Bundesverfassungsgericht
Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen
Foto: pixabay.com, gemeinfrei
Muslimischen Schülerinnen kann die Teilnahme am gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht zugemutet werden. In einer Entscheidung betonte das Bundesverfassungsgericht, dass die Religionsfreiheit durch die verpflichtende Teilnahme am Sportunterricht nicht verletzt wird.
Eine Schülerin verweigerte die Teilnahme am schulischen Schwimmunterricht, da er sich angeblich nicht mit den islamischen Kleidungsvorschriften vereinbaren lasse. Auch das Tragen eines sogenannten Burkinis lehnte sie ab. Wegen der Nichtteilnahme wurde ihr die Note "ungenügend" erteilt, die bei der Bewertung für das Fach Sport auch Eingang in das Halbjahreszeugnis fand. Die Schülerin legte Beschwerde ein und klagte sich zunächst durch mehrere Insanzen, bis der Fall schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht landete.
In dem veröffentlichten Beschluss des Verfassungsgerichts geht nun hervor, dass die Beschwerde der Klägerin wegen inhaltlicher Mängel abgewiesen wurde. "Die Beschwerdeführerin legt nicht plausibel dar, weshalb der Burkini - anders als die Schulbehörden und die Fachgerichte meinen - zur Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften nicht genügen soll", heißt es dazu (1 BvR 3237/13). Zudem habe sie selbst erklärt, dass es dazu "keine verbindlichen Regeln im Islam" gebe.
Bereits im Jahr 2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass religiös begründete Tabuisierungsgebote im Schulunterricht nicht beachtlich seien:
"Hierbei kommt dem Anliegen, bei allen Schülern die Bereitschaft zum Umgang mit bzw. zur Hinnahme von Verhaltensweisen, Gebräuchen, Meinungen und Wertanschauungen Dritter zu fördern, die ihren eigenen religiösen oder kulturellen Anschauungen widersprechen, entscheidende Bedeutung zu. In der Konfrontation der Schüler mit der in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt an Verhaltensgewohnheiten - wozu auch Bekleidungsgewohnheiten zählen - bewährt und verwirklicht sich die integrative Kraft der öffentlichen Schule in besonderem Maße. Diese würde tiefgreifend geschwächt werden, wenn die Schulpflicht unter dem Vorbehalt stünde, dass die Unterrichtsgestaltung die soziale Realität in solchen Abschnitten ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werden mögen", erklärte das Gericht. (BVerwG 6 C 25.12)
Kommentare (7)
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Elf Instanzen? So viele gibt
Elf Instanzen? So viele gibt es doch garnicht.
Das ist ein sehr vernünftiges
Das ist ein sehr vernünftiges Urteil.
In diesem Fall wird sehr schön transparent, dass es den Verfechtern islamischer Extrawürste oft nicht um ihre Religion geht ("Zudem habe sie selbst erklärt, dass es dazu "keine verbindlichen Regeln im Islam" gebe."), sondern um Abkapselung von oder Provokation der Mehrheitsgesellschaft (wobei diese nicht normbestimmend sein sollte, sondern einfach eine andere Lebensart repräsentiert).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies sehr gut auf den Punkt gebracht: "Hierbei kommt dem Anliegen, bei allen Schülern die Bereitschaft zum Umgang mit bzw. zur Hinnahme von Verhaltensweisen, Gebräuchen, Meinungen und Wertanschauungen Dritter zu fördern, die ihren eigenen religiösen oder kulturellen Anschauungen widersprechen, entscheidende Bedeutung zu." Nur so kann eine Parallelgesellschaft verhindert und Integration gefördert werden.
Dass hier überhaupt geklagt wird, zeigt in erschreckendem Maß den Widerwillen mancher Muslime, sich auch nur mit der westlichen Kultur auseinandersetzen zu wollen. Gleichzeitig wird wie selbstverständlich vorausgesetzt, dass wir uns deren Kultur nicht nur genau anschauen, sondern sie auch in all ihren Belangen respektieren - inkl. Beschneidung, Schächten, arrangierten Ehen und patriarchalen Familienstrukturen.
Dabei geht es gar nicht vordergründig um Religion - weshalb die Berufung auf Religionsfreiheit nicht greift -, wie die eigenen Einlassungen belegen (es gibt weder zu Beschneidung noch Bekleidung koranische Vorschriften. Dies wird aus den Hadithen, also angeblich authentischen Episoden aus Mohameds Leben, abgeleitet). Aus meiner Sicht werden diese Regeln im Islam gerne zur eigenen Aus- oder Abgrenzung verwendet, wobei die immer früher beginnende Verhüllung selbst kleiner Mädchen dazu führt, dass diese sich irgendwann wirklich "nackt" fühlen, wenn sie im westlichen Sinne normal gekleidet sind - genauso, wie sich heute viele junge Frauen nur mit Make-up in Zentimeterstärke auf die Straße wagen, weil sie es so gewohnt sind und sich ohne Maskerade unwohl fühlen.
D.h. dem klagenden Mädchen mag ich sein persönliches Unwohlsein in normaler Bekleidung abnehmen, doch ihre Community hat durch sozialen Druck auch auf die Eltern dafür gesorgt, dass es soweit kam. Dies jedoch führt zwangsläufig zu Kollisionen, wenn in einer offenen Gesellschaft Menschen leben, die diese offene Gesellschaft aus prinzipiellen Gründen ablehnen.
Deshalb ist dieses Urteil so wertvoll, weil es die muslimischen Communities dazu zwingt, sich mit der Gesellschaft, in der sie leben und arbeiten, zu beschäftigen. Natürlich ist dies den Sittenwächtern der Moscheen ein Dorn im Auge, weil sie (wohl zurecht) befürchten, dass die offene Gesellschaft eine stärkere Anziehungskraft entfaltet, als die stark reglementierte Lebensweise des Islams.
Doch dem sollte man dort nicht durch Anfechtung westlicher Normen begegnen, sondern durch konstruktive Anpassung des Islams an die offene demokratische Gesellschaft, die keine Geschlechterapartheit kennt. Dass dies dem koranischen Auftrag zur Verbreitung der "einzig wahren Religion" zuwiderläuft, kann nicht das Problem einer säkularen Gesellschaft sein. Diesen Ball sollten wir konsequent in das Feld der Muslime zurückspielen...
Wer wegen so was vor Gericht
Wer wegen so was vor Gericht zieht sollte gleich des Landes verwiesen werden und die Familie die dies unterstützt gleich mit. Deutlicher kann man gar nicht machen, dass man kein Interesse daran hat ein integriertes Leben in Deutschland zu führen...
Glücklicherweise werden in
Glücklicherweise werden in Deutschland nicht einfach willkürlich irgend welche Menschen des Landes verweisen, weil sie eine andere Interpretation als eine beliebige andere Person davon haben, wie sie ihr Leben führen möchten und diese Interpretation vor Gericht anerkannt sehen möchten.
Da solltest du das Wort
Da solltest du das Wort 'willkürlich' aber noch einmal nachschlagen.
Deiner Auffassung nach existiert so etwas wie Hausrecht also nicht. Wir (in diesem Fall die deutsche Bevölkerung) haben also alles zu ertragen und ein Mitbestimmungsrecht wer als Fremder in dem Land leben darf ist nicht existent. „Die Politik“ wird dir da sogar zustimmen und dass niemand meiner wegen des Landes verwiesen werden kann ist mir bewusst, nur bin ich der Überzeugung, dass ich eben nicht der Einzige bin der das so sieht, ich behaupte einfach mal die Mehrheit der Bevölkerung denkt, dass derjenige mit dem Hausrecht darüber entscheiden kann wem er zu Gast hat. Also frage ich dich einfach mal, warum soll ein Land kriminelle, religiös verdummte oder aus anderen Gründen nicht Werterschaffende Ausländer im Land belassen? Wo ist der Mehrwert, dieses Mädchens, ihrer Familie für den Nationalstaat Deutschland? Gerichte durften sich um ihren Bullshit kümmern, toller Mehrwert. Aber wahrscheinlich ist noch mehr Islam, noch mehr religiöse Verdummung für dich auch ein erstrebenswerter Mehrwert für die Gesellschaft im 21. JH. Traurig…
Die Bedeutung des Wortes
Die Bedeutung des Wortes "willkürlich" kann ich gerne kurz zitieren, wenn es dir weiterhilft. "willkürlich" meint u.a. "auf Willkür beruhend" und damit etwa: "die allgemein geltenden Maßstäbe, Gesetze, die Rechte, Interessen anderer missachtendes, an den eigenen Interessen ausgerichtetes und die eigene Macht nutzendes Handeln, Verhalten" (http://www.duden.de/rechtschreibung/Willkuer).
In Deutschland steht glücklicherweise jedem der Rechtsweg offen, wenn er seine Grundrechte eingeschränkt sieht. Jemanden des Landes zu verweisen, weil er diese Möglichkeit nutzt, wäre ein Vorgehen von Diktaturen.
Was deine restlichen Sätze aussagen sollen, ist etwas diffus. Ob Hausrecht (https://de.wikipedia.org/wiki/Hausrecht) existiert, hat nichts damit zu tun, ob "Wir (in diesem Fall die deutsche Bevölkerung)" "alles ertragen" müssen. Es ist unklar, was mit "alles ertragen" gemeint sein soll. Selbstverständlich ist zu ertragen, dass Menschen, die in Deutschland leben ihre Grundrechte nutzen und ggf. vor Gerichten durchzusetzen versuchen. Dich mag das stören, uns (in diesem Fall die deutsche Bevölkerung) hingegen nicht - und zwar unabhängig davon, ob wer von uns der Argumentation der jeweiligen Menschen zustimmt oder sie ablehnt.
Das "Mitbestimmungsrecht[,] wer als Fremder in dem Land leben darf", ist sehr wohl existent und zwar durch Wahlen, die wiederum zu Gesetzen führen. Durch das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz wird jedoch nicht im Einzelfall nach Gutdünken entschieden. Du magst behaupten zu wissen, was "die Mehrheit der Bevölkerung denkt," allerdings tut das wenig zur Sache; du bist tatsächlich nicht "derjenige mit dem Hausrecht", außer in deinem Haus oder deiner Wohnung. Wer sich hingegen in Deutschland aufhalten darf, wird durch Gesetze und rechtsstaatliche Verfahren geregelt. Im übrigen ist im hpd-Artikel nicht einmal erwähnt, welche Staatsbürgerschaft die Klägerin hat.
Du fragst mich "einfach mal, warum soll ein Land kriminelle, religiös verdummte oder aus anderen Gründen nicht Werterschaffende Ausländer im Land belassen? Wo ist der Mehrwert, dieses Mädchens, ihrer Familie für den Nationalstaat Deutschland? Gerichte durften sich um ihren Bullshit kümmern, toller Mehrwert."
Ich habe keinerlei Lust darauf, mit dir über den "Mehrwert" von Menschen für Staaten zu diskutieren. (Aber ich bin interessiert daran, welches Gesetz regelt, dass das Aufenthaltsrecht von diesem Mehrwert abhängt. Wie wird er berechnet?)
Jaaa, die
Jaaa, die Geschlechtertrennung.
Dazu fällt mir Arno Plack ein:
"Alle Unterdrückung ist Triebunterdrückung.
Wer herrschen will, muß die Vitalität und Sexualität unterdrücken."
Zitat aus "Die Gesellschaft und das Böse."
Trieunterdrückung beginnt mit Geschlechtertrennung.