Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Kirchliches Arbeitsrecht
Schäumen hilft nicht
Foto: © Tobias Helfrich, Wikimedia CC BY-SA 3.0
STEISSLINGEN. (hpd) Nun regen sich ein paar Parteipolitikerinnen und Parteipolitiker. Das Urteil des BVG zu einer sehr wichtigen Frage des kirchlichen Arbeitsrechts wirkt in der Tat skandalös. Aber es stützt sich, das müssen wir Karlsruhe lassen, auf das Grundgesetz. Und Aufregung bringt nichts. Die Italiener sagen piangere non vale, weinen ist nichts wert.
Ich selbst habe allen Grund zum Zorn. Ohne mir auf die Schulter klopfen zu wollen, nenne ich ein paar Gründe: 1974 habe ich, allein auf weiter Flur, ein Buch zum Thema geschrieben. Es hieß “Ein unmoralisches Verhältnis. Bemerkungen eines Betroffenen zur Lage von Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland”. Die Reaktion von politischer Seite: Null. Reagiert hat nur die Kirche: Entzug der Lehrbefähigung in der Katholisch-theologischen Fakultät. Und dann habe ich Jahr für Jahr, immer noch ganz allein, weiter kritisiert und aufgeklärt. Dutzendfach - ohne jede parteipolitische Reaktion. 1990 schrieb ich zum Thema wieder ein Buch, “Die Kirche und unser Geld”. Es entfaltete eine sehr große Medienwirkung, doch die Parteipolitik schwieg. 1993 folgte mein Buch “Die Caritas-Legende. Wie die Kirchen die Nächstenliebe vermarkten” - keinerlei politische Resonanz. Übrigens: die neuen Bundesländer wurden in solchen Fragen einfach über den Tisch gezogen. Sie erbten das System der Wessis, ohne sich wehren zu können. Und die Parteien schwiegen.
Inzwischen schäumen vereinzelte Politikerinnen und Politiker. Das lässt sich hervorragend zitieren. Nur nützt es nichts. Das kann ich aus vierzigjähriger Erfahrung sagen. In der Sache selbst hat sich seit meinem ersten Buch, das alle Themen besprach, überhaupt nichts bewegt. Nicht zu glauben, doch die Kirchen sitzen nach wie vor auf ihren Privilegien - und auf den einschlägigen Artikeln des Grundgesetzes, nach denen das BVG zu urteilen hat.
Oder kennen Sie eine Partei, die sich effizient daran gemacht hätte, den Skandal aufzuarbeiten? Haben Sie je in einem Landtags- oder Bundestagswahlkampf etwas Sachdienliches gehört? Hat die Pastorentochter etwas bewegt? Bewegen wollen?
Dabei ist die Sache an sich simpel: Das Grundgesetzt muss geändert werden, um die unsägliche Privilegierung der Kirchen (so genanntes Selbstbestimmungsrecht) ein für alle Mal aufzuheben. Eine verfassungsändernde Mehrheit ist jedoch nicht ohne CDU/CSU und SPD zu erreichen. Und gerade in diesen Parteien sieht es, was das unmoralische Verhältnis von Staat und Kirche betrifft, so düster wie eh und je aus. So dunkel ist das Vaterland, und der Großteil Europas schüttelt über die einmaligen deutschen Verhältnisse den Kopf.
Kommentare (3)
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Es ist im Grundgesetz nicht
Es ist im Grundgesetz nicht die Rede von einem "Selbstbestimmungsrecht". Im Art 140 GG (137,3 WRV) heißt es doch: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes." Es existiert lediglich ein Selbstverwaltungsrecht und dieses hat sich der geltenden Gesetzen unterzuordnen. Darum sehe ich als zugegeben juristischer Laie aber keinen Grund für eine Selbstbestimmung. Mag das BVG auch ein Selbstbestimmungsrecht als Grundlage seiner Entscheidung heranziehen.
In der Tat. Die Kirchen haben
In der Tat. Die Kirchen haben das vom GG garantierte Selbstverwaltungsrecht zu einem Selbstbestimmungsrecht umdefiniert. Wenn man sieht, woher die Rede vom selbst verwalten und ordnen der eigenen Angelegenheiten in der Weimarer RV stammt, nämlich aus dem Vereinsrecht des BGB, dann sieht man auch, was die Weimarer Verfassungsgeber den Kirchen damit sagen wollten: sie sind Verein unter Vereinen. Und wenn diese Verwaltung in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes auszuüben ist, dann kann man nicht diese Einschränkung, wie der Senat das getan hat, mit einer angeblich vorbehaltlosen Gewährung korporativer Religionsfreiheit in Art. 4 GG, beiseite wischen. Ganz abgesehen davon, dass die Religionsfreiheit in Art. 4 GG ein individuelles Recht, nicht eines von Vereinigungen ist.
Ja, Herr Herrmann, die
Ja, Herr Herrmann, die Änderung des GG wäre natürlich die sauberste Lösung. Allerdings denke ich, dass die besagten Artikel sehr wohl auch eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Insofern finde ich nicht, dass das BVG hier ohne Spielraum nach dem GG urteilen musste. Man erkennt dies an der verwinkelten Begründung, mit der das BVG einer neuen Berwertung von "Selbstverwaltungsrecht" einerseits, und "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" ausweicht. Ich bin zwar juristischer Laie, denke aber, dies wäre eben die zeitgemäße Aufgabe des BVGs gewesen. Im Übrigen gibt es neben der Streichung des Homosexuellenparagr.175 verschiedene Beispiele, bei denen sich die Bewertung von Rechtstexten diametral geändert hat, ohne dass ein relevantes Wort des Verfassungstextes geändert wurde: In den 1950er Jahren vom BVG noch als verfassungsgemäß bestätigt, wird §175 1996 aus dem StGb gestrichen. Insofern ist es doch eine Aufgabe der Richter den aktuellen Zeitbezug zu überprüfen. Das sie das unterlassen, darüber kann man schon "schäumen", auch wenn zugegebenermaßen erst mal wenig bringt...