Nach Gerichtsentscheidung kündigt die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) Berufung an

"Es gibt keine gute Alternative zu NaP"

Die Aufnahme von Natrium-Pentobarbital ist auch oral möglich.

Der Klageweg auf Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital (NaP) für die Möglichkeit des selbstbestimmten Sterbens geht in die nächste Runde. Das Mittel ist bei Schweizer Sterbehilfegesellschaften üblich und gilt bei Experten als das sanfteste und sicherste Mittel, um eine Freitodbegleitung durchzuführen.

In Deutschland ist das Mittel Natrium-Pentobarbital nur in der Tiermedizin zulässig, ein Re-Import aus dem Ausland ist verboten. Das Betäubungsmittelgesetz sieht ausschließlich das Verschreiben für einen therapeutischen Zweck vor. Seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 haben sich mehr als 190 Schwerstkranke mit dem Wunsch nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gewandt. Die erhofften Ausnahmegenehmigungen wurden trotz dieses Urteils vom Bundesgesundheitsminister blockiert.

Um dafür eine Klärung und Lösung herbeizuführen, beschreiten die von der DGHS unterstützten Antragsteller/innen den Rechtsweg. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem gestern veröffentlichten Urteil (7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18) die Klage des DGHS-Mitglieds M. abgewiesen. Seit das Verbot der organisierten Suizidhilfe nicht mehr gelte (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020), so das Verwaltungsgericht Köln, sei es dem Kläger möglich und zumutbar, auf einem anderen Wege als durch ein Rezept für Natrium-Pentobarbital die Selbsttötung herbeizuführen.

Er könne, so das Gericht weiter, eine Sterbehilfegesellschaft in Deutschland oder einen dazu bereiten Arzt in Anspruch nehmen. Diese verwenden eine Kombination aus drei verschiedenen Medikamenten. Das Gericht betont, dass dies nur für eine Übergangszeit gelten könne, bis der Bundestag ein gesetzgeberisches Schutzkonzept für den Umgang mit Freitodbegleitungen entwickelt habe. "Es besteht für die Ärzteschaft und den Gesetzgeber Handlungsbedarf", betont der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch, der auch Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben ist.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Prof. Roßbruch kündigt für seine/n Mandanten, den er im Rahmen seines Amtes als DGHS-Präsident pro bono anwaltlich vertritt, Berufung an. Er sagt: "Der Verweis auf mögliche andere verschreibungspflichtige Medikamente zum Zweck des Suizids ist für die Kläger nicht hinnehmbar, da die Einnahme dieser Medikamente nicht nur ärztliches Erfahrungswissen zwingend voraussetzt, sondern auch mit nicht geringen Risiken verbunden ist. Die Kläger möchten jedoch das einfachste und sicherste Medikament für ihren Suizid und dies ist nun einmal Natrium-Pentobarbital. Es gibt keine wirkliche gleichgute Alternative dazu."

Im Verlauf des Antrags- und Prozessverfahrens waren bereits einige der insgesamt acht von Roßbruch vertretenen Kläger/innen an ihren schweren Erkrankungen verstorben. Wenn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Bewilligung nicht der passende Adressat sein soll, müssen, so Roßbruch, die Patienten die Möglichkeit bekommen, nach einer Änderung des Betäubungsmittelrechts durch einen Arzt die Verschreibung von NaP zu erhalten. "Eine bloße Verweigerungshaltung durch den Gesundheitsminister ohne aufgezeigte Alternativen ist inakzeptabel", betont der DGHS-Präsident.

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Kommentare (8)

Petra Pausch (nicht überprüft)

Do. 10 Dez 2020 - 11:14

Danke, Herr Spahn!

sabine gärtner (nicht überprüft)

Do. 10 Dez 2020 - 15:17

Antwort auf von Petra Pausch (nicht überprüft)

Ihre Äußerung ist nur als pure Ironie zu verstehen. Zu steigern ist das nur noch durch die Anfrage, wieso N I E M A N D den Staatsbürger Spahn strafrechtlich wegen Rechtsbruch belangt. Er steht doch nicht über dem Gesetz bzw. kann seine + kirchliche Willkür gegen
demokratische Wähler dieses Landes richten. Absolutistische Anmaßung!

Hans Trutnau (nicht überprüft)

Do. 10 Dez 2020 - 11:21

"Die erhofften Ausnahmegenehmigungen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wurden trotz dieses Urteils vom Bundesgesundheitsminister blockiert."
Letzterer heißt Jens Spahn.
Er sollte die Eier in der Hose haben, zurückzutreten.

Dr. Martin Felmy (nicht überprüft)

Do. 10 Dez 2020 - 13:43

Antwort auf von Hans Trutnau (nicht überprüft)

Die Absicht von Herrn Spahn (und seinen Mitstreitern) scheint zu sein, wenn ich mich mit meiner restriktiven Haltung schon nicht durchsetzen kann, sollen die Menschen, die es wagen, anderer Meinung zu sein und selbstbestimmt sterben wollen, wenigstens möglichst viel leiden!

Karl-Heinz Büchner (nicht überprüft)

Do. 10 Dez 2020 - 12:33

Ja, so ist das mit dem guten Jens.
Wenn es um die Belange der Schwulen geht, ist er als Betroffener unglaublich sensibel, hat sofort erkannt, was für ein hanebüchener Unfug die Konversionstherapien sind und für ihre sofortige Abschaffung gesorgt. Eine ähnliche Empathie mit schwerstkranken Lebenssatten läßt er aber komplett vermissen. Da flüchtet er sich lieber in den Schoß seiner heiligen Mutter Kirche, obwohl die ihn sofort zur Steinigung freigeben würde - wenn sie dürfte. Verstehe einer die religiös Verwirrten.

Angelika Wedekind (nicht überprüft)

Do. 10 Dez 2020 - 14:35

Wenn ich mal sterben möchte, wünsche ich mir einen mutigen Tierarzt.

Riotbert (nicht überprüft)

So. 13 Dez 2020 - 18:19

Ich bin verwirrt. Was bringt eine Klage vor Verwaltungsgerichten, wenn bereits das Urteil 2017 von der Regierung komplett ignoriert wurde? Diese Regierung hat doch bereits klar signalisiert, dass ihr Gewaltenteilung und Rechtsstaat am Arsch vorbeigehen. Insbesondere am Arsch des Gesundheitsministers Jens Spahn ... [Beleidigung durch Redaktion gelöscht]

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