Weltliches Arbeitsrecht seit dem 1. Januar?

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Illustration: Jacques Tilly

BERLIN. (hpd) Bis zum  31.12.2013 mussten die Caritas-Einrichtungen „Farbe bekennen“ und die Grundordnung in ihren Statuten übernehmen. „Katholisches Arbeitsrecht“ oder „nicht katholisch“ ist die Alternative – „ein bisschen katholisch“ geht demnach genauso wenig wie „ein bisschen schwanger“.

Die Diözesanbischöfe fordern Klarheit. Im „Schutze von Mutter Kirche“ hatten sich viele angeblich katholische Einrichtungen dem weltlichen Arbeits­recht entzogen – ohne aber die Regularien des bischöflichen Rechts anzuwenden. Eine zunehmende Zer­splitterung war die Folge. Und die Bischöfe wurden mit Auswüchsen konfrontiert, die auch das eigene Arbeits­recht in Misskredit brachten. Dagegen entstand in der Öffentlichkeit immer größerer Druck – ausgelöst unter anderem durch massive gewerkschaft­liche Kritik am kirchlichen Sonderweg und dessen Ergebnissen, wodurch die Sonder­stellung der Kirchen insgesamt in Gefahr geriet. Jetzt wollen Deutschlands Bischöfe nur noch die Verant­wortung für die Regelungen tragen, die sie selbst in Kraft gesetzt haben. Wer sich diesen Regelungen entzieht, der soll auch nicht mehr die Sonder­stellung der Kirche für sich beanspruchen können. Für diese katholischen Einrichtungen wird ab sofort vollständig das weltliche Arbeitsrecht gelten.

Um welche Sonderrechte geht es?

Das kirchlich-katholische Arbeitsrecht beansprucht vier Sonder­stellungen, die in der „Grund­ordnung des kirchlichen Dienstes“ (GrO) zusammengefasst sind. Dabei handelt es sich um
- die individuellen Loyalitäts­anforderungen, die schon bei Einstellungen zu beachten sind, und die Rechts­folge bei Verstößen gegen diese Loyalitäts­anforderungen,

- das Mitarbeitervertretungsrecht als Recht der inner­betrieblichen Mitbestimmung, geregelt durch die „Mitarbeiter­vertretungs­ordnung“ (MAVO),

- die Weigerung, Tarif­verträge mit Gewerkschaften abzuschließen (stattdessen sollen Kommissionen mit der gleichen Anzahl von Vertretern der Arbei­tgeber und der Arbeitnehmer ein kollektives „Arbeits­vertrags­recht“ schaffen) und

- um einen inner­kirchlichen Rechts­schutz durch kirchliche Arbeits­gerichte auf dem Gebiet der vorgenannten kollektiv­recht­lichen Regelungen.

Die Kirchen beanspruchen eine entsprechende Regelungs­befugnis aus der Sonder­stellung von Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 WRV, wonach es den Religions­gesell­schaften vorbe­halten ist, ihre Angelegen­heiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten und ihre Ämter ohne Mit­wirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen. Dieses Selbst­ordnungs- und Selbst­verwaltungs­recht gilt für alle Religions­gesell­schaften, nicht nur für die beiden christ­lichen Kirchen. Darüber hinaus beanspruchen die beiden Kirchen aus der dort zuge­standenen Aner­kennung als „Körper­schaften des öffentlichen Rechts“ auch die öffentlich-rechtliche Recht­setzungs­befugnis, die anderen Religions­gemein­schaften – wie etwa den buddhistischen Gemein­schaften oder den islamischen Gemeinden in Deutschland – nicht zugestanden ist.

Diese Verfassungs­rechtliche Bestimmung bildet den (vorläufigen) Endpunkt einer Entwicklung, die eine Trennung von Kirche und Staat zum Inhalt hat. Staats­kirchen­recht – also das staat­liche Recht zum Verhältnis zu den Kirchen – ist immer das Recht der Konkordanz zwischen Kirche und Staat. Seinen völker­recht­lich verbind­lichen Charakter erhält diese Beziehung durch Konkordats­verträge wie das Reichskonkordat von 1933, das in Artikel 1 die gleiche materielle Regelung trifft.

Noch bis ins 19. Jahrhundert hinein waren etwa die katholischen Fürst­bischöfe zugleich weltliche und kirchliche Herren, und beispiels­weise die Pfarrer der Evangelische Kirche in Preußen auch preußische Staats­beamte. Das Vermögen der orts­kirchlichen Stiftungen wurde beispiels­weise bis zur Mitte des 19. Jahr­hunderts als rechtlich unselbst­ständige Vermögens­masse von den bayerischen Kommunen mit­ver­waltet, und erst am 1. Januar 1955 wurde die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen vom Freistaat Bayern auf die Kirchen übertragen.

Mit der verfassungs­rechtlichen Bestimmung – und für die katholische Kirche verbindlich auch mit dem Reichs­konkordat – wurde den Kirchen zugestanden, selbst zu bestimmen, wo es Pfarreien und Bistümer geben soll (Selbst­ordnung), wie die ent­sprechenden Kirchen­ämter besetzt werden (Selbst­verwaltung), und wie das Vermögen der verschiedenen kirchlichen Körper­schaften, Stiftungen und Vereine im Rahmen seiner Zweck­bestimmung ver­waltet wird (Selbst­verwal­tung). Die Grenzen dieses Selbst­ordnungs- und Selbst­verwaltungs­rechts kann der Staat „im Rahmen der für alle geltenden Gesetze“ fest­legen. So hat das Betriebs­räte­gesetz der Weimarer Republik die Kirchen selbst­verständ­lich einge­schlossen, und mit der Ein­führung der „Tarif­ordnungen A und B“ durch das faschistische Deutschland wurden auch die Kirchen gezwungen, in ihren Arbeits­verträgen diese „für alle geltenden“ Tarif­ordnungen zugrunde zu legen.

Rechtsgrundlagen der Grundordnung

Das Recht auf innerbetriebliche Mit­bestimmung

Als 1952 unter Adenauer wieder ein Betriebs­verfassungs­gesetz einge­führt wurde, ver­zichtete der Staat auf die Regelung der inner­betrieb­lichen Mit­bestimmung für die Kirchen. In § 118 Abs. 2 des Betriebs­verfassungs­gesetzes wurde fest­gelegt, dass dieses Gesetz nicht für „Religions­gemein­schaften und ihre karitativen und erzieherischen Ein­richtungen unbeschadet deren Rechts­form“ gelten sollte. Nicht nur die Kirchen und ihre karitativen und erzieherischen Ein­richtungen, sondern auch andere Religions­gemein­schaften sind daher für ihre „karitativen und erzieherischen Ein­richtungen“ – also etwa für die islamische Koran­schule – von der Anwendung des Betriebs­verfassungs­gesetzes befreit.

Ursächlich für diese Befreiung war wohl die Intervention von evangelischer und katholischer Seite (Kardinal Frings), die gleich­lautend argumentierten, dies würde im Hinblick auf die Einheit mit den Ange­hörigen der jeweiligen Kirche in Ost­deutsch­land proble­matisch sein – und die zugleich ein eigenes, sozial vor­bild­liches Mit­bestimmungs­recht in Aus­sicht stellten. Der Staat wollte damit den Trägern entgegen kommen, die unter Verzicht auf die Absicht der Gewinn­erzielung gemein­nützig (caritativ) tätig sind, und eine religiös orientierte Erziehungs­tätig­keit (egal welcher Couleur) ausüben.

In der Praxis und im christlich geprägten Deutschland sollten – nach den traumatischen Erfahrungen des „Dritten Reiches“, und der Fixierung auf die religions­feind­liche national­sozialis­tische Ideologie, damit zunächst die beiden christlichen Kirchen und die jüdische Gemein­schaft gefördert und von staat­licher Einfluss­nahme befreit werden. Mit zunehmender Immigration nicht­christlicher Personen nach Deutsch­land können im Zuge der verfassungs­rechtlich garantierten „Religions­freiheit“ auch andere Religions­gemein­schaften, wie z. B. Buddhisten, Hindus oder Muslime von dieser Frei­stellung Gebrauch machen, wenn und solange die ent­sprechenden Ein­richtungen selbst­los (gemeinnützig, caritativ) oder erzieherisch tätig sind.

Da die Religions­freiheit zudem auch das Recht einschließt, sich gegen eine Religion zu entscheiden, stellt sich heute zudem die Frage, ob der Staat aus seiner Verpflichtung zur welt­anschau­lichen Neutralität auch aus­drücklich nicht­religiösen Welt­anschauungs­gemein­schaften wie dem Humanistischen Verband (HVD) eine entsprechende Frei­stellung für sich und ihre Ein­richtungen ein­räumen müsste.

Eine dem Betriebs­verfassungs­gesetz vergleichbare Regelung findet sich in den Personal­vertretungs­gesetzen. So ist in Art. 92 des BayPVG geregelt, dass „dieses Gesetz keine Anwendung auf Religions­gemein­schaften und ihre karitativen und erzieherischen Ein­richtungen ohne Rück­sicht auf ihre Rechts­form findet; ihnen bleibt die selbst­ständige Ordnung eines Personal­vertretungs­rechts über­lassen.“