Der Fall Egenberger

Neuer Zwiespalt für das kirchliche Arbeitsrecht durch das Bundesverfassungsgericht

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Sitz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg
Sitz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg

Über den Umgang der Kirchen mit ihren Beschäftigten und mit Stellenbewerber*innen herrscht seit vielen Jahren Streit. Die Streitigkeiten werden anhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Entscheidung getroffen, in der es einerseits die Position des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen kirchlichen Arbeitsrecht übernommen hat. Andererseits blieb die Entscheidung halbherzig. Was Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Arbeitnehmer*innen anbetrifft, lässt sie einiges zu wünschen übrig.

Der Anlass der neuen Entscheidung

Der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft den "Fall Egenberger", der auf das Jahr 2012 zurückgeht. Die evangelische Diakonie hatte zu einer entwicklungspolitischen Thematik eine zeitlich befristete Referentinnenstelle ausgeschrieben. Zum Staatenbericht über die Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sollte ein Parallelbericht erarbeitet werden. Eine Bewerberin, Vera Egenberger, war kein Kirchenmitglied; sie wurde zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen. Hiergegen setzte sie sich gerichtlich zur Wehr. Schließlich legte das Bundesarbeitsgericht den Vorgang dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der am 17. April 2018 ein bahnbrechendes Grundsatzurteil verkündete. Das höchste europäische Gericht legte fest, dass die deutschen Kirchen Stellenbewerber*innen nicht pauschal ausschließen dürfen, nur weil sie kein Kirchenmitglied sind. Vielmehr komme es auf die Merkmale der ausgeschriebenen Stelle, also auf die Art und die Umstände der jeweiligen Tätigkeit an.

Auf dieser Basis konnte und musste das Bundesarbeitsgericht dann über den konkreten Fall urteilen. Am 25. Oktober 2018 sprach es der abgelehnten Bewerberin Vera Egenberger eine Entschädigung zu. Es sei unrechtmäßig gewesen, dass die Diakonie ihre Bewerbung nicht berücksichtigt habe. Zwar habe die Kirche verlangen können, dass die Referentinnentätigkeit fachlich und positionell im Sinne des kirchlichen Arbeitgebers ausgeübt würde. Aber es habe sich um keine Stelle gehandelt, die in einem engeren Sinn kirchlich-religiöse Tätigkeitsmerkmale aufgewiesen habe.

Die evangelische Diakonie reagierte auf das Urteil äußerst scharf – mit einer ganz ungewöhnlichen, spektakulären Maßnahme: Sie legte beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ein, die sich erstens gegen das Bundesarbeitsgericht sowie zweitens gegen den Europäischen Gerichtshof richtete. Nun ist der Europäische Gerichtshof dem Bundesverfassungsgericht übergeordnet. Gegen ihn in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde einzubringen ist nur im Extrem- und Grenzfall vorstellbar. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass der EuGH den Kern der Staatsverfassung der Bundesrepublik Deutschland verletzt und die Identität der Bundesrepublik Deutschland beschädigt hat (ultra-vires-Verstoß).

Genau dies behauptete die Diakonie in ihrer in Karlsruhe eingereichten Verfassungsbeschwerde. Der EuGH habe das zur Identität der Bundesrepublik Deutschland gehörende Religionsverfassungsrecht ausgehebelt, indem er das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Abrede gestellt und den weltlichen Staat an die Stelle der Kirchen gerückt habe. Keinesfalls sei hinnehmbar, dass – wie der EuGH es verlangt hatte – unabhängige staatliche Gerichte kirchliche Personalentscheidungen in der Sache umfassend überprüfen dürfen.

Die Diakonie hatte ihre Verfassungsbeschwerde im März 2019 eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht schwieg mehr als sechs Jahre lang. Schließlich traf es am 29. September 2025 eine Entscheidung und veröffentlichte seinen Beschluss am 23. Oktober 2025. In seiner Pressemitteilung stellte es ihn unter die Überschrift: "Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht". Unmittelbar darauf bewerteten Vertreter der Kirchen die Karlsruher Entscheidung als großen Erfolg. Das kirchliche Arbeitsrecht sei vom Bundesverfassungsgericht "gestärkt" worden. Ähnliches war in vielen Tageszeitungen, etwa in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, zu lesen.

Wenn man genauer hinschaut, sieht die Sache freilich anders aus. In bestimmter Hinsicht hatte die Kirche Erfolg. Dies wird nachfolgend noch angesprochen werden. Trotzdem hat sie insgesamt eine schwere Niederlage erlitten.

Zurückweichen des Bundesverfassungsgerichts vor dem Europäischen Gerichtshof

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatte die evangelische Diakonie beziehungsweise die Kirche erreichen wollen, dass sich das Bundesverfassungsgericht gegen die Rechtsprechung des ihm übergeordneten Europäischen Gerichtshofs auflehnt. Die Kirche wollte nicht dulden, dass unabhängige staatliche Richter*innen kirchliche Personalentscheidungen im Konfliktfall vollumfänglich nachprüfen, so wie der EuGH es am 17. April 2018 in seinem Urteil zum Fall Egenberger und danach nochmals am 11. September 2018 in seinem Urteil zum Chefarztfall vorgeschrieben hatte. Die Vorgaben des EuGH sind für die Bundesrepublik Deutschland rechtlich verbindlich. Deshalb richten sich die deutschen Arbeitsgerichte seit 2018 nach dem, was das Luxemburger Gericht anlässlich des Falls Egenberger festgelegt hatte. Um ein Beispiel zu nennen: Im Jahr 2020 sprach das Arbeitsgericht Karlsruhe einer Stellenbewerberin eine Entschädigung zu, weil der badische Evangelische Oberkirchenrat sie bei der Bewerbung um eine Sekretariatsstelle wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft vorschnell ausgesondert hatte.

An der Verbindlichkeit der Vorgaben aus Luxemburg hat sich durch den aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2025 nichts geändert – im Gegenteil. Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde der evangelischen Diakonie gegen den Europäischen Gerichtshof ohne Abstriche zurück. Diese Ablehnung dürfte auch darauf beruhen, dass das Bundesverfassungsgericht aus Erfahrung gelernt hat. Zu einer finanzpolitischen Frage hatte es sich am 5. Mai 2020 in seinem EZB-Urteil vergeblich gegen den Europäischen Gerichtshof aufgelehnt – mit der Folge, dass die Europäische Union gegen die Bundesrepublik Deutschland ein EU-Vertragsverletzungsverfahren einleitete. Die Bundesrepublik Deutschland musste erklären, die Autorität des Europäischen Gerichtshofs künftig zu respektieren.

Daher hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zum Fall Egenberger nun akzeptiert, was die evangelische Kirche mir ihrer Verfassungsbeschwerde hatte blockieren wollen: dass deutsche staatliche Arbeitsgerichte kirchliche Personalentscheidungen sachlich umfassend kontrollieren dürfen und müssen. Mehr noch: Das Bundesverfassungsgericht sah sich gezwungen, seine eigene frühere Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht radikal zu korrigieren. In seinem Beschluss vom 29. September 2025 kleidete es seine Selbstkorrektur gesichtswahrend in die Worte, es habe seine früheren Aussagen, die extrem kirchenfreundlich waren, "geschärft" und "konkretisiert".

Dabei verfuhr das Bundesverfassungsgericht so, dass es seine eigenen älteren Formulierungen im Sinne des Europäischen Gerichtshofs inhaltlich abwandelte. Sie hatten besagt, dass staatliche Gerichte bei gerichtlichen Auseinandersetzungen über kirchliche Personalentscheidungen in einem ersten Schritt aufzuarbeiten hätten, was die Kirche selbst äußert. Danach solle das Gericht in einem zweiten Prüfschritt auch die Rechte der betroffenen Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers in Betracht ziehen. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht diese Zweistufenprüfung neu justiert. Anders als zuvor dürfen die dogmatisch-religiöse Sicht der Kirche und ihr Selbstverständnis nicht mehr einseitig im Vordergrund stehen. Stattdessen komme es objektiv auf die Tätigkeit an, die eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer konkret ausübt. Die Kirche müsse schlüssig darlegen, warum sie für eine bestimmte Tätigkeit unbedingt die Kirchenzugehörigkeit verlangt. Im Streitfall soll das staatliche Arbeitsgericht dann entscheiden, ob die kirchliche Begründung stichhaltig ist und ob die Rechte der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers hinreichend gewahrt sind. Anders gesagt: Falls eine kirchliche Personalentscheidung gerichtsanhängig wird, unterliegt sie – so bestätigte das Bundesverfassungsgericht jetzt – vollumfänglich der Prüfung durch das staatliche Arbeitsgericht.

Genau dies hatte die Diakonie mit ihrer Verfassungsbeschwerde unbedingt verhindern wollen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber die Normen des Europäischen Gerichtshofs übernommen. Sein Zurückweichen vor dem EuGH stellt für die Kirche eine Niederlage dar. Für die Menschen, die sich auf kirchlich ausgeschriebene Stellen bewerben oder die in kirchlich getragenen Einrichtungen beschäftigt sind, ist dies ein großer Erfolg.

So weit – so gut. Irritierend ist freilich, dass das Bundesverfassungsgericht andererseits seiner alten kirchenorientierten Linie treugeblieben ist.

Beharren des Bundesverfassungsgerichts auf alten Positionen

In seinem neuesten Beschluss wiederholte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine alte Standardformel, dass bei Entscheidungen, die Gerichte zu Konflikten zwischen Kirchen und Arbeitnehmer*innen zu treffen haben, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht "besonderes Gewicht" besitze. Mit dieser Formel erzeugt es eine Schieflage zugunsten des Selbstbestimmungsrechts, das die Kirchen für sich beanspruchen, zulasten der individuellen Grundrechte von Arbeitnehmer*innen. Außerdem unterstrich der Zweite Senat, dass die Kirchen für ihr korporatives Selbstbestimmungsrecht eine Definitionshoheit besäßen, die nicht hinterfragt werden dürfe. Sie hätten das Recht, inhaltlich uneingeschränkt festzulegen, was sie unter ihrem Selbstbestimmungsrecht verstehen und welche Schlussfolgerungen aus ihm abzuleiten sind.

Hiermit gestand das Bundesverfassungsgericht den Kirchen in seinem Beschluss vom 29. September 2025 dann doch wieder einen Freibrief oder einen Blankoscheck zu. Zugleich weichte es die Vorgabe des EuGH auf, der zufolge die Kirchen nur dann eine Kirchenmitgliedschaft verlangen dürfen, wenn die betreffende Person im engen Sinn (Predigt, Seelsorge) kirchlich-religiös tätig sein oder wenn sie geistliche Leitungsfunktionen ausüben oder die Kirche geistlich nach außen repräsentieren soll. Stattdessen entwickelte das Bundesverfassungsgericht eine Je-Desto-Formel: Je mehr eine bestimmte Tätigkeit kirchlich-religiös relevant sei, desto mehr könne und dürfe die Kirche auf der Kirchenmitgliedschaft bestehen.

Mit dieser Je-Desto-Formel hat das Bundesverfassungsgericht eine Grauzone geschaffen und die Kirchen geradezu eingeladen, ihr Selbstbestimmungsrecht möglichst breit auszureizen. Man fühlt sich an Debatten erinnert, die vor vielen Jahren, im zweiten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts, über das kirchliche Arbeitsrecht geführt worden sind. Damals hatten Kirchenvertreter derartige Je-Desto-Abschichtungen vorgenommen. Konkret hieß es zum Beispiel, in einem kirchlich getragenen Krankenhaus sei die Tätigkeit einer Ärztin, die durch eine körperliche Untersuchung in direktem Kontakt mit Patient*innen steht, verkündigungsnäher als die Tätigkeit eines Anästhesisten. Deshalb müsse die Ärztin mit Patientenkontakt Kirchenmitglied sein; der Anästhesist brauche es nicht unbedingt zu sein. Die Willkür solcher Überlegungen liegt auf der Hand. Mit seiner neuen Je-Desto-Formulierung hat das Bundesverfassungsgericht ein Tor geöffnet, damit solche befremdlichen Gedankengänge neu Raum greifen.

Ein weiterer Punkt kommt hinzu. Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 29. September 2025 auf die Seite der Kirche geschlagen, indem es das Urteil aufhob, das das Bundesarbeitsgericht am 25. Oktober 2018 zum Fall Egenberger getroffen hatte. In diesem Urteil hatte das Bundesarbeitsgericht die Vorgaben umgesetzt, die der Europäische Gerichtshof am 17. April 2018 in sein Egenberger–Grundsatzurteil hineingeschrieben hatte. Aufgrund dessen sprach das Bundesarbeitsgericht der von der Diakonie abgewiesenen Stellenbewerberin eine Entschädigung zu.

Hiergegen wandte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem jetzigen Beschluss vom 29. September 2025. Es wies die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurück, damit sie dort nochmals neu verhandelt wird. In seinem Urteil aus dem Jahr 2018 habe das Bundesarbeitsgericht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht hinreichend beachtet, sondern seine eigene Sicht an die Stelle der kirchlichen Selbstbestimmung gesetzt. Es habe die "Spielräume" nicht ausgeschöpft, die der Europäische Gerichtshof den deutschen Kirchen belassen habe, und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht "nicht das Gewicht" beigemessen, das ihm gebühre.

Hiermit erhob das Karlsruher Bundesverfassungsgericht gegen das in Erfurt angesiedelte Bundesarbeitsgericht einen Vorwurf, über den man sich sehr wundert, wenn man das Erfurter Urteil vom 25. Oktober 2018 liest. Denn das Erfurter Gericht hatte sich strikt an die Normen und an die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs gehalten und sie für den Fall Egenberger durchbuchstabiert. Wie oben dargestellt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss vom 29. September 2025 diese Normen und Kriterien des Europäischen Gerichtshofs seinerseits explizit anerkannt.

Wie wird es weitergehen?

Es wird interessant werden, wie das Bundesarbeitsgericht reagieren wird. Vermutlich wird es sein Urteil von 2018 bestätigen, weil es sich hierin auf die Normen und Kriterien des Europäischen Gerichtshofs gestützt hatte. Es mag sein, dass das Bundesarbeitsgericht dabei im Einzelnen neue Formulierungen finden oder zusätzliche Argumente beibringen wird. Theoretisch könnte die Sache auch noch einmal dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden.

Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2025 ist das Fazit zu ziehen, dass er zwischen zwei Polen oszilliert. Einerseits beugte sich das deutsche Verfassungsgericht dem Europäischen Gerichtshof und korrigierte seinen eigenen älteren kirchennahen Standpunkt. Damit hat es die Position des Europäischen Gerichtshofs übernommen, der die Grundrechte kirchlicher Arbeitnehmer*innen gestärkt und die institutionelle Selbstbestimmung der Kirchen relativiert hat. Andererseits blieb der Beschluss aber auf der Linie der früheren sehr kirchenorientierten Entscheidungen aus Karlsruhe; denn er hob das korporative Selbstbestimmungsrecht der Kirchen rhetorisch stark hervor.

Als künftiges Rechtsfundament für Deutschland ist allerdings der erste Pol entscheidend, nämlich die Übernahme der Vorgaben aus Luxemburg und die Zurückweisung der kirchlichen Forderung, dass staatliche Gerichte kirchliche Personalentscheidungen nur eingeschränkt überprüfen dürfen. Hiermit hat das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Hinter diese Selbstkorrektur wird das deutsche Staatskirchenrecht nicht mehr zurückfallen können.

Aufgrund der Luxemburger Rechtsprechung haben sich inzwischen übrigens auch die Kirchen selbst korrigieren müssen. In den zurückliegenden Jahren haben sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche ihre Bestimmungen geändert, mit denen sie die Einstellung und die Beschäftigung von Mitarbeitern regeln. Dabei haben sie manches liberalisieren müssen. Anders als früher nimmt die katholische Kirche es jetzt hin, wenn Beschäftigte von der katholischen Ehe- und Sexualmoral abweichen, indem sie nach einer Ehescheidung eine zweite Ehe eingehen oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben. Beide Kirchen bestehen auch nicht mehr so strikt wie früher darauf, dass alle Stellenbewerber*innen Kirchenmitglied sein müssen. Hierauf können sie ohnehin nicht beharren, weil sie sonst zahlreiche Einrichtungen mangels Bewerber*innen schließen müssten. Trotzdem geben sie bis heute zu verstehen, dass sie immer noch – auch für verkündigungsferne Stellen – gläubige Kirchenangehörige bevorzugen. Entsprechende dehnbare Formulierungen finden sich in der neuen Mitarbeitsrichtlinie der evangelischen Kirche und in der neuen Grundordnung der katholischen Kirche. Daher zögern sogar heute zum Beispiel Studierende der Medizin und angehende Ärzt*innen, aus der Kirche auszutreten, obwohl sie es ihrer persönlichen Überzeugung gemäß eigentlich tun möchten. Sie haben Sorge, in Schwierigkeiten zu geraten, wenn sie sich auf Stellen in einem der zahlreichen kirchlich getragenen Krankenhäuser bewerben.

Nun ist fraglich, ob sich die Kirchen selbst einen guten Dienst erweisen, indem sie auf Stellenbewerber*innen und Beschäftigte Druck ausüben, Kirchenmitglied zu bleiben oder in die Kirche einzutreten. Das mag hier dahingestellt bleiben. Zu bedauern ist indessen, dass auch das Bundesverfassungsgericht mit seinem jüngsten Beschluss zweideutig blieb. Dem Anspruch von Arbeitnehmer*innen auf Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist es nicht gerecht geworden.

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