Kommentar

Der Fall Egenberger: Pyrrhussieg der Kirche

Das Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe
Das Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

Der vermeintliche Triumph der Kirche im Fall Egenberger vor dem Bundesverfassungsgericht ist in Wahrheit ein Pyrrhussieg: denn der Preis dafür ist eine deutlich engere Kontrolle durch staatliche Gerichte.

Im Fall Egenberger hat das Bundesverfassungsgericht nach sechs Jahren über die Verfassungsbeschwerde des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung entschieden. Die Diakonie hatte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts angefochten, das der konfessionsfreien abgelehnten Bewerberin Vera Egenberger eine Entschädigung wegen Diskriminierung zugesprochen hatte. Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zwar hatte die Diakonie mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg, sodass das Bundesarbeitsgericht den Fall erneut verhandeln muss. Ihr eigentliches Ziel jedoch – die ihrer Ansicht nach das kirchliche Selbstverwaltungsrecht übermäßig einschränkende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu kippen – ist verfehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr ausdrücklich als an das Unionsrecht "in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union" gebunden erklärt, wie der Staatsrechtler und Beirat des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) Bodo Pieroth gegenüber dem ifw erläuterte.

Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum kirchlichen Arbeitsrecht und seinen Grenzen vollumfänglich bestätigt. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde lediglich aufgehoben, weil das Bundesverfassungsgericht eine fehlerhafte Gesamtabwägung zwischen den Rechten der Arbeitnehmerin und der Religionsfreiheit der Kirchen beanstandete. Damit steht dem Bundesarbeitsgericht nun eine Neuverhandlung bevor – bei der es, unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben, durchaus erneut zu dem Schluss kommen könnte, der Klägerin eine Entschädigung zuzusprechen.

Die Freude der evangelischen und katholischen Kirche über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist daher wenig nachvollziehbar. Denn, wie es die ifw-Beirätin und ehemalige Richterin am Bundesarbeitsgericht Ulrike Brune treffend formuliert: "Bei näherem Zusehen ist es ein Eigentor für die Kirchen: Anders als bisher müssen sie nun Gründe dafür angeben, wenn sie besondere Loyalitätsforderungen an Arbeitnehmer stellen. Religionszugehörigkeit dürfen sie nur verlangen, wenn die betreffende Arbeit es für den religiösen Sendungsauftrag erfordert. Und das können die staatlichen Gerichte jetzt im Einzelnen überprüfen. Das hätte das BVerfG vor ein paar Jahren noch als Aufruhr und Ketzerei betrachtet."

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Kommentare (3)

Assia Harwazinski (nicht überprüft)

Fr. 24 Okt 2025 - 14:03

Danke für diesen Beitrag, der vor allem für nichtjuristische Laien aufschlussreich ist. Es sollten eigentlich nur für theologische Funktionsstellen die Anstellungsbedingungen der konfessionellen Bindung gelten; weshalb müssen andere Berufsgruppen (Pflege-/Reinigungspersonal, technisches Personal, usw.) als Voraussetzung für ihre Tätigkeit die konfessionelle Bindung nachweisen müssen?

GeBa (nicht überprüft)

Sa. 25 Okt 2025 - 11:59

Das macht ja fast den Eindruck, daß sich langsam etwas bewegt in Richtung
Glaubensfreiheit, die Kirchen haben uns schon viel zu lange unterdrückt und an der Nase herumgeführt mit ihren erfundenen Dogmen, auf Dauer lässt sich die Menschheit nicht mehr von Märchengeschichten beeindrucken und geht in Richtung Realität, das hoffe ich zumindest, alles andere wäre ein Rückschritt in längst vergangene Finsternis.

Der8teZwerg (nicht überprüft)

Di. 28 Okt 2025 - 07:56

Wirklich interessanter Artikel! Überall sonst (u.a. auch Tagesschau) hieß es pauschal, dass "die Rechte kirchlicher Arbeitgeber gestärkt" worden wären.
Das hört sich hier ganz anders bzw viel differenzierter an.

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