Verwaltungsgericht: Islamischer Gebetsritus erhöht Gefährdung des Schulfriedens

Eine Regelung in der Schulordnung eines Berliner Gymnasiums untersagt das „demonstrative“ Ausüben von religiösen Riten. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat dagegen aufgrund vermeintlicher Diskriminierung von Muslimen und Musliminnen Klage erhoben. Demgegenüber hielt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom Donnerstag die entsprechende Verbotsregelung zugunsten des Schulfriedens für gerechtfertigt.

Diesterweg-Gymnasium
Das Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Gesundbrunnen

Nach zweieinhalbstündiger Verhandlung und einer anschließend drei Stunden dauernden Gerichtsberatung zeigt sich der Leiter der beklagten Schule sichtlich erleichtert. Eben ist das Urteil (v. 15.10.2026, Az. 3 K 710/25) des 3. Senats des Berliner Verwaltungsgerichts verkündet worden. Es lautet: „Die Klage wird abgewiesen.“ Die beanstandete Verbotsvorschrift sei religiös neutral gehalten, erläutert die vorsitzende Richterin Rautgundis Schneidereit, es liege daher nur eine mittelbare Diskriminierung von Muslim:innen vor – und die sei im Ergebnis gerechtfertigt. Zur Begründung wird angeführt, was im Prozess glaubhaft dargelegt worden sei: Die mit Vertreter:innen der Schülerschaft und deren Eltern ausgehandelte Regelung, demonstrative Gebetsausübungen auf dem Schulgelände zu untersagen, diene dem erforderlichen Schulfrieden. Denn rund um die Religionsausübung habe es beständig ernsthafte Konflikte gegeben, die sich andernfalls als nicht lösbar erwiesen hätten.

Gymnasialschüler:innen mit mehrheitlich muslimischem Glauben

Gemeinsam lernen am betroffenen Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Gesundbrunnen (Bezirk Mitte) mehr als 600 Schüler und Schülerinnen, teils mit Migrationshintergrund aus 47 Ländern und dabei mehrheitlich muslimischen Glaubens. Dort hat der nun noch durch internationale Konflikte angefachte Religionsstreit auf dem Schulhof und in den Klassen eine lange Vorgeschichte, wie die taz, die Berliner Morgenpost und lto als Prozessbeobachter berichten: Beinahe alltäglich seien an der Schule laut Zeugenaussagen Konvertierungsversuche, Ausgrenzungen, Angriffe und Beschimpfungen, die sich von radikal religiösen Jugendlichen vor allem gegen ihre liberalen muslimischen Mitschüler:innen sowie Anders- oder sogenannte Ungläubige richten. Dabei geht es etwa um das Kopftuchtragen. Mit der Verrichtung des islamischen Gebetsritus würden die bereits bestehenden Risiken für einen gestörten Schulfrieden aufgrund religiöser Konflikte weiter erhöht, so das Gericht.

Ein Vertreter der Schule hatte glaubhaft gemacht: „Die anhaltenden Missionierungen stören den Schulfrieden und verhindern unsere Arbeit.“ Entsprechend hatte der Schulleiter betont: „Unsere Aufgabe als Schule ist es, neben dem Lernen auch Werte der Gleichberechtigung zu vermitteln“. Man suche das Gespräch mit den Schülern und sei bemüht, die Interessen aller gewalt- und konfliktfrei zu berücksichtigen. Es gehe darum, den ordnungsgemäßen Schulbetrieb sicherzustellen, zu verhindern, dass manche Schülergruppen andere unter Bekenntniszwang und Anpassungsdruck setzten.

Bestätigt wurden solche Vorfälle von einem Vertreter der Senatsverwaltung: „Besonders im Sommer, bei Freizügigkeit, fallen Beleidigungen wie ,Schlampe‘. Junge Mädchen werden zur Zielscheibe, oft bis zum Abitur“, sagte er aus. Eine Mutter habe sich etwa beschwert, weil ihre Tochter angesichts einer Abschlussfeier wegen „ungebührlicher“ Bekleidung und muslimisch nicht geschlechtsgemäßem Verhalten massiv gemobbt worden sei. Muslimische Abiturientinnen seien von männlichen Mitschülern dafür kritisiert worden, dass sie die Hand des Schulleiters schüttelten – bei der Abi-Verleihung, „einem der schönsten Tage ihres Lebens”, so der stellvertretende Schulleiter.

„Besonders der Ramadan ist ein Dauerbrenner“, beklagte er. Dann würden auch jüngere Schüler:innen unter Druck gesetzt, die nicht fasteten oder nur gegen Durst etwas trinken würden. Das Gebetsverbot sei auch eine Maßnahme, um Mitschüler:innen, besonders muslimische, zu schützen. Der stellvertretende Schulleiter berichtete sichtlich bewegt von einem Vorfall im Fastenmonat, als sich ein Dutzend schwarz gekleideter Schüler – einer davon als Vorbeter – zu einem gemeinsamen Gebet öffentlich auf dem Schulhof vor Zuschauer:innen versammelt hätten. Es habe sich allem Anschein nach um eine geplant provokative Demonstration gehandelt und keinesfalls um ein stilles Gebet, welches natürlich in den Pausen erlaubt sei.

Klägerin GFF gegen „antimuslimischen Rassismus“

Vertreterin der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) war die Juristin Soraia Da Costa Batista. Diese trug die Vorwürfe ihres klagenden Verbandes vor, die allerdings mangels Kenntnis des Schulalltags lediglich auf Erzählungen anonymer Ex-Schüler:innen und auf allgemeinen Grundsätzen basieren. Ihr Hauptargument, zu lesen auf der GFF-Website, lautet: „Wenn muslimische Schüler:innen sich zum Beten in Toiletten und Gebüschen verstecken müssen, weil sie sonst einen Tadel riskieren, ist das ein tiefer Eingriff in ihre Grundrechte.“ Lediglich aus Hintergrundgesprächen berichtete Da Costa Batista im Prozess, dass sich einige muslimische Schüler zum Beten notfalls hinter Müllcontainern versteckten. Ihr sei auch erzählt worden, diese fühlten sich vom Schulpersonal gejagt. Dem widersprechen Schulleitung und die beiden Vertreter der Berliner Senatsverwaltung entschieden. Dass jemand zum Beten hinter den Müllcontainer gehe, halte er für unwahrscheinlich, sagt Lehmann. „Das wäre dumm, weil die Mülltonnen bei uns mitten auf dem Schulhof stehen.“ Der für die Berliner Senatsverwaltung anwesende Vertreter nennt die Formulierung des Jagens "populistisch".

Bei der GFF findet sich zudem die auch im Gericht vorgetragene juristische Argumentation: Eine Regelung wie im beklagten Diesterweg-Gymnasium stelle eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft, rassistischer und religiöser Zuschreibungen dar. Sie sei somit ein Verstoß nicht nur gegen Landesgesetz, sondern auch gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf diskriminierungsfreie Bildung der Vereinten Nationen, die nicht am Schultor aufhören dürften. Ein weiteres Zitat aus ihrem Statement: „Es gibt keine ausreichenden Gründe, die pauschale Verbote an Schulen rechtfertigen würden.“ Deshalb habe „auch die Expert:innenkommisson antimuslimischer Rassismus Berlin im Hinblick auf Schulordnungen empfohlen, diese umfassend auf Diskriminierungsrisiken zu überprüfen.“ Dieser Aufgabe hat sich dann die GFF in besonderem Maße gewidmet.

Seit 2023 hat die Gesellschaft nach eigenen Angaben „die Schulordnungen verschiedener Berliner Schulen untersucht“ und dabei diskriminierende Regelungen „festgestellt und erfolgreich beanstandet. Gegen das Gebetsverbot an einer Schule [nämlich dem sich widersetzenden Diesterweg-Gymnasium, Anm. d. A.] hat die GFF aber Verbandsklage erheben müssen, um die Grundrechte der Schüler:innen zu schützen (…). Betroffen sind von diesem Verbot in der Praxis muslimische Schüler:innen, die in der Pause das islamische Pflichtgebet verrichten möchten.“ Die GFF habe auch diese Schule auf die diskriminierende Regelung zunächst aufmerksam gemacht und dazu aufgefordert, das Verbot abzuschaffen. Doch diese sei dazu nicht bereit gewesen.

Schule erhält Recht

Zu dieser Schilderung der bisher erfolgreichen GFF-Aktivitäten gegen vermeintlich diskriminierende Regelungen kommentiert der Schulleiter in der taz: „Zwanzig Schulen haben nachgegeben. Wir haben gekämpft und immensem Druck standgehalten“.

Laut Urteilsbegründung hat im konkreten Fall die erforderliche Wahrung des Schulfriedens ein höheres Gewicht als der damit verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit. Das Gericht räumte dabei ein, dass in erster Linie muslimische Schülerinnen und Schüler betroffen seien, da das islamische Pflichtgebet fünfmal täglich und somit auch während der Schulbesuchszeit zu verrichten sei. Eine Ungleichbehandlung sei aber nach dem Landesantidiskriminierungsgesetz gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund für dafür vorliege − wie in diesem Fall. 

Mildere Mittel als ein Verbot zur Wahrung des Schulfriedens wie etwa ein Gebetsraum seien keine Option gewesen. Das Gericht akzeptiert die Darstellung, das dafür weder Räume noch Aufsichtspersonal zur Verfügung stünden. Zumal es beim islamischen Ritus auch um strikte Geschlechtertrennung gehe, könnten bestehende Konflikte gar dahin verlagert werden.

Kommentare zum Urteil

„Wir begrüßen das Urteil“, sagt Michael Hammerbacher, Leiter und Bildungsreferent beim Verein für Demokratie und Vielfalt (Devi) im Interview mit der taz: „Es ist erfreulich, dass das Gericht die Position stärkt. Die Schulen haben damit ein wirkungsvolles Instrument in der Hand, um auf mögliche islamistische Einflüsse zu reagieren“, sagt er. In dem Satz in der Schulordnung sei es ausdrücklich nicht um das persönliche stille Beten gegangen, sondern ausschließlich um ein verabredetes demonstratives „Gruppen-Beten“ nach islamischem Ritus. Dies könne gegenüber liberalen Mus­li­m:in­nen ebenso wie Angehörigen von religiösen Minderheiten oder weltanschaulich Andersdenkenden als bedrohliche Einschüchterung gelten. Hammerbacher weist auch im Zusammenhang mit religiösen Konflikten auf die Ergebnisse einer Studie zur Gewalt an Berliner Schulen hin.

Über das Urteil berichtete ebenso die „Tagesschau“, mit einem Vereis auf die ausdrücklich zustimmende Mitteilung zur Gerichtsentscheidung der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jungend und Familie. Darin heißt es, das Urteil trage der konkreten Situation an der Schule Rechnung. Die Abweisung der Klage bestätige die Argumentation der Senatsverwaltung. Zudem unterstreiche die Entscheidung, dass Schulen handlungsfähig sein müssten, wenn der Schulfrieden oder der geordnete Schulbetrieb beeinträchtigt seien. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bevor sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) mit dem Fall befassen könnte, müsste eine Berufung zugelassen werden. Einen Antrag dazu hat die sich laut Berliner Morgenpost „enttäuscht und auch überrascht“ zeigende Vertreterin der Gesellschaft für Freiheitsrechte bereits angekündigt. Allerdings wird eine Klage im Verbandsnamen vor der nächsthöheren Instanz vermutlich erneut scheitern. Denn die hochengagierte GFF kann anders als etwa die Schulleitung nicht aus eigener Erfahrung berichten und hat bisher anscheinend niemanden als Zeugin, Zeugen oder gar Kläger:in finden können.

Kommentare (9)

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Angelika Wedekind (nicht überprüft)

Mo. 19 Okt 2026 - 14:12

Dieses Dauerproblem muss schnellstens bundesweit einheitlich zugunsten der Demokratie gelöst werden. Das sind genau die Themen, die Wähler/innen zur AFD treiben. Es dürfte gar nicht möglich sein, dass muslimische Kinder andere derart unter Druck setzen. Es ist eine Provokation und eine Respektlosigkeit dem deutschen Staat gegenüber.

SG aus E (nicht überprüft)

Di. 20 Okt 2026 - 11:37

Antwort auf von Angelika Wedekind (nicht überprüft)

"Dieses Dauerproblem muss schnellstens bundesweit einheitlich zugunsten der Demokratie gelöst werden."
.
Ziemlich nichtssagender Kommentar. Was ist denn "dieses Dauerproblem"? Wenn einer in einer Ecke seine Jacke ausbreitet und vor sich hin murmelnd gymnastische Übungen ausführt? Oder wenn eine Gruppe sich zusammentut und auf dem Hof 'Umma im Jahr 624' spielt? Und was soll "zugunsten der Demokratie" bedeuten? Die Mehrheit der Konfessionslosen bestimmt, was die Religiösen tun dürfen? Das wäre dann nicht Demokratie, sondern die Diktatur der Mehrheit. AfD-Wähler finden das gut. soweit bin ich mit Ihnen einig.

Gerhard Baierlein (nicht überprüft)

Mo. 19 Okt 2026 - 14:22

Da zeigt es sich wieder einmal, Religionen verursachen NUR Probleme und sinnlose Gerichtsarbeiten, ohne jegliche Religion wäre die gesamte Menschheit frei von sinnlosen
Problemen, wie lange soll das noch so weitergehen, Religionen gehören längst in den
Müllhaufen der Geschichte, wahre Freiheit gibt es nur ohne jegliche Religionen!!!

Udo Endruscheit (nicht überprüft)

Mo. 19 Okt 2026 - 15:35

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zur Zulässigkeit eines Verbots demonstrativer Gebetshandlungen an einer Schule ist ein Beispiel dafür, wie sehr die verfassungsrechtliche Debatte über Religionsfreiheit im Alltag von Schulen auf die Ebene konkreter Konfliktlagen zurückfällt. Die Entscheidung ist weniger ein rechtsdogmatischer Grundsatzspruch als eine tatrichterliche Rekonstruktion dessen, was im Schulbetrieb tatsächlich geschehen ist – und genau darin liegt ihre Bedeutung wie auch ihre Begrenzung.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hatte den Fall als Frage religiöser Diskriminierung gerahmt: Ein pauschales Verbot muslimischer Gebete im Schulgebäude verletze die Religionsfreiheit und benachteilige eine bestimmte Gruppe. Das Gericht folgte dieser Sicht nicht, und zwar aus einem einfachen Grund: Die GFF konnte ihre Vorwürfe nicht substantiiert belegen. Die Schule hingegen konnte es hinsichtlich ihrer Sachdarstellung sehr wohl. Sie schilderte konkrete Vorfälle, die sich über Monate hinweg verdichtet hatten – Drucksituationen, missionarische Einflussnahme, gruppendynamische Eskalationen, Einschüchterung einzelner Schüler:innen und eine zunehmende soziale Segmentierung entlang religiöser Linien. Das Gericht hat diese Darstellung als glaubhaft gewertet und darauf seine Entscheidung gestützt.

Damit ist der Kern des Urteils benannt: Nicht die Religion war entscheidend, sondern die demonstrative Form ihrer Ausübung und die sozialen Wirkungen, die sie im schulischen Raum entfaltet hat. Das Gericht hat ausdrücklich zwischen individueller Religionsausübung und öffentlicher Performanz unterschieden. Letztere kann – so die Argumentation – den Schulfrieden gefährden, wenn sie gruppendynamische Effekte erzeugt, die andere Schüler und Schülerinnen unter Druck setzen oder ausgrenzen. Die Schule darf solche Entwicklungen unterbinden, und sie darf dies auch mit einer abstrakt‑generellen Regel tun, sofern diese religiös neutral formuliert ist. Genau das war hier der Fall.

Bemerkenswert ist, was das Gericht nicht getan hat: Es hat keine allgemeine Aussage darüber getroffen, ob Schulen Gebete verbieten dürfen. Es hat nicht die Reichweite der negativen Religionsfreiheit neu bestimmt, die im Grundgesetz zwar angelegt, aber selten ausdrücklich benannt wird. Und es hat nicht entschieden, dass religiöse Handlungen im öffentlichen Raum der Schule grundsätzlich unzulässig wären. Die Entscheidung ist ein Einzelfallurteil – und sie ist nur vor dem Hintergrund der konkreten Konfliktlage verständlich.

Gerade deshalb besteht die Gefahr von Überdeutungen. Wer das Urteil als Präzedenzfall für ein generelles Gebetsverbot liest, verkennt seinen Charakter. Wer es als Beleg für eine angebliche staatliche Islamfeindlichkeit deutet, ignoriert die tatrichterliche Grundlage. Und wer es als Sieg der „Schulfrieden“-Rhetorik über die Religionsfreiheit interpretiert, übersieht, dass das Gericht die Religionsfreiheit ausdrücklich anerkennt – aber eben nicht als Freibrief für demonstrative religiöse Performanz, die andere Schülerinnen und Schüler faktisch in eine religiöse Situation hineinzieht.

In der öffentlichen Debatte fällt immer wieder auf, wie wenig präsent das Recht ist, nicht religiösen Manifestationen ausgesetzt zu werden. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich verankert, aber es wird selten offensiv benannt. Das Urteil des VG Berlin berührt es indirekt: Die Schule hat glaubhaft gemacht, dass einzelne Schülerinnen und Schüler sich durch die Gebetsrituale unter Druck gesetzt fühlten. Das Gericht hat diesen Aspekt nicht dogmatisch ausgearbeitet, aber er bildet den Hintergrund der Entscheidung. In einer pluralen Gesellschaft ist Religionsfreiheit immer auch Freiheit von religiöser Überwältigung – gerade im staatlichen Raum der Schule.

Das Urteil ist deshalb weder ein religionspolitischer Meilenstein noch ein Angriff auf die Religionsfreiheit. Es ist ein nüchterner Versuch, eine konkrete Konfliktlage zu befrieden, ohne die Grundrechte zu beschädigen. Seine Bedeutung liegt darin, dass es die Grenze markiert, an der individuelle Religionsausübung in kollektive Dynamiken umschlägt, die der Staat nicht ignorieren darf. Seine Begrenzung liegt darin, dass es keine allgemeine Antwort auf die Frage gibt, wie religiöse Vielfalt im Schulalltag zu gestalten ist.

Wer das Urteil einordnet, sollte es genau so lesen: als Entscheidung über einen Einzelfall, die nur deshalb klar ausfällt, weil die Tatsachen klar waren. Alles andere wäre Überinterpretation.

A.S. (nicht überprüft)

Mo. 19 Okt 2026 - 16:12

Warum fördert die "Gesellschaft für Freiheitsrechte" die psychologische Versklavung durch Gottesfurcht und Höllenangst?

Mittels Angstmacherei werden Menschen versklavt.
Klassisch ist die Angstmacherei mit Peitsche und anderen Gewaltmitteln.
Religiös ist die Angstmacherei mit Gottesfurcht und Höllenangst.

Die religiösen Sklaventreiber (Pfarrer, Imame, etc.) reden uns ein, wir wären frei in der Religion. Tatsächlich aber sind Gläubige Psycho-Sklaven ihrer Priester.

Das religiöse Gegenstück zu den klassischen Ketten sind Apostasie-Verbote.
Das religiöse Gegenstück zu klassischen Mauern und Zäunen sind psychologische Mauern aus Höllenangst und Gottesfurcht.

Die "Gesellschaft für Freiheitsrechte" wurde 2015 gegründet, zeitgleich mit dem Beginn der systematischen Islamisierung Deutschlands. Zufall?

RPGNo1 (nicht überprüft)

Mo. 19 Okt 2026 - 18:04

Ein gutes Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts.

Eine Peinlichkeit der GFF, dass sie vom "antimuslimischen Rassismus" fabulieren musste und sich bei ihrer Klage auf Hörensagen verlies.

Marianne (nicht überprüft)

Mo. 19 Okt 2026 - 19:10

Unter dem Deckmäntelchen der Religionsfreiheit will die GFF Privilegien für Vertreter einer intoleranten Religion erstreiten, kämpft sie für die vermeintlichen Rechte derjenigen unter den Muslimen, die ihre Religion besonders streng, demonstrativ und übergriffig ausleben wollen. Irgendwann sind die GFFler mal falsch abgebogen; jetzt lassen sie sich von Islamisten instrumentalisieren.

Ich habe eine Vermutung. Die GFF sieht sich selbst als progressiv und wird auch von Beobachtern so eingestuft. Vielleicht haben wie bei so vielen linken und progressiven Vereinen im Laufe der letzten Jahre Ideen aus Identitätspolitik und Intersektionalität Wurzeln geschlagen, die dann zu solchen aktivistischen Klagen führen.

Detlev F. Neufert (nicht überprüft)

Mo. 19 Okt 2026 - 21:20

Endlich einmal ein Urteil, dass den islamistischen Fundamentalisten eine Grenze setzt und die Werte des Grundgesetzes über Religionsindoktrination setzt.

Gita Neumann

Die Autorin studierte Sozialwissenschaft, Philosophie und Psychologie an der Universität Bochum und der FU Berlin. Als Bundesbeauftragte des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) und Medizinethikerin (AEM Göttingen) ist sie häufig zu Themen wie Humanes Sterben / Patientenverfügung in Presse, Funk und Fernsehen präsent. Sie hat für den HVD Stellungnahmen auf Anfrage des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages zum Hospiz- und Palliativgesetz sowie des Bundesverfassungsgerichtes zum § 217 StGB verfasst.

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