Gestern wurden die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 bekannt, mit dem die in den Polizeigesetzen Bayerns, Baden-Württembergs und Hessens aufgenommenen Befugnisse zur polizeilichen automatisierten Kennzeichenkontrolle im öffentlichen Straßenverkehr für verfassungswidrig erklärt werden.
Als die Mitglieder der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e. V. vergangenen Donnerstag den Weltnudeltag begingen, hatte das oberste deutsche Gericht ohne ihr Wissen bereits über sie entschieden. Wie erst jetzt bekannt wurde, wies das Bundesverfassungsgericht am 11. Oktober die anhängige Verfassungsbeschwerde der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e. V. ab.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" (§ 217 StGB) wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Mitwirkung von Verfassungsrichter Peter Müller entschieden wird.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat eine Verfassungsbeschwerde der Initiative Religionsfrei im Revier gegen das Feiertagsgesetz NRW nicht zur Entscheidung angenommen. Der Bochumer Amtsrichter a. D. Dr. Ralf Feldmann nennt die Stellungnahme des BVerG in einer ausführlichen Anmerkung, die der hpd in voller Länge veröffentlicht, "einen besonderen Fall verfassungsrechtlicher Arglist".
Eine Mutter aus Baden-Württemberg hatte darauf geklagt, dass für ihre Kinder ein Ethikunterricht an der Grundschule eingerichtet wird. Bislang gibt es Ethik in Baden-Württemberg erst ab der 7. Klasse. Die Mutter berief sich darauf, dass religiös gebundene Kinder mit dem Religionsunterricht einen moralischen Unterricht erhalten, konfessionsfreien Kindern dagegen kein entsprechender moralischer Unterricht gewährt wird.
Mit der Vorführung des Films "Das Leben des Brian" am Karfreitag protestiert die Bochumer Initiative "Religionsfrei im Revier" seit Jahren gegen das Feiertagsgesetz in NRW, das öffentliche Vergnügungsveranstaltungen an hohen christlichen Feiertagen verbietet. Nachdem die Initiative gegen ein Bußgeldverfahren geklagt hatte, lag der Fall seit dem vergangen Jahr beim Bundesverfassungsgericht. Dieses hat es nun abgelehnt, in der Sache zu entscheiden. Martin Budich von der Initiative "Religionsfrei im Revier" und Beschwerdeführer der Verfassungsklage findet hierzu im hpd-Interview klare Worte.
In ungewöhnlich kurzer Zeit hat das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde der Initiative Religionsfrei im Revier entschieden. Gegenstand der Beschwerde war das Feiertagsgesetz NRW, das Unterhaltungsveranstaltungen an stillen Feiertagen verbietet. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Entscheidung über das Feiertagsgesetz mit der Begründung ab, dass die Initiative erst einen Ausnahmeantrag durch sämtliche Instanzen hätte einklagen müssen, um Verfassungsbeschwerde einreichen zu können.
Seit 2014 kämpft die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. darum, an den Ortseingangsstraßen von Templin ebenso wie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Schildern auf ihre wöchentliche Nudelmesse hinweisen zu dürfen. Nun zieht sie vors Bundesverfassungsgericht.
Der Beschwerdeführer Prof. Dr. Wolfgang Klosterhalfen nimmt Stellung zur Ablehnung und klärt auf über Inhalt, Begründung und Betroffenheit: "Zur skandalösen Nicht-Zulassung meiner Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB."
Eine Meldung von letzter Woche. Im Deutschlandfunk hieß es: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe "Klagen gegen das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe in Deutschland abgewiesen." Begründung: Keine Aussicht auf Erfolg. Dies vermochte die humanistische Szene aufzuschrecken. Schließlich erhoffen sich Befürworter des selbstbestimmten Lebensendes, dass Karlsruhe umgekehrt den verfassungsrechtlichen Beschwerden gegen den 2015 eingeführten Strafrechtsparagraphen 217 stattgibt. Sorgfältige Recherchen des hpd ergaben nun: Der Deutschlandfunk hat zumindest grob irreführend, wenn nicht fehlerhaft berichtet.
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat Ende Juni einen Eilantrag einer muslimischen Rechtsreferendarin abgelehnt. Die Referendarin wollte - gegen eine Anordnung des hessischen Justizministeriums - vom höchsten deutschen Gericht geregelt haben, dass sie im Rahmen ihrer juristischen Ausbildung mit Kopftuch in Strafprozessen Gerichtsverhandlungen leiten oder für die Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal auftreten dürfe.
Wolfgang Klosterhalfen hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den Ende 2015 eingeführten § 217 StGB eingereicht. Für den hpd erklärt er seine Beweggründe für diese Entscheidung.
Es handelt sich um das ethisch heikelste Strafgesetz in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands. Wer weiterhin als Palliativmediziner seinen Patienten zu Hause hinreichend Medikamente gegen Durchbruchschmerz oder gefürchtete Erstickungsnot überlässt, kommt möglicherweise ins Gefängnis.
Am Dienstag, den 17. Januar 2017 verkündete der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht sein Urteil im NPD-Verbotsverfahren: Darin wurde der Antrag des Bundesrates auf ein Verbot der rechtsextremistischen Partei abgelehnt. Über die Gründe dafür und die möglichen Folgen sprach der Humanistische Pressedienst mit dem Extremismusforscher und Politikwissenschaftler Armin Pfahl-Traughber, der als Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl lehrt und dort das "Jahrbuch für Extremismus- und Terrorismusforschung" herausgibt.
Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das mit seinem heutigen Beschluss den Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ablehnte (2 BvB 1/13). Die Absicht des Gerichtes, nicht mehr allein auf verfassungsfeindliche Meinungen, Gesinnungen und Weltanschauungen abzustellen, ist aus bürgerrechtlicher Sicht zu begrüßen. Ebenso verdienstvoll ist der Versuch, dem europäischen Recht entsprechende Maßstäbe für ein Parteienverbot zu finden. Fraglich sei jedoch, ob die neuen Maßstäbe für Parteiverbote in sich schlüssig und überhaupt brauchbar sind.