinmanövriert hat. Laut Artikel 140 des Grundgesetzes (in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung) steht den Religionsgesellschaften ein Recht auf Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten zu, das sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze ausüben dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsnorm seit den 1970er Jahren sehr extensiv ausgelegt und sie stark ausgeweitet. Hierdurch hat es den Kirchen erleichtert, vor allem im Arbeitsrecht Sonderrechte zu beanspruchen, etwa erhöhte religiöse Loyalitätspflichten, die sie ihren Beschäftigten auferlegten, oder das von ihnen verfügte Verbot von Arbeitsstreiks.
Zeitgeschichtlich betrachtet ist die Begünstigung der Kirchen durch das Bundesverfassungsgericht erstaunlich. Denn sie setzte erst spät ein – in den 1970er Jahren –, als die restaurativ-klerikale Adenauer-Ära bereits zu Ende gegangen war und die Gesellschaft sich von ihrer herkömmlichen Anbindung an die Kirchen zu lösen begann. In den Jahren 1967/1968 war es dem sozialdemokratischen Bundesminister Carlo Schmid gelungen, in Westdeutschland eine Schulreform durchzusetzen, gegen die sich die Kirchen jahrzehntelang vehement gewehrt hatten. Bis dahin waren die Volksschulen, also die heutigen Grund- und Hauptschulen, Konfessionsschulen gewesen; sie waren geschlossen evangelisch oder katholisch. Mit der Auflösung der Konfessionsschulen vollzog die Politik Ende der 1960er Jahre einen wichtigen Schritt zur Entklerikalisierung der Bundesrepublik Deutschland.
Hierzu gegenläufig verkündet das Bundesverfassungsgericht seit den 1970er Jahren immer wieder Entscheidungen, in denen es die christlichen Kirchen begünstigt. Zum Beispiel bestätigte es im Jahr 2014, dass eine katholische Klinik in Düsseldorf einem Chefarzt kündigen durfte, weil er nach einer Ehescheidung eine zweite Ehe eingegangen war. Da er hiermit gegen die katholische Ehelehre verstoßen habe, sei seine Kündigung rechtens.
Der Vorgang ist als „Chefarztfall“ in die Rechtsgeschichte eingegangen. Der Europäische Gerichtshof setzte den Karlsruher Standpunkt, dass die korporative Religionsfreiheit der Kirche Vorrang vor den individuellen Grundrechten des Chefarztes habe, am 11. September 2018 außer Kraft. Die Kündigung des Chefarztes musste zurückgenommen werden.
Vergleichbares ereignete sich auf evangelischer Seite. Die konfessionsfreie Vera Egenberger hatte sich 2012 auf eine Referentinnenstelle in der Diakonie beworben. Weil sie aus dem Kreis der Bewerber*innen ausgesondert worden war, wandte sie sich an die Arbeitsgerichte. Der Fall gelangte bis zum Europäischen Gerichtshof. Dessen Urteil fiel für Vera Egenberger günstig aus. Hiergegen erhob die evangelische Diakonie im März 2019 in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde. Nach über sechs Jahren, am 29. September 2025, verkündete das Bundesverfassungsgericht dann einen mehr als gewundenen Beschluss. Einerseits beugte es sich dem Spruch des ihm übergeordneten Europäischen Gerichtshofs. Nach der Niederlage, die es 2021 beim EZB-Fall gegenüber dem Europäischen Gerichtshof erlitten hatte, war dies unausweichlich. Andererseits wiederholte es nachdrücklich seine alte Formel, mit der es immer wieder die Vorrechte der Kirchen gegenüber den Rechten der Beschäftigten betont hatte: Dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen komme „besonderes Gewicht“ zu.
An seiner zwiespältigen, letztlich inkonsistenten Entscheidung zum Fall Egenberger zeigt sich, wie schwer es dem Bundesverfassungsgericht fällt, den Vorrang einer anderen Institution – hier: des Europäischen Gerichtshofs als des höchsten Gerichts Europas – anzuerkennen. Zum kirchlichen Arbeitsrecht und zum Thema der Kirchenprivilegien in Deutschland hat es auf diese Weise neue Rechtsunsicherheiten erzeugt.
Weitere Problempunkte
Es würde zu weit führen, genauer auf die Verwerfungen einzugehen, die das Bundesverfassungsgericht herbeigeführt hat, indem es den Kirchen Privilegien zugestand, die in Deutschland keine andere Institution besitzt und für die es in anderen europäischen Staaten keine Analogien gibt. Es kann auch nur angedeutet werden, dass weitere Entscheidungen ebenfalls Anlass für Kritik bieten. So hat das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1975 und 1993 Gesetze verhindert, die das Schwangerschaftsabbruchsrecht liberalisieren wollten, indem sie die Persönlichkeitsrechte und das Selbstbestimmungsrecht der Frau in den Vordergrund rückten. Im Jahr 1993 hatte für das Karlsruher Nein der Einfluss des katholischen Verfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde eine große Rolle gespielt.
Mit einem Beispiel, das über das Staatskirchen- oder Religionsverfassungsrecht hinausführt, sei noch ein anders gelagertes Problem erwähnt: die Intransparenz und die überlange Dauer mancher Karlsruher Verfahren. Zu den großen Strukturproblemen der Bundesrepublik Deutschland gehört die Unterfinanzierung der Kommunen. Der Gesamtstaat hat ihnen insbesondere im Sozialbereich zahlreiche Aufgaben übertragen, für die er sie nicht refinanziert. Daher sind viele Kommunen finanziell manövrierunfähig geworden. Sie können ihre originären Aufgaben – Verkehrsinfrastruktur, Instandhaltung von Gebäuden, Gewährleistung des Angebots von Schulen und Kindertagesstätten usw. – nicht mehr angemessen erfüllen. Hierdurch wird das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt, das ihnen das Grundgesetz in Artikel 28 Absatz 2 zugesprochen hat.
Zu dem Problem liegen mehrere Verfassungsbeschwerden vor, auf die das Karlsruher Gericht bislang nicht reagiert hat; die älteste mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1850/19 ist vor fast sieben Jahren in Karlsruhe eingereicht worden. So sehr das Bundesverfassungsgericht jahrzehntelang immer wieder das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen gestärkt hat – und dabei auch über das Ziel hinausgeschossen ist –, so wenig äußert es sich aktuell zugunsten des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen und Landkreise. Doch genau an dieser Stelle, durch die finanzielle Handlungsunfähigkeit von Kommunen, ist eines der großen Struktur- und Akzeptanzprobleme entstanden, unter denen die Bundesrepublik Deutschland zurzeit leidet.
Zum Schluss
Anlässlich des 75-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts sind in der Politik, in den Medien und in der Öffentlichkeit die Leistungen des Gerichts gewürdigt worden. Dabei sollte man nicht verkennen, dass seine Bilanz auch Schattenseiten aufweist. Voranstehend ist hierauf ausschnitthaft hingewiesen worden.
Zu den Leistungen des Bundesverfassungsgerichts gehört, dass es in den 1950er und 1960er Jahren zur Bewältigung der NS-Vergangenheit beigetragen hat. Dies geschah, obwohl – oder auch weil – manche seiner ersten Richter in den NS-Staat verstrickt gewesen waren. Zurzeit befindet sich die Bundesrepublik in dem tiefen Dilemma, dass eine rechtsgerichtete Partei, die AfD, in den Parlamenten erstarkt und auf Landesebene zur Regierungspartei werden könnte. Hier steht dem Bundesverfassungsgericht möglicherweise eine neue Bewährungsprobe bevor. Die Verantwortung des Bundesverfassungsgerichts darf aber nicht davon ablenken, dass die Angehörigen der Gesellschaft, nicht zuletzt die in Universitäten lehrenden Wissenschaftler*innen, herausgefordert sind, sich aktiv für die individuellen Grundrechte aller, für eine Kultur der Toleranz und für den Minderheitenschutz einzusetzen.
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