Ansbach

Einem Atheisten wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt

Im April 2024 reiste ein Mann aus Afghanistan in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Asyl. Wegen seiner Abkehr vom Islam fühlte er sich in seinem Geburtsland verfolgt. Ein Gericht gab ihm nun Recht. Unterstützung bekam der Kläger von der Säkularen Flüchtlingshilfe in Köln und dem Bund für Geistesfreiheit Bayern.

Verwaltungsgericht Ansbach
Das Verwaltungsgericht in Ansbach

Die offizielle Länderleitlinie der Europäischen Union stuft afghanische Atheisten als verfolgte Personengruppen ein, stellt fest, dass Apostasie mit dem Tod bestraft wird. Trotzdem kam das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach einer Anhörung des Afghanen zu dem Ergebnis, dass er keine ausreichenden Gründe für seine Flucht dargelegt habe und lehnte seinen Antrag auf Asyl ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Ansbach eingereichte Klage hatte jetzt Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung jeglichen Glaubens oder die Nichtbefolgung religiöser Handlungen unter den Begriff der Religion zu fassen und damit geschützt sind.

Mit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 und der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan hatte sich die Situation von Atheisten nochmals verschärft. In der Strafprozessordnung der Taliban für Gerichte vom 4. Januar 2026 ist festgelegt: „Artikel 14 der Strafprozessordnung bestimmt, dass im Interesse des öffentlichen Wohls die Tötung von Straftätern zulässig ist, einschließlich von Personen, die falsche, dem Islam widersprechende Überzeugungen verteidigen oder andere zu solchen Überzeugungen aufrufen (…).“

Aber nicht nur in seinem Geburtsland Afghanistan fühlte sich der Kläger von Islamisten bedroht. Muslime setzen in Flüchtlingseinrichtungen in Deutschland immer wieder durch, dass der muslimische Fastenmonat Ramadan eingehalten werden muss. So berichtete der Kläger, dass er in dieser Zeit sein Essen heimlich auf der Toilette zu sich genommen hatte.  Nach einer Beschwerde wurde er dann in eine andere Unterkunft verlegt.

Nach hiesigem Asylrecht ist Flüchtling, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner „Rasse“, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ließ sich die Richterin von dem Grundsatz leiten, dass der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen ist. Sie kam dabei zu der Überzeugung, dass dem Kläger angesichts seiner Apostasie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde. Der Kläger betonte, dass er einige Inhalte des Islam geradezu abstoßend finde. Insbesondere nannte er hierbei das Recht von Männern, minderjährige Mädchen heiraten zu dürfen und die drakonischen Strafen, die die Scharia bei Verstößen gegen die Glaubensgrundsätze des Islam vorsieht. In Afghanistan ist die Scharia Grundlage der staatlichen Gesetzgebung.

Per Urteil ist das BAMF jetzt verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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